... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der für die Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten zuständigen Behörden

Vom 4. November 1976
GVBl. I S. 438

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1181) wird verordnet:

 

§ 1


(1) Örtlich zuständig ist das Versorgungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Schädigung eingetreten ist.


(2) Läßt sich der Schädigungsort nicht feststellen, ist das Versorgungsamt örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.


(3) Hatte der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Albanien, Jugoslawien oder der Tschechoslowakei, ist das Versorgungsamt Fulda örtlich zuständig.

 

§ 2


(1) Ist die Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Hessen eingetreten und wird der Geschädigte in Hessen bereits wegen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, versorgt, ist das Versorgungsamt örtlich zuständig, das die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder den Gesetzen durchführt, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären.


(2) Ist die Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Hessen eingetreten und wird der Geschädigte von einem Versorgungsamt eines anderen Bundeslandes versorgt, ist § 1 Abs. 1 anzuwenden. Läßt sich der Schädigungsort nicht feststellen, ist das Versorgungsamt örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geschädigte zur Tatzeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen hatte.

 

§ 3


Ist die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten eingetreten und hatte der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen, gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.

 

§ 4


(1) Für Leistungen, die denen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen, ist die Verwaltungsbehörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge nach § 1 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 429) örtlich zuständig, in dessen Bereich die Schädigung eingetreten ist.


(2) Läßt sich der Schädigungsort nicht feststellen, ist die Verwaltungsbehörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig, in dessen Bereich der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Albanien, Jugoslawien oder der Tschechoslowakei, ist der Verwaltungsausschuß des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen zuständig.

 

§ 5


(1) Ist die Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Hessen eingetreten und erhält der Geschädigte in Hessen Leistungen der Kriegsopferfürsorge, ist die Verwaltungsbehörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig, die die Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.


(2) Ist die Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Hessen eingetreten und ist nach § 28 Abs. 1 bis 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der Fassung vom 27. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1032) für den Geschädigten eine Verwaltungsbehörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge in einem anderen Bundesland örtlich zuständig, gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Läßt sich der Schädigungsort nicht feststellen, ist die Verwaltungsbehörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig, in dessen Bereich der Geschädigte zur Tatzeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen hatte.


(3) Ist die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten eingetreten und hatte der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen, gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.

 

§ 6


Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Mai 1976 in Kraft.

 

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen