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§ 9

Verwaltungsgebühren


(1) Die Gemeinden und Landkreise können als Gegenleistung für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornehmen, Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) erheben. Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteten Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird.


(2) Die Gebühren sind unter Berücksichtigung des Interesses der Gebührenpflichtigen und nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen. Ihr Aufkommen soll in der Regel die Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges decken.


(3)
§ 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 4 bis 7, 9 bis 13 und § 17 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung sind entsprechend anzuwenden.

     

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