Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
(Landesblindengeldgesetz - LBliGG)
Vom 25. Oktober 1977
GVBl. I S. 414
§ 1
(1) Zivilblinde (Blinde), den Blinden Gleichgestellte und wesentlich Sehbehinderte, die
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Hessen haben, erhalten nach vollendetem ersten
Lebensjahr Landesblindengeld (Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten
Mehraufwendungen. Blinde, die sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen
im Land Hessen befinden und mindestens ein Jahr alt sind, erhalten Blindengeld, wenn sie
im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Hessen
hatten. § 109 des des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.
(2) Den Blinden gleichgestellt sind
1. Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel
beträgt,
2. Personen, bei denen durch Nr. 1 nicht erfaßte, nicht nur vorübergehende Störungen
des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie der Beeinträchtigung
der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichkommen.
(3) Wesentlich Sehbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Zwanzigstel
beträgt,
2. Personen, bei denen krankhafte Veränderungen des Sehvermögens entsprechend einem
Schweregrad nach Nr. 1 vorliegen.
(4) Das Nähere über die Voraussetzungen nach Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 regelt
das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium.
§ 2
(1) Das Blindengeld wird Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe
von sechsundachtzig vom Hundert der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Blinden, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird Blindengeld in Höhe von
fünfzig vom Hundert der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
(2) Blinde, die sich in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
befinden, erhalten 50 vom Hundert des maßgeblichen Betrages nach Abs. 1, wenn
1. die Kosten des Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln
öffentlich-rechtlicher Kostenträger getragen werden oder
2. sie Mittel einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches
Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen.
Dies gilt vom ersten Tag des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die
Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts. Für jeden
vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird Blindengeld in
Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Abs. 1 gewährt, wenn die
Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert. Der Betrag nach
Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
(3) Wesentlich Sehbehinderte erhalten, sofern sie nicht in Anstalten, Heimen oder
gleichartigen Einrichtungen leben, das Blindengeld in Höhe von 30 vom Hundert. Abs. 2
gilt sinngemäß. Entsteht bei stationärer Unterbringung (in einer Anstalt, einem Heim
oder einer gleichartigen Einrichtung) ein nachweisbarer zusätzlicher Bedarf, so kann
neben dem Taschengeld ein Blindengeld bis zur Höhe von 10 vom Hundert gewährt werden.
§ 3
(1) Der Anspruch auf Blindengeld besteht nicht, wenn ein Berechtigter im Sinne des
§ 1
1. sich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen
Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen
zu lassen;
2. vorsätzlich gegen die Verpflichtung des § 6 verstößt. Das gleiche gilt für
einen vorsätzlichen Verstoß des gesetzlichen Vertreters;
3. eine Freiheitsstrafe verbüßt, in Sicherungsverwahrung oder auf Grund
strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt
oder einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht ist.
(2) Das Blindengeld kann versagt werden, soweit seine bestimmungsgemäße Verwendung durch
oder für den Blinden nicht möglich ist.
§ 4
(1) Auf das Blindengeld werden die Leistungen angerechnet, die dem Berechtigten nach
§ 1 zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen
Rechtsvorschriften zustehen.
(2) Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch, bei teilstationärer Pflege nach § 41 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch und bei Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei der
Pflegestufe I mit 60 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe I nach § 37
Abs. 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei der Pflegestufe II und III
mit 40 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach § 37 Abs. 1 Satz 3
und Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf das Blindengeld angerechnet.
Entsprechende Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem
privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1
ergebenden Umfang angerechnet. Satz 1 und 2 gelten auch für entsprechende
Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Bei Minderjährigen verringert
sich der nach Satz 1 oder Satz 2 jeweils anzurechnende Betrag um 50 vom Hundert
und bei wesentlich Sehbehinderten um 30 vom Hundert.
(3) Erhält der Berechtigte nachträglich Leistungen, die nach Abs. 1 auf das Blindengeld
anzurechnen sind, so hat er die überzahlten Beträge des Blindengeldes zurückzuzahlen.
Der Erstattungsanspruch kann gegen den Anspruch auf Blindengeld aufgerechnet werden.
(4) Zu Unrecht gezahltes Blindengeld darf nur zurückgefordert werden, wenn der
Berechtigte bei dessen Empfang wußte oder wissen mußte, daß das Blindengeld ihm nicht
oder nicht in der gewährten Höhe zustand. Das gleiche gilt für den gesetzlichen
Vertreter, wenn der Berechtigte geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist.
§ 5
(1) Das Blindengeld wird auf Antrag gewährt. Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des
Monats, in dem der Antrag gestellt ist. Wird nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch Blindenhilfe
geleistet oder ist ein Antrag auf Gewährung von Blindenhilfe gestellt, so ist der Antrag
entbehrlich. Die Zahlung erfolgt monatlich im voraus. Satz 1 gilt für die Zahlung eines
höheren Blindengeldes entsprechend.
(2) Eine Änderung oder Einstellung der Blindengeldzahlung wird unbeschadet des § 2
mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Voraussetzungen sich geändert haben oder
weggefallen sind.
§ 6
Die Berechtigten nach § 1 haben jede Änderung der Tatsachen, die für die
Gewährung des Blindengeldes maßgeblich sind, unverzüglich anzuzeigen. Ist der
Berechtigte geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so trifft die
Verpflichtung den gesetzlichen Vertreter.
§ 7
Der Anspruch auf Blindengeld kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
Er ist nicht vererblich.
§ 8
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
Zur Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise und die kreisfreien Städte
herangezogen werden. Der Beschluß ist im Staats-Anzeiger für das Land Hessen
bekanntzumachen. Die Landkreise und kreisfreien Städte entscheiden namens des
überörtlichen Trägers selbständig. Für die Durchführung der Aufgaben kann der
überörtliche Träger Weisungen erteilen. Durch Rechtsverordnung der für die
Sozialhilfe zuständigen Ministerin oder des für die Sozialhilfe zuständigen
Ministers kann die Zuständigkeit für die Aufgaben nach Satz 1 abweichend
geregelt werden.
(2) Die den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden Aufwendungen werden mit
Ausnahme der Verwaltungskosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe erstattet.
§ 9
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.