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Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder

Vom 28. Juni 2001
GVBl. I S. 318

 

Aufgrund des § 32 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2001 (GVBl. I S. 106) wird verordnet:

 

§ 1

Personal


(1) Mit der Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder und der Leitung der Kindergruppen in der Einrichtung dürfen nur Fachkräfte betraut werden.


(2) Jede Kindergruppe muss mit mindestens 1,5 Fachkräften besetzt sein.


(3) Fachkräfte sind

1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,

2. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,

3. Sozialpädagoginnen grad. und Sozialpädagogen grad.,

4, Sozialarbeiterinnen grad. und Sozialarbeiter grad.,

5. Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (BA),

6. Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH),

7. Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH),

8. Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH),

9. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,

10. Personen mit einer Ausbildung, die das für das Schulwesen oder das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium als gleichwertig mit der Ausbildung einer der in Nr. 1 bis 9 genannten Fachkräfte anerkannt hat.


(4) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in einer Tageseinrichtung für Kinder beschäftigt, jedoch nicht Fachkräfte im Sinne des Abs. 3, aber als solche eingesetzt sind, gelten als Fachkraft im Sinne des Abs. 3.

 

§ 2

Gruppenstärke


(1) Die Zahl der angemeldeten Kinder je Gruppe pro Zeiteinheit soll

1 . in Gruppen mit Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 10 Kinder,

2. in Gruppen mit Kindern ab dem vollendeten 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 15 Kinder,

3. in Kindergartengruppen mit Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt 25 Kinder,

4. in Hortgruppen mit Kindern ab dem Schuleintritt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 25 Kinder

nicht überschreiten. Die Teilung des Platzes in einer Gruppe ist unter der Voraussetzung möglich, dass die Kinder, die sich einen Platz teilen, nicht gleichzeitig anwesend sind.


(2) Bei altersübergreifenden Gruppen mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die Gruppenstärke je nach Altersstruktur individuell festzulegen, soll aber nicht mehr als 20 Kinder betragen.


(3) Ist aufgrund einer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden Betriebserlaubnis für die Einrichtung abweichend von Abs. 1 oder 2 eine höhere Gruppenstärke zugelassen, kann die Einrichtung mit dieser Gruppenstärke bis zum Ablauf dieser Betriebserlaubnis weiter betrieben werden.

 

§ 3

Aufhebung bisherigen Rechts


Die Richtlinien für Kindertagesstätten vom 28. November 1963 (StAnz. S. 1428) werden aufgehoben.

 

§ 4

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 3 mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.

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