(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Landkreise erfolgen in einer im Kreisgebiet
verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung oder in einem
Amtsblatt.
(2) Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung Näheres über Form
und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachungen. Er kann zulassen, dass für
bestimmte Bekanntmachungen andere als die in Abs. 1 bezeichneten Formen
festgelegt werden. Er kann die Aufnahme nichtamtlicher Nachrichten und Anzeigen
in Amtsblättern untersagen oder beschränken.
(3) Der Landkreis regelt im Rahmen der Vorschriften der Abs. 1 und 2 die Form
seiner öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung.