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aufgehoben; vgl. GVBl. 2003 I S. 492; GVBl. II 34-45 § 3

 

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften

Vom 23. Januar 1987
GVBl. I S. 22

Auf Grund des § 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Jugendschutzgesetz vom 11. November 1986 (GVBl. I S. 297) verordnet der Sozialminister und auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 81, 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496), verordnet die Landesregierung:

 

§ 1


(1) Zuständige Behörden und Stellen nach dem Jugendschutzgesetz vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425) sind

1. die Vollzugspolizei für Maßnahmen zum Schutze von Kindern oder Jugendlichen nach § 1;

2. der Gemeindevorstand

a) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3

b) für Anordnungen nach § 10.


(2) Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 6 und 7 des Jugendschutzgesetzes ist der Sozialminister.

 

§ 2


Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

1. nach § 12 Abs. 1 bis 3 des Jugendschutzgesetzes und

2. nach § 21 a des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1503) ist

in Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.

 

§ 3


Die Bestimmung der zuständigen Bußgeldbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 14. Januar 1958 (StAnz. S. 186) wird aufgehoben.

 

§ 4


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

 

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