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§ 1

Geltungsbereich und Begriff


(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.


(2) Die §§ 3 bis 6 gelten auch für Abgaben, die von den Gemeinden und Landkreisen auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.

     

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