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§ 8a

Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen


Kindern und Jugendlichen können in ihrer Funktion als Vertreter von Kinder- oder Jugendinitiativen in den Organen des Landkreises und seinen Ausschüssen Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden. Entsprechendes gilt für Vertreter von Beiräten, Kommissionen und für Sachverständige. Die zuständigen Organe des Landkreises können hierzu entsprechende Regelungen festlegen.

     

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