Gesetz zur Übertragung von Aufgaben nach der
Aufwendungserstattungs-Verordnung auf den Landeswohlfahrtsverband Hessen
Vom 26. März 1976
GVBl. I S. 211
§ 1
Dem Landeswohlfahrtsverband Hessen werden die Aufgaben übertragen, die nach der
Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1896) der nach
Landesrecht zuständigen Stelle obliegen.
§ 2
Das Nähere über das Verfahren zur Zahlung von Abschlägen an den Landeswohlfahrtsverband
Hessen und zur Erstattung der Beitragsaufwendungen durch das Land regelt der
Sozialminister im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch
Verwaltungsvorschriften.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 2. Juli 1975 in Kraft.