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Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz

Vom 23. Januar 1986
GVBl. I S. 34

Auf Grund des § 10 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154) und des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1983 (GVBl. I S. 27), wird bestimmt:

 

§ 1


 Zuständige Behörde für

1. den Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 13 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes und die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales,

2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 1 und 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden,

3. die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten vor dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht nach § 13 des Bundeserziehungsgeldgesetzes, die Fachaufsicht und die Grundsatzsachbearbeitung ist das Hessische Sozialministerium.

 

§ 2


Die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales sind zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Erziehungsgeld.

 

§ 3


Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ist das Hessische Sozialministerium.

 

§ 4


Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

 

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