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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 16. Dezember 1994
GVBl. 1995 I S. 9

 

Auf Grund des § 94 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 647, 2975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), und des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), wird verordnet:

 

§ 1

Schiedsstelle


(1) Für das Land Hessen wird eine Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beim Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main gebildet. Die für die Sozialhilfe zuständige Ministerin oder der für die Sozialhilfe zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung eine andere Stelle bestimmen.


(2) Das Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main führt die Geschäfte der Schiedsstelle. Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle obliegt dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium.

 

§ 2

Zusammensetzung


Die Schiedsstelle besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und je fünf Mitgliedern zur Vertretung

1. der Träger der Einrichtungen und

2. der örtlichen Sozialhilfeträger und des überörtlichen Sozialhilfeträgers.

Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied dürfen weder einer der in Satz 1 Nr. 1 genannten Organisation noch einem Sozialhilfeträger angehören. Sie dürfen auch nicht Bedienstete des Amtes für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main sein.

 

§ 3

Geschäftsführung


(1) Die Geschäftsstelle wird beim Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main eingerichtet. Sie muß organisatorisch von Verwaltungsaufgaben getrennt geführt werden, die die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen oder die Sozialhilfeträger berühren. Die Bediensteten der Geschäftsstelle haben über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Schiedsstelle bekanntgewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Aussagegenehmigungen bedürfen der Zustimmung des vorsitzenden Mitgliedes der Schiedsstelle.


(2) Die Geschäftsstelle erledigt die Verwaltungsaufgaben der Schiedsstelle nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds.

 

§ 4

Unterrichtung von der Bestellung der Mitglieder


(1) Die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen sowie der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der Landeswohlfahrtsverband Hessen teilen der Geschäftsstelle Namen und Anschrift der bestellten Mitglieder der Schiedsstelle einschließlich deren Stellvertretung schriftlich mit. Der Mitteilung ist die Einverständniserklärung der bestellten Mitglieder der Schiedsstelle beizufügen.


(2) Zuständige Landesbehörde nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Frankfurt am Main.

 

§ 5

Amtsdauer


(1) Die Amtsdauer der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle beträgt drei Jahre. Die erneute Bestellung ist möglich. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle ihre Aufgaben bis zur Neubestellung fort. Wird ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied im Laufe einer Amtsperiode neu bestellt, so endet dessen Amtsdauer mit Ablauf der Amtsperiode.


(2) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden.


(3) Die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle können aus wichtigem Grund während einer Amtsperiode von den Organisationen abberufen werden, von denen sie bestellt worden sind.

 

§ 6

Vertretung


(1) Ist ein Mitglied der Schiedsstelle an der Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich die Geschäftsstelle zu unterrichten. Die Geschäftsstelle informiert das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle und lädt das stellvertretende Mitglied zur Sitzung ein.


(2) Ist die Besetzung der Schiedsstelle zum vorgesehenen Termin nicht sicherzustellen, setzt das vorsitzende Mitglied einen neuen Termin fest.

 

§ 7

Verfahren


(1) Die Schiedsstelle wird auf schriftlichen Antrag einer Partei tätig, wenn eine Vereinbarung im Sinne des § 75 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht zustande gekommen ist. Der Antrag hat die Parteien zu bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen, insbesondere die Tatschen aufzuführen, aus denen der Umfang des streitigen Gegenstandes hervorgeht.


(2) Das vorsitzende Mitglied legt Zeit, Gegenstand und Ort der Schiedsstellensitzung fest. Die Mitglieder der Schiedsstelle sowie die Parteien sollen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich Kenntnis von der Terminanberaumung durch das vorsitzende Mitglied erhalten. Die Frist kann einvernehmlich verkürzt werden. Die Ladung muß die Zeit, den Ort und den Gegenstand sowie eine Durchschrift der Antragsunterlagen enthalten. Unterlagen, die nicht rechtzeitig vorgelegt werden, können bei Widerspruch eines Mitgliedes der Schiedsstelle oder des Antragsgegners zurückgewiesen werden.


(3) Die Sitzung ist nicht öffentlich. Die Schiedsstelle bestimmt, wer außer den Verfahrensbeteiligten an den Sitzungen teilnehmen darf. Sie kann Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, die Teilnahme gestatten. Bedienstete des für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministeriums sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen


(4) Die Schiedsstelle kann ein Verfahren aussetzen und den Parteien aufgeben, innerhalb einer Frist von vier Wochen sich erneut mit dem streitigen Thema zu befassen, um eine Einigung herbeizuführen.


(5) Die Entscheidung der Schiedsstelle und deren Begründung ist zu protokollieren. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Protokolls zu übersenden.

 

§ 8

Geschäftsordnung


Die Schiedsstelle kann sich mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des des für die Sozialhilfe zuständigen Ministeriums bedarf.

 

§ 9

Beschlußfähigkeit


(1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn mindestens je vier Mitglieder der Träger der Einrichtungen und der Träger der örtlichen und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe sowie das vorsitzende Mitglied anwesend sind.


(2) Ist die Schiedsstelle wegen Beschlußfähigkeit in derselben Angelegenheit erneut befaßt, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Fällt während der Verhandlung ein Mitglied aus, tritt an seine Stelle das stellvertretende Mitglied. Das vorsitzende Mitglied hat das stellvertretende Mitglied über den Sach- und Verfahrensstand zu unterrichten.

 

§ 10

Entschädigung


(1) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle erhalten Reisekosten nach den für Beamten des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften nach der Reisekostenstufe I. Für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen bis zu einer Höhe von dreihundert Euro gemeinsam festlegen. Kommt eine Einigung der beteiligten Organisationen über die Höhe des Pauschalbetrages nicht zustande, so wird er auf Antrag einer der beteiligten Organisationen vom Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main festgesetzt.


(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Entschädigungen für Zeitaufwand und bare Auslagen nach den Regelungen, welche für die Organisationen gelten, die das jeweilige Mitglied bestellt haben.


(3) Zeugen und Sachverständige, die durch Beschluß der Schiedsstelle hinzugezogen werden, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

 

§ 11

Kosten


(1) Für jedes eingeleitete Verfahren erhebt die Schiedsstelle eine Gebühr, die mindestens zweihundertfünfzig Euro und höchstens fünftausend Euro beträgt. Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt. Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach dem Aufwand und nach der Bedeutung des Verfahrens. Sie ist im übrigen so zu bemessen, daß die Kosten des Verfahrens gedeckt werden. Die Gebühr ist von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.


(2) Die Entschädigung, die an Zeugen und Sachverständige sowie an die Mitglieder der Schiedsstelle zu zahlen sind, und die Auslagen für die von der Schiedsstelle veranlaßten Sachverständigengutachten sind von den am Verfahren beteiligten Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Die Auslagen werden von der Schiedsstelle eingezogen.


(3) Die Schiedsstelle erstattet dem Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main die sächlichen und personellen Kosten für die Geschäftsführung.

 

§ 12

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie trirtt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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