Verordnung über die Planung und
Förderung von Pflegeeinrichtungen
Vom 2. Mai 1996
GVBl. I S. 170
Auf Grund des § 7
Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz vom 19.
Dezember 1994 (GVBl. I S. 794) wird nach Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände
verordnet:
§ 1
Die Planung von Pflegeeinrichtungen hat dem Vorrang ambulanter vor
stationären Hilfen sowie dem Vorrang von Prävention und Rehabilitation vor der Pflege
Rechnung zu tragen. Das Angebot und die erforderlichen Hilfen sollen in der Weise
aufeinander abgestimmt werden, daß sie jederzeit bedarfsorientiert verfügbar sind. Dabei
ist die stationäre Dauerpflege nur insoweit in Betracht zu ziehen, als sonstige Hilfen
einschließlich Rehabilitationsangeboten nicht mehr ausreichen.
§ 2
Sozialstationen nach § 5
Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz und sonstige
zugelassene Pflegedienste werden nicht in die Bedarfsplanung nach § 4
Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz einbezogen.
§ 3
§ 4
(1) Die Planung von Pflegeheimen orientiert sich unter Berücksichtigung des Gebotes der
Wirtschaftlichkeit an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen und an pflegefachlichen
Erkenntnissen. Soweit die erforderliche Ortsnähe der Versorgung eine wirtschaftliche
Größe der Einrichtung nicht zuläßt, ist ihre Einbindung in ein Verbundsystem
anzustreben. Bei Neubau- und Instandsetzungsmaßnahmen ist darauf hinzuwirken, daß
Einrichtungen mit mehr als 100 Pflegeplätzen möglichst vermieden werden.
(2) Der Bedarf an Pflegeheimen ist nach Maßgabe des landesweiten Rahmenplans entsprechend
der Wohnbevölkerung im Alter von 65 und mehr Jahren ortsnah zu ermitteln. Dabei sollen
Altersgruppen mit erhöhtem Pflegebedarf sowie Veränderungen in der
Bevölkerungsstruktur, die infolge getroffener planerischer Entscheidungen der kommunalen
Gebietskörperschaften zu erwarten sind, berücksichtigt werden.
§ 5
(1) Die Förderung von Pflegeheimen nach § 5
Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz setzt
voraus, daß
1. die zuständige Landesbehörde auf der Grundlage der Planung nach § 4
Abs. 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz für
die betreffende Maßnahme den Bedarf festgestellt hat,
2. der Träger schriftlich sein Einverständnis mit der Festlegung der gesondert
berechenbaren Aufwendungen nach § 6 erklärt hat.
(2) Die Höhe der Förderung beträgt für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen bis zu
75 vom Hundert, für Einrichtungen der Kurzzeitpflege sowie der Tages- und Nachtpflege bis
zu 90 vom Hundert der Aufwendungen für die Herstellung der für den Betrieb der
Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und die Anschaffung der sonstigen
abschreibungsfähigen Anlagegüter nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch. Einrichtungen, die im Rahmen von Verbundsystemen nach § 4 Abs. 1
Satz 2 geschaffen werden, können mit bis zu 75 vom Hundert der betriebsnotwendigen
Aufwendungen gefördert werden. Dies gilt auch für Einrichtungen, bei denen die
Kosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 in die gesondert berechenbaren Aufwendungen
einbezogen werden.
(3) Die Höhe der betriebsnotwendigen Aufwendungen wird durch die zuständige
Landesbehörde festgestellt.
(4) Die Erhaltung der Betriebsfähigkeit vorhandener Einrichtungen, für die der Bedarf
festgestellt ist, hat neben der Sicherstellung einer unabweisbar erforderlichen
Grundversorgung in allen Landesteilen Vorrang. Darüber hinaus gelten als vordringlich:
1. Tages- und Kurzzeitpflege,
2. Rehabilitationsangebote im Verbund mit Pflegeeinrichtungen.
§ 6
(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch sind bei Neubau- oder Instandsetzungsmaßnahmen, die nach Inkrafttreten
dieser Verordnung in Pflegeheimen durchgeführt werden:
1. die tatsächlich anfallenden marktüblichen Zinsen in nachgewiesener Höhe für
aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von bis zu 30 vom Hundert der nach § 5 Abs. 3
festgestellten betriebsnotwendigen Aufwendungen für die Herstellung der für den Betrieb
des Pflegeheimes notwendigen Gebäude und die Herstellung oder Anschaffung der
erforderlichen sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter bei vollstationären
Dauerpflegeeinrichtungen, von bis zu 10 vom Hundert bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege
sowie der Tages- und Nachtpflege und von bis zu 25 vom Hundert bei Einrichtungen im Rahmen
von Verbundsystemen nach § 4 Abs. 1 Satz 2,
2. die nachgewiesenen Kosten für die Tilgung dieser Darlehen bis zur Höhe
einer anfänglichen Tilgungsleistung von 2 vom Hundert der ursprünglichen
Darlehenssumme,
3. die nachgewiesenen Kosten für die Tilgung von Darlehen nach dem
Investitionsfondsgesetz in der Fassung vom 18. Dezember 1987 (GVBl. 1988 I
S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 22). Der
zuständige Träger der Sozialhilfe ist anzuhören.
Zinsen und Tilgungsleistungen für Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
begonnen worden sind, können in tatsächlich entstandener Höhe als gesondert
berechenbare Aufwendungen berechnet werden.
(2) Im übrigen können nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
gesondert berechnet werden:
1. für die Instandhaltung und Instandsetzung von Gebäuden 0,6 vom Hundert des
Herstellungswertes,
2. für die Instandhaltung und Instandsetzung der Betriebs- und Geschäftsausstattung
2,5 vom Hundert des Wiederbeschaffungswertes,
3. für die Wiederbeschaffung der Betriebs- und Geschäftsausstattung 10 vom Hundert
des Wiederbeschaffungswertes.
Der Herstellungswert nach Satz 1 Nr. 1 und der Wiederbeschaffungswert nach Satz 1 Nr. 2
und 3 werden von der zuständigen Landesbehörde entsprechend der tatsächlichen
durchschnittlichen Preisentwicklung auf Antrag des Trägers festgestellt. Die zweckentsprechende Verwendung oder Vorhaltung der nach Satz 1
Nr. 1 gesondert berechneten Aufwendungen ist gegenüber der zuständigen Landesbehörde
auf Antrag nachzuweisen.
(3) Sinken die Zinsen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder die Tilgung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
oder werden der Herstellungswert nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder der Wiederbeschaffungswert
nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 niedriger festgesetzt als bisher, sind die gesondert
berechenbaren Aufwendungen entsprechend anzupassen. Im übrigen können die gesondert
berechenbaren Aufwendungen entsprechend angepaßt werden. Die Veränderungen sind der
zuständigen Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Maßnahmen, die den Gebrauchswert von Pflegeheimen entsprechend § 4 Abs. 1 Satz
1 nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern
(Modernisierungsmaßnahmen), gelten als Maßnahmen nach § 5 Abs. 2. Maßnahmen nach
Abs. 2 Nr. 1 gelten nicht als Modernisierungsmaßnahmen.
(5) Eigenmittel des Trägers sollen vorrangig zur Begrenzung der gesondert berechenbaren
Aufwendungen nach Abs. 1 eingesetzt und können mit einem Zinssatz von bis zu 5 vom
Hundert in die gesondert berechenbaren Aufwendungen einbezogen werden. Über die
Verwendung sonstiger Zuschüsse entscheidet die zuständige Landesbehörde im Einvernehmen
mit dem Träger und den zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften.
(6) Gesondert berechenbare Aufwendungen sind allen in einer Einrichtung lebenden
Pflegebedürftigen in gleicher Weise zu berechnen.
(7) Die Berechnung der gesondert berechenbaren Aufwendungen erfolgt als eigenständiger
Bestandteil des Entgelts für die Pflegeleistung. Sie muß in allen Teilen nachvollziehbar
und belegbar sein. Auf Antrag der zuständigen Landesbehörde oder von Pflegebedürftigen
ist sie zu belegen und zu erläutern.
(8) Vorstehende Regelungen gelten entsprechend für die Berechnung von gesondert
berechenbaren Aufwendungen, die von Pflegeeinrichtungen für Miete, Pacht, Nutzung oder
Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern erhoben
werden.
§ 7
§ 8
Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und
Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 2
und 3, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 3 dieser Verordnung ist das
Regierungspräsidium Gießen, für die Durchführung dieser Verordnung im Übrigen
das für Altenhilfe zuständige Ministerium.
§ 9
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2011 außer Kraft.