Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der für
die Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
zuständigen Behörden
Vom 4. November 1976
GVBl. I S. 438
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von
Gewalttaten vom 11. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1181) wird verordnet:
§ 1
(1) Örtlich zuständig ist das Versorgungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die
Schädigung eingetreten ist.
(2) Läßt sich der Schädigungsort nicht feststellen, ist das Versorgungsamt örtlich
zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(3) Hatte der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Albanien,
Jugoslawien oder der Tschechoslowakei, ist das Versorgungsamt Fulda örtlich zuständig.
§ 2
(1) Ist die Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Hessen eingetreten und wird der Geschädigte
in Hessen bereits wegen einer Schädigung im Sinne des § 1 des
Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für
entsprechend anwendbar erklären, versorgt, ist das Versorgungsamt örtlich zuständig,
das die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder den Gesetzen durchführt, die das
Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären.
(2) Ist die Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Hessen eingetreten und wird der Geschädigte
von einem Versorgungsamt eines anderen Bundeslandes versorgt, ist § 1 Abs. 1
anzuwenden. Läßt sich der Schädigungsort nicht feststellen, ist das Versorgungsamt
örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geschädigte zur Tatzeit seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen hatte.
§ 3
Ist die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug außerhalb des
Geltungsbereichs des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
eingetreten und hatte der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Hessen, gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.
§ 4
(1) Für Leistungen, die denen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des
Bundesversorgungsgesetzes entsprechen, ist die Verwaltungsbehörde des Trägers der
Kriegsopferfürsorge nach § 1
des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I
S. 429) örtlich zuständig, in dessen Bereich die Schädigung eingetreten ist.
(2) Läßt sich der Schädigungsort nicht feststellen, ist die Verwaltungsbehörde des
Trägers der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig, in dessen Bereich der Geschädigte
zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte der Geschädigte
zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Albanien, Jugoslawien oder
der Tschechoslowakei, ist der Verwaltungsausschuß des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
zuständig.
§ 5
(1) Ist die Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Hessen eingetreten und erhält der
Geschädigte in Hessen Leistungen der Kriegsopferfürsorge, ist die Verwaltungsbehörde
des Trägers der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig, die die Leistungen der
Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
(2) Ist die Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Hessen eingetreten und ist nach § 28
Abs. 1 bis 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der Fassung vom 27. August 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1032) für den Geschädigten eine Verwaltungsbehörde des Trägers
der Kriegsopferfürsorge in einem anderen Bundesland örtlich zuständig, gilt § 4
Abs. 1 entsprechend. Läßt sich der Schädigungsort nicht feststellen, ist die
Verwaltungsbehörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig, in dessen
Bereich der Geschädigte zur Tatzeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen hatte.
(3) Ist die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug außerhalb des
Geltungsbereichs des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
eingetreten und hatte der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Hessen, gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Mai 1976 in Kraft.