Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz
Vom 29. August 1997
GVBl. I S. 291
Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Heimgesetzes in der Fassung vom 23. April 1990
(BGBl. I S. 763, 1069), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S.
158), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli
1997 (BGBl. I S. 1830), wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde nach dem Heimgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften sind
1. für die Überwachung nach § 15
das für die Angelegenheiten des Heimgesetzes zuständige Ministerium, das
Regierungspräsidium Gießen sowie das örtlich zuständige Hessische Amt für
Versorgung und Soziales;
2.
a) für die Information und Beratung nach § 4 das
Regierungspräsidium Gießen und das örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung
und Soziales und
b) für die Wahrnehmung der nach § 14 Abs. 6 zugewiesenen Aufgaben und der nach
einer Rechtsverordnung auf Grund des § 14 Abs. 7 zugewiesenen Aufgaben das
Regierungspräsidium Gießen;
3. in allen übrigen Fällen das örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung und
Soziales.
§ 2
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 21 des Heimgesetzes ist das Regierungspräsidium Gießen.
§ 3
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.