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§ 8a
Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Beiräten, Kommissionen und
Sachverständigen
Kindern und Jugendlichen können in ihrer Funktion als Vertreter von Kinder- oder
Jugendinitiativen in den Organen des Landkreises und seinen Ausschüssen
Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden. Entsprechendes
gilt für Vertreter von Beiräten, Kommissionen und für Sachverständige. Die
zuständigen Organe des Landkreises können hierzu entsprechende Regelungen
festlegen.
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