Anordnung über Zuständigkeiten nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz
Vom 23. Januar 1986
GVBl. I S. 34
Auf Grund des § 10 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 6. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2154) und des § 5
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen,
Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1983 (GVBl. I S. 27), wird bestimmt:
§ 1
Zuständige Behörde für
1. den Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des § 85 Abs. 2 Nr. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 13 Satz 2 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes und die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten vor
den Sozialgerichten sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales,
2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 1 und 2
des Bundeserziehungsgeldgesetzes ist das Hessische Amt für Versorgung und
Soziales Wiesbaden,
3. die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten vor dem Landessozialgericht und
dem Bundessozialgericht nach § 13 des Bundeserziehungsgeldgesetzes, die
Fachaufsicht und die Grundsatzsachbearbeitung ist das Hessische
Sozialministerium.
§ 2
Die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales sind zuständig für die
Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Erziehungsgeld.
§ 3
Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde nach § 18 Abs. 1 Satz
2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ist das Hessische Sozialministerium.
§ 4
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.