... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen

Vom 2. Mai 1996
GVBl. I S. 170

Auf Grund des § 7 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 794) wird nach Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände verordnet:

 

§ 1


Die Planung von Pflegeeinrichtungen hat dem Vorrang ambulanter vor stationären Hilfen sowie dem Vorrang von Prävention und Rehabilitation vor der Pflege Rechnung zu tragen. Das Angebot und die erforderlichen Hilfen sollen in der Weise aufeinander abgestimmt werden, daß sie jederzeit bedarfsorientiert verfügbar sind. Dabei ist die stationäre Dauerpflege nur insoweit in Betracht zu ziehen, als sonstige Hilfen einschließlich Rehabilitationsangeboten nicht mehr ausreichen.

 

§ 2


Sozialstationen nach § 5 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz und sonstige zugelassene Pflegedienste werden nicht in die Bedarfsplanung nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz einbezogen.

 

§ 3

 

§ 4


(1) Die Planung von Pflegeheimen orientiert sich unter Berücksichtigung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen und an pflegefachlichen Erkenntnissen. Soweit die erforderliche Ortsnähe der Versorgung eine wirtschaftliche Größe der Einrichtung nicht zuläßt, ist ihre Einbindung in ein Verbundsystem anzustreben. Bei Neubau- und Instandsetzungsmaßnahmen ist darauf hinzuwirken, daß Einrichtungen mit mehr als 100 Pflegeplätzen möglichst vermieden werden.


(2) Der Bedarf an Pflegeheimen ist nach Maßgabe des landesweiten Rahmenplans entsprechend der Wohnbevölkerung im Alter von 65 und mehr Jahren ortsnah zu ermitteln. Dabei sollen Altersgruppen mit erhöhtem Pflegebedarf sowie Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur, die infolge getroffener planerischer Entscheidungen der kommunalen Gebietskörperschaften zu erwarten sind, berücksichtigt werden.

 

§ 5


(1) Die Förderung von Pflegeheimen nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz setzt voraus, daß

1. die zuständige Landesbehörde auf der Grundlage der Planung nach § 4 Abs. 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz für die betreffende Maßnahme den Bedarf festgestellt hat,

2. der Träger schriftlich sein Einverständnis mit der Festlegung der gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 6 erklärt hat.


(2) Die Höhe der Förderung beträgt für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen bis zu 75 vom Hundert, für Einrichtungen der Kurzzeitpflege sowie der Tages- und Nachtpflege bis zu 90 vom Hundert der Aufwendungen für die Herstellung der für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und die Anschaffung der sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Einrichtungen, die im Rahmen von Verbundsystemen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 geschaffen werden, können mit bis zu 75 vom Hundert der betriebsnotwendigen Aufwendungen gefördert werden. Dies gilt auch für Einrichtungen, bei denen die Kosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 in die gesondert berechenbaren Aufwendungen einbezogen werden.


(3) Die Höhe der betriebsnotwendigen Aufwendungen wird durch die zuständige Landesbehörde festgestellt.


(4) Die Erhaltung der Betriebsfähigkeit vorhandener Einrichtungen, für die der Bedarf festgestellt ist, hat neben der Sicherstellung einer unabweisbar erforderlichen Grundversorgung in allen Landesteilen Vorrang. Darüber hinaus gelten als vordringlich:

1. Tages- und Kurzzeitpflege,

2. Rehabilitationsangebote im Verbund mit Pflegeeinrichtungen.

 

§ 6


(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind bei Neubau- oder Instandsetzungsmaßnahmen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Pflegeheimen durchgeführt werden:

1. die tatsächlich anfallenden marktüblichen Zinsen in nachgewiesener Höhe für aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von bis zu 30 vom Hundert der nach § 5 Abs. 3 festgestellten betriebsnotwendigen Aufwendungen für die Herstellung der für den Betrieb des Pflegeheimes notwendigen Gebäude und die Herstellung oder Anschaffung der erforderlichen sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter bei vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen, von bis zu 10 vom Hundert bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege sowie der Tages- und Nachtpflege und von bis zu 25 vom Hundert bei Einrichtungen im Rahmen von Verbundsystemen nach § 4 Abs. 1 Satz 2,

2. die nachgewiesenen Kosten für die Tilgung dieser Darlehen bis zur Höhe einer anfänglichen Tilgungsleistung von 2 vom Hundert der ursprünglichen Darlehenssumme,

3. die nachgewiesenen Kosten für die Tilgung von Darlehen nach dem Investitionsfondsgesetz in der Fassung vom 18. Dezember 1987 (GVBl. 1988 I S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 22). Der zuständige Träger der Sozialhilfe ist anzuhören.

Zinsen und Tilgungsleistungen für Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, können in tatsächlich entstandener Höhe als gesondert berechenbare Aufwendungen berechnet werden.


(2) Im übrigen können nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechnet werden:

1. für die Instandhaltung und Instandsetzung von Gebäuden 0,6 vom Hundert des Herstellungswertes,

2. für die Instandhaltung und Instandsetzung der Betriebs- und Geschäftsausstattung 2,5 vom Hundert des Wiederbeschaffungswertes,

3. für die Wiederbeschaffung der Betriebs- und Geschäftsausstattung 10 vom Hundert des Wiederbeschaffungswertes.

Der Herstellungswert nach Satz 1 Nr. 1 und der Wiederbeschaffungswert nach Satz 1 Nr. 2 und 3 werden von der zuständigen Landesbehörde entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen Preisentwicklung auf Antrag des Trägers festgestellt. Die zweckentsprechende Verwendung oder Vorhaltung der nach Satz 1 Nr. 1 gesondert berechneten Aufwendungen ist gegenüber der zuständigen Landesbehörde auf Antrag nachzuweisen.


(3) Sinken die Zinsen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder die Tilgung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder werden der Herstellungswert nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder der Wiederbeschaffungswert nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 niedriger festgesetzt als bisher, sind die gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechend anzupassen. Im übrigen können die gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechend angepaßt werden. Die Veränderungen sind der zuständigen Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen.


(4) Maßnahmen, die den Gebrauchswert von Pflegeheimen entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern (Modernisierungsmaßnahmen), gelten als Maßnahmen nach § 5 Abs. 2. Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1 gelten nicht als Modernisierungsmaßnahmen.


(5) Eigenmittel des Trägers sollen vorrangig zur Begrenzung der gesondert berechenbaren Aufwendungen nach Abs. 1 eingesetzt und können mit einem Zinssatz von bis zu 5 vom Hundert in die gesondert berechenbaren Aufwendungen einbezogen werden. Über die Verwendung sonstiger Zuschüsse entscheidet die zuständige Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Träger und den zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften.


(6) Gesondert berechenbare Aufwendungen sind allen in einer Einrichtung lebenden Pflegebedürftigen in gleicher Weise zu berechnen.


(7) Die Berechnung der gesondert berechenbaren Aufwendungen erfolgt als eigenständiger Bestandteil des Entgelts für die Pflegeleistung. Sie muß in allen Teilen nachvollziehbar und belegbar sein. Auf Antrag der zuständigen Landesbehörde oder von Pflegebedürftigen ist sie zu belegen und zu erläutern.


(8) Vorstehende Regelungen gelten entsprechend für die Berechnung von gesondert berechenbaren Aufwendungen, die von Pflegeeinrichtungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern erhoben werden.

 

§ 7

 

§ 8


Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 3 dieser Verordnung ist das Regierungspräsidium Gießen, für die Durchführung dieser Verordnung im Übrigen das für Altenhilfe zuständige Ministerium.

 

§ 9


Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen