(1) Die Gemeinden und Landkreise können als Gegenleistung für Amtshandlungen oder
sonstige Verwaltungstätigkeiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse
einzelner vornehmen, Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) erheben.
Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteten Antrag
oder ein Widerspruch zurückgenommen wird.
(2) Die Gebühren sind unter Berücksichtigung des Interesses der Gebührenpflichtigen und
nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen. Ihr Aufkommen soll in der Regel die Kosten des
betreffenden Verwaltungszweiges decken.
(3)