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Die Anordnung zur Bestimmung der für das Verfahren für die Kostenerstattung nach § 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zuständigen Stelle wurde geändert durch:

bulletVerordnung vom 18. Februar 2003 (GVBl. I S. 89): §§ 1, 2;
bulletVerordnung vom 17. November 2008 (GVBl. I S. 933): Überschrift, § 2.

     

 

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