



Verordnung
zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (PauschVO)
Vom
8. Dezember 2000
GVBl. I S. 528
Aufgrund
des § 101a des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 23. März 1994
(BGBl. I S. 647, 2975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I
S. 632) wird verordnet:
§ 1
Ermächtigung für die Sozialhilfeträger, Gegenstand der
Modellvorhaben
(1) Die Träger der Sozialhilfe werden ermächtigt, in Modellvorhaben die
Pauschalierung von Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt
einschließlich der Kosten der Unterkunft und im Rahmen der Hilfe in besonderen
Lebenslagen zu erproben, soweit das Bundessozialhilfegesetz solche
Pauschalierungen nicht bereits vorsieht oder enthält.
(2) Gegenstand der Erprobung ist, Erkenntnisse zu gewinnen, inwieweit durch
pauschalierte Leistungen Grundlagen geschaffen werden können, die der
Weiterentwicklung der Sozialhilfe dienen. Durch die Erprobung soll insbesondere
festgestellt werden, ob die Pauschalierung der Stärkung der Selbstverantwortung
der Hilfeempfänger, der Förderung von Maßnahmen zur Überwindung der Sozialhilfebedürftigkeit
und der Vereinfachung des Verfahrens der Hilfeleistung dient. Die Erprobung wird
wissenschaftlich begleitet und ausgewertet.
§ 2
Teilnahme an den Modellvorhaben
(1) In die Erprobung sollen grundsätzlich alle Hilfeempfänger einbezogen
werden, Der Träger der Sozialhilfe legt für die Durchführung der Erprobung
den Personenkreis unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 Abs. 2 und dem
Gesichtspunkt der Geeignetheit fest und bestimmt die Voraussetzungen, unter
denen dem festgelegten Personenkreis pauschalierte Leistungen gewährt werden.
(2)
Die Einführung der Pauschalierung und der Umgang mit den Pauschalen kann durch
Beratung nach § 8 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes und § 14 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterstützt werden. In geeigneten Fällen kann
im Zusammenwirken mit dem Hilfeempfänger ein Hilfeplan erstellt werden.
§ 3
Festsetzung und Bemessung der Pauschalbeträge
(1) Die Pauschalbeträge können für einzelne Bedarfe oder als Gesamtpauschale
für mehrere Bedarfe festgesetzt werden. Sie sind in der Regel als Monatsbeträge
zu gewähren. Die durch einen Pauschalbetrag gedeckten Bedarfe müssen
beschrieben und von den Bedarfen, die damit nicht gedeckt werden sollen,
abgegrenzt sein. Die Pauschalbeträge müssen dem Grundsatz der Bedarfsdeckung
gerecht werden und jeweils alles umfassen, was typischerweise zu diesen Bedarfen
gehört.
(2) Für Einsatzgemeinschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des
Bundessozialhilfegesetzes sollen Pauschalbeträge festgesetzt werden. Etwas
anderes gilt nur, wenn Pauschalbeträge für einen nur nach persönlichen
Merkmalen bestimmbaren Adressatenkreis festgesetzt werden. Bei der Bemessung der
Pauschalbeträge sind bedarfsbeeinflussende Faktoren, wie Haushaltsgröße oder
Haushaltstyp sowie Alter der Personen, zu berücksichtigen.
(3) Pauschalbeträge sind bei der Bestimmung des indviduellen Anspruchs
einzelner Mitglieder einer Einsatzgemeinschaft in der Regel anteilig pro Kopf
zuzurechnen.
§ 4
Zusätzliche Leistungen
Während der Dauer der Erprobung sind neben den Pauschalen nach dieser
Verordnung zusätzliche Leistungen für die von den Pauschalen gedeckten Bedarfe
in der Regel nicht zulässig.
§ 5
Einsetzen der pauschalierten Leistungsgewährung
Die pauschalierte Leistungsgewährung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt
setzt ein, sobald laufende Leistungen im Sinne des § 12 des
Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren sind; ein späteres Einsetzen ist zulässig,
wenn die Hilfebedürftigkeit voraussichtlich nur von kurzer Dauer ist.
§ 6
Pauschalierung der Unterkunftskosten
(1) Bei einer Pauschalierung der Kosten der Unterkunft soll gewährleistet sein,
dass ein ausreichendes Angebot auf dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht und
ausreichend Zeit eingeräumt wird, sich auf die Pauschalierung der
Unterkunftskosten einzustellen.
(2) Besteht seitens des Hilfeempfängers vor Beginn keine Bereitschaft zur
Teilnahme an der Pauschalierung der Unterkunftskosten, kann in Härtefällen von
einer Verpflichtung zur Teilnahme an der Pauschalierung der Unterkunftskosten
abgesehen werden.
§ 7
Erhöhung der Vermögensfreigrenzen
Die Vermögensfreigrenzen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 des
Bundessozialhilfegesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des
§ 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988
(BGBl. I S. 150) werden um einen Betrag zwischen 20 vom Hundert und 80 vom
Hundert erhöht. Eine Staffelung nach dem Ausmaß und der jeweiligen bisherigen
Dauer der Pauschalierung ist möglich.
§ 8
Dauer der Modellvorhaben
Die Dauer der Erprobung beträgt in der Regel zwei Jahre, eine Verlängerung ist
möglich. Ergebnisse über eine mindestens zweijährige Erprobung, die eine
Auswertung nach den §§ 9 ff. zulassen, sind spätestens zum 1. Januar
2004 vorzulegen.
§ 9
Evaluation der Modellvorhaben, Auskunftspflicht der
Sozialhilfeträger
(1) Ziele, Inhalt und Dauer der Erprobung teilt der Träger der Sozialhilfe vor
Beginn des Vorhabens der für das Sozialhilferecht zuständigen obersten
Landesbehörde mit.
(2) Die Modellvorhaben sind so auszuwerten, dass sie eine bundesweite und eine
landesweite Bewertung zulassen. Die Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet,
bei der Evaluation mitzuwirken und nach einem von der für das Sozialhilferecht
zuständigen obersten Landesbehörde vorgegebenen standardisierten Verfahren
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
§ 10
Ziele der Evaluation
Die Evaluation der Modellvorhaben dient der Weiterentwicklung des
Sozialhilferechts. Sie beinhaltet eine an der Aufgabe und Zielsetzung des
Bundessozialhilfegesetzes ausgerichtete systematische Beschreibung und Bewertung
der Erprobung auf der Grundlage empirisch gewonnener Daten.
§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.


