(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale
Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Die §§ 3 bis 6 gelten auch für Abgaben, die von den
Gemeinden und Landkreisen auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine
Bestimmung treffen.