(1) Jeder Landkreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In der Hauptsatzung ist
zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung
vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung des Landkreises wesentliche
Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.
(2) Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung bedarf der
Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. Im letzten Jahr der
Wahlzeit des Kreistags sollen keine wesentlichen Änderungen der Hauptsatzung
vorgenommen werden.