aufgehoben;
vgl. GVBl. 2006 I S. 698, 709
Hessisches Ausführungsgesetz zum Jugendschutzgesetz
Vom 11. November 1986
GVBl. I S. 297
§ 1
Die für das Kinder- und Jugendhilferecht zuständige Ministerin oder der dafür
zuständige Minister wird ermächtigt, die zur Ausführung des Jugendschutzgesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuständigen Behörden und Stellen des Landes, der Gemeinden und
Gemeindeverbände zu bestimmen, soweit dies nicht gesetzlich geregelt ist.
§ 2
Die Polizeibehörden haben die Einhaltung der Vorschriften des
Jugendschutzgesetzes zu überwachen. Soweit erforderlich, können sich die Jugendämter
hieran beteiligen. Die Bediensteten sind befugt, im Rahmen der Überwachung die
Geschäftsräume zu betreten.
§ 3
(1) Die Polizeibehörden stimmen, soweit erforderlich, die Wahrnehmung der Aufgaben zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der vorbeugenden Bekämpfung der
Jugendkriminalität mit den Jugendämtern ab. In besonderen Fällen können sich die
Jugendämter an Maßnahmen und Kontrollen der Polizeibehörden nach § 8 des
Jugendschutzgesetzes beteiligen, soweit es aus Gründen des erzieherischen Jugendschutzes
erforderlich ist. Die Polizeibehörden unterrichten die Jugendämter in den Fällen, in
denen Leistungen der Jugendhilfe und vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen nach § 42 oder § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
erforderlich erscheinen.
(2) Die Polizeibehörden leisten in den Fällen des § 42 oder § 43 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch auf Ersuchen des Jugendamtes Vollzugshilfe.
§ 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.