(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der
Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 5
Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige
Abgabenverkürzung). § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der
Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder
2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung
der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung
von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen
oder zur Erhebung und Abführung von kommunalen Abgaben zuwiderhandelt
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht
gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) § 411 der Abgabenordnung gilt in der jeweiligen Fassung entsprechend.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand der Gemeinde oder der Kreisausschuß des
Landkreises, zu deren Nachteil die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist.