... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz

Vom 29. August 1997
GVBl. I S. 291

Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Heimgesetzes in der Fassung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763, 1069), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 158), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1830), wird verordnet:

 

§ 1


Zuständige Behörde nach dem Heimgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind

1. für die Überwachung nach § 15

das für die Angelegenheiten des Heimgesetzes zuständige Ministerium, das Regierungspräsidium Gießen sowie das örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales;

2.

a) für die Information und Beratung nach § 4 das Regierungspräsidium Gießen und das örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales und

b) für die Wahrnehmung der nach § 14 Abs. 6 zugewiesenen Aufgaben und der nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 14 Abs. 7 zugewiesenen Aufgaben das Regierungspräsidium Gießen;

3. in allen übrigen Fällen das örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales.

 

§ 2


Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 des Heimgesetzes ist das Regierungspräsidium Gießen.

 

§ 3

 

§ 4


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen