Hessisches
Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz
Vom 5. Februar 1992
GVBl. I S. 66
§ 1
(1) Zuständige Behörden auf örtlicher Ebene nach § 1 des
Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025)
1. in Betreuungsangelegenheiten und
2. in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst.
b und Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sind die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise.
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 führen sie die Bezeichnung
Betreuungsstelle.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für die Durchführung überörtlicher
Aufgaben nach § 2 des Betreuungsbehördengesetzes überörtliche Betreuungsbehörden
einrichten oder den Landeswohlfahrtsverband Hessen oder eine andere Stelle mit der
Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde betrauen. Die
überörtliche Betreuungsbehörde wirkt in Zusammenarbeit mit den Betreuungsbehörden, den
Betreuungsvereinen und den Vormundschaftsgerichten darauf hin, daß ein ausreichendes
Angebot an Betreuerinnen und Betreuern zur Verfügung steht, und unterstützt die
Betreuungsbehörden bei der Aufgabenerfüllung nach § 5 des
Betreuungsbehördengesetzes. Sie hat in Angelegenheiten, die nicht nur einen örtlichen
Träger betreffen, Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine zu beraten und ihnen beim
Aufbau zu helfen. Sie wirkt an Richtlinien und Empfehlungen des Ministeriums für Frauen,
Arbeit und Sozialordnung mit und ist für die gebietsübergreifende Fortbildung von
Betreuerinnen und Betreuern zuständig. Sie entwickelt auch Arbeitskonzepte zur Beratung
von Angehörigen der Betreuten.
§ 2
Die Vorschriften für die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts in §§ 1802, 1803 Abs.
2, §§ 1811 und 1818 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 11 und 13 sowie in den §§ 1823,
1824 und in § 1854 Abs. 2 BGB bleiben gegenüber der Betreuungsbehörde außer
Anwendung. Dasselbe gilt für § 1822 Nr. 12 BGB, soweit es sich um die Aufsicht in
vermögensrechtlicher Hinsicht handelt.
§ 3
(1) Zuständig für die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins als Betreuungsverein im
Sinne des § 1908 f BGB ist das für den Sitz des Vereins zuständige
Regierungspräsidium.
(2) Im Anerkennungsverfahren sind Stellungnahmen der für den Sitz des Vereins
zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde und des für den Sitz des Vereins zuständigen
Vormundschaftsgerichts einzuholen.
(3) Über die Anerkennung ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
(4) Die Fachaufsicht für das Anerkennungsverfahren obliegt dem Ministerium für Frauen,
Arbeit und Sozialordnung.
§ 4
(1) Die Anerkennung ist auf Antrag des Betreuungsvereins durch die nach § 3 Abs. 1
zuständige Behörde aufzuheben.
(2) Örtliche Betreuungsbehörden können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den
Widerruf der Anerkennung beantragen.
§ 5
(1) Das Land Hessen unterstützt die Betreuungsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Betreuungsvereine erhalten finanzielle Förderung des Landes nach Maßgabe des Haushalts.
(2) Das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung erläßt im Einvernehmen mit dem
Ministerium der Justiz, dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Jugend,
Familie und Gesundheit Richtlinien zur Förderung von Betreuungsvereinen.
§ 6
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.