(1) Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen
1. einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die für die
Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige
Angaben macht,
2. eine Gemeinde oder einen Landkreis pflichtwidrig über abgabenrechtlich
erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt,
und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile
erlangt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 370 Abs. 4 sowie §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweiligen
Fassung gelten entsprechend.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für das Strafverfahren gelten § 385 Abs. 1 und die §§ 391, 393, 395
bis 398 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.