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§ 32

Durchführungsbestimmungen


Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestvoraussetzungen zu regeln, die in Tageseinrichtungen für Kinder erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern im Sinne des § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährleistet ist.

     

 

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