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Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
(Landesblindengeldgesetz - LBliGG)

Vom 25. Oktober 1977
GVBl. I S. 414

 

§ 1


(1) Zivilblinde (Blinde), den Blinden Gleichgestellte und wesentlich Sehbehinderte, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Hessen haben, erhalten nach vollendetem ersten Lebensjahr Landesblindengeld (Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Blinde, die sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im Land Hessen befinden und mindestens ein Jahr alt sind, erhalten Blindengeld, wenn sie im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Hessen hatten. § 109 des des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.


(2) Den Blinden gleichgestellt sind

1. Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt,

2. Personen, bei denen durch Nr. 1 nicht erfaßte, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichkommen.


(3) Wesentlich Sehbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Zwanzigstel beträgt,

2. Personen, bei denen krankhafte Veränderungen des Sehvermögens entsprechend einem Schweregrad nach Nr. 1 vorliegen.


(4) Das Nähere über die Voraussetzungen nach Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 regelt das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium.

 

§ 2


(1) Das Blindengeld wird Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von sechsundachtzig vom Hundert der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird Blindengeld in Höhe von fünfzig vom Hundert der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung gewährt.


(2) Blinde, die sich in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befinden, erhalten 50 vom Hundert des maßgeblichen Betrages nach Abs. 1, wenn

1. die Kosten des Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Kostenträger getragen werden oder

2. sie Mittel einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen.

Dies gilt vom ersten Tag des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird Blindengeld in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Abs. 1 gewährt, wenn die Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.


(3) Wesentlich Sehbehinderte erhalten, sofern sie nicht in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen leben, das Blindengeld in Höhe von 30 vom Hundert. Abs. 2 gilt sinngemäß. Entsteht bei stationärer Unterbringung (in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung) ein nachweisbarer zusätzlicher Bedarf, so kann neben dem Taschengeld ein Blindengeld bis zur Höhe von 10 vom Hundert gewährt werden.

 

§ 3


(1) Der Anspruch auf Blindengeld besteht nicht, wenn ein Berechtigter im Sinne des § 1

1. sich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen;

2. vorsätzlich gegen die Verpflichtung des § 6 verstößt. Das gleiche gilt für einen vorsätzlichen Verstoß des gesetzlichen Vertreters;

3. eine Freiheitsstrafe verbüßt, in Sicherungsverwahrung oder auf Grund strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht ist.


(2) Das Blindengeld kann versagt werden, soweit seine bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für den Blinden nicht möglich ist.

 

§ 4


(1) Auf das Blindengeld werden die Leistungen angerechnet, die dem Berechtigten nach § 1 zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen.


(2) Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei teilstationärer Pflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei der Pflegestufe I mit 60 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe I nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei der Pflegestufe II und III mit 40 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf das Blindengeld angerechnet. Entsprechende Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet. Satz 1 und 2 gelten auch für entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Bei Minderjährigen verringert sich der nach Satz 1 oder Satz 2 jeweils anzurechnende Betrag um 50 vom Hundert und bei wesentlich Sehbehinderten um 30 vom Hundert.


(3) Erhält der Berechtigte nachträglich Leistungen, die nach Abs. 1 auf das Blindengeld anzurechnen sind, so hat er die überzahlten Beträge des Blindengeldes zurückzuzahlen. Der Erstattungsanspruch kann gegen den Anspruch auf Blindengeld aufgerechnet werden.


(4) Zu Unrecht gezahltes Blindengeld darf nur zurückgefordert werden, wenn der Berechtigte bei dessen Empfang wußte oder wissen mußte, daß das Blindengeld ihm nicht oder nicht in der gewährten Höhe zustand. Das gleiche gilt für den gesetzlichen Vertreter, wenn der Berechtigte geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

 

§ 5


(1) Das Blindengeld wird auf Antrag gewährt. Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt ist. Wird nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Blindenhilfe geleistet oder ist ein Antrag auf Gewährung von Blindenhilfe gestellt, so ist der Antrag entbehrlich. Die Zahlung erfolgt monatlich im voraus. Satz 1 gilt für die Zahlung eines höheren Blindengeldes entsprechend.


(2) Eine Änderung oder Einstellung der Blindengeldzahlung wird unbeschadet des § 2 mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Voraussetzungen sich geändert haben oder weggefallen sind.

 

§ 6


Die Berechtigten nach § 1 haben jede Änderung der Tatsachen, die für die Gewährung des Blindengeldes maßgeblich sind, unverzüglich anzuzeigen. Ist der Berechtigte geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so trifft die Verpflichtung den gesetzlichen Vertreter.

 

§ 7


Der Anspruch auf Blindengeld kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich.

 

§ 8


(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Zur Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise und die kreisfreien Städte herangezogen werden. Der Beschluß ist im Staats-Anzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen. Die Landkreise und kreisfreien Städte entscheiden namens des überörtlichen Trägers selbständig. Für die Durchführung der Aufgaben kann der überörtliche Träger Weisungen erteilen. Durch Rechtsverordnung der für die Sozialhilfe zuständigen Ministerin oder des für die Sozialhilfe zuständigen Ministers kann die Zuständigkeit für die Aufgaben nach Satz 1 abweichend geregelt werden.


(2) Die den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden Aufwendungen werden mit Ausnahme der Verwaltungskosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe erstattet.

 

§ 9


Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.  

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