§ 32
Durchführungsbestimmungen
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Mindestvoraussetzungen zu regeln, die in Tageseinrichtungen für Kinder erfüllt
sein müssen, damit das Wohl von Kindern im Sinne des § 45 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch gewährleistet ist.