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Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gesetzesziel
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen
zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und
ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen
Bedürfnissen Rechnung getragen.
§ 2
Behinderung
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
§ 3
Barrierefreiheit
(1) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und
visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere
gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der
allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne
fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
(2) Zur Herstellung der Barrierefreiheit können, soweit nicht besondere
gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen,
Zielvereinbarungen zwischen Landesverbänden von Menschen mit Behinderungen
einerseits und kommunalen Körperschaften, deren Verbänden und Unternehmen
andererseits für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder
Tätigkeitsbereich getroffen werden. Soweit Landesverbände nicht vorhanden sind,
können auch örtliche Verbände mit kommunalen Körperschaften sowie deren Verbände
Zielvereinbarungen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations-
oder Tätigkeitsbereich treffen.
(3) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten
insbesondere
1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige
Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie
gestaltete Lebensbereiche künftig zu verändern sind, um dem Anspruch von
Menschen mit Behinderungen auf Zugang und Nutzung zu genügen,
3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der
festgelegten Mindestbedingungen.
(4) Die Verhandlungen über Zielvereinbarungen sind innerhalb von vier Wochen
nach deren Anzeige gegenüber dem Vereinbarungspartner aufzunehmen. Verhandlungen
können nicht für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer bereits
zustande gekommenen Zielvereinbarung geführt werden. Dies gilt auch in Bezug auf
diejenigen, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung ohne Einschränkung
aller Rechte und Pflichten beigetreten sind.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen führt ein
Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung
von Zielvereinbarungen eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung
abschließende Verband ist verpflichtet, die erforderlichen Anzeigen nach Satz 1
in informationstechnisch erfassbarer Form zu übermitteln.
§ 4
Benachteiligung
Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne
zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit
Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
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Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
§ 5
Frauen mit Behinderungen
Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die
besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen und
bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur
Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit
Behinderungen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig und
nach Möglichkeit durchzuführen.
§ 6
Gemeinsame Erziehung und
Bildung in öffentlichen Einrichtungen
Öffentliche Einrichtungen zur Erziehung und Bildung in Hessen fördern die
selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit und ohne
Behinderung am Leben der Gesellschaft und bieten ihnen gemeinsame Lern- und
Lebensfelder. Das Nähere regeln die jeweiligen Landesgesetze.
§ 7
Wohnen von Menschen mit
Behinderungen
Menschen mit Behinderungen soll im Rahmen der individuellen Hilfeplanung ihren
Wünschen entsprechend die Möglichkeit gegeben werden, auch bei wachsendem
Hilfebedarf in dem ihnen vertrauten Wohnumfeld zu verbleiben. Dies gilt auch für
Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.
§ 8
Gebärdensprache und andere
Kommunikationshilfen
(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen
Sprache anerkannt.
(3) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und
sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das
Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu
verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit
lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der
einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu
verwenden.
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Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
§ 9
Benachteiligungsverbot
(1) Das Land, seine Behörden und Dienststellen sowie die seiner Aufsicht
unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
mit Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften sind im Rahmen ihrer
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben verpflichtet, aktiv auf das Erreichen
der Ziele nach § 1 hinzuwirken. Für den Hessischen Rundfunk und die Hessische
Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien gilt § 15. Vereinigungen, Einrichtungen und
Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend
im Eigentum des Landes befinden, sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die
Ziele des § 1 berücksichtigen. In Bereichen bestehender Benachteiligungen von
Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind besondere
Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig.
(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften, ihre Behörden und Dienststellen sowie
die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
an denen sie maßgeblich beteiligt sind, haben zu prüfen, ob sie im Rahmen ihrer
wirtschaftlichen Möglichkeiten die Ziele dieses Gesetzes bei ihren Planungen und
Maßnahmen umsetzen können.
(3) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Abs. 1 Satz 1 darf Menschen mit
Behinderungen nicht benachteiligen.
(4) Besondere Benachteiligungsverbote zugunsten von Menschen mit Behinderungen
in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 10
Herstellung von
Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
(1) Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten der Behörden, Gerichte
oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Hessen sowie entsprechende Bauten
der sonstigen der Aufsicht des Landes Hessen unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der kommunalen
Gebietskörperschaften sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der
Technik im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten barrierefrei gestaltet
werden. Bereits bestehende Bauten sind entsprechend schrittweise mit dem Ziel
einer möglichst weitreichenden Barrierefreiheit zu gestalten. Ausnahmen von Satz
1 sind bei großen Um- und Erweiterungsbauten zulässig, wenn die Anforderungen
nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können oder eine
andere Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit
erfüllt. Die Regelungen der Hessischen Bauordnung bleiben unberührt.
(2) Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sonstiger baulicher oder anderer
Anlagen, öffentlicher Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugänglicher
Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr
richten sich nach den für den jeweiligen Bereich gültigen Rechtsvorschriften.
§ 11
Recht auf Verwendung von
Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen
(1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach Abs. 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1
Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder
über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur
Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger
öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen
Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscherinnen oder
Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten
Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.
Hör- oder sprachbehinderten Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder
werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 auf Antrag die notwendigen
Aufwendungen für die Kommunikation mit der Schule in deutscher Gebärdensprache,
mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mittels anderer geeigneter
Kommunikationshilfen erstattet.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung
1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung
einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder
anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
2. Art und Weise der Bereitstellung von
Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetschern oder anderen
geeigneten Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- oder sprachbehinderten
Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt,
3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder
eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder
den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete
Kommunikationshilfen im Sinne des Abs. 1 anzusehen sind.
§ 12
Gestaltung von Bescheiden und
Vordrucken
(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 haben bei der
Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen,
öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu
berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach Abs. 2 verlangen, dass ihnen Bescheide,
öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in
einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur
Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, bei welchen Anlässen
und in welcher Art und Weise die in Abs. 1 genannten Dokumente blinden und
sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.
§ 13
Kostentragung für
Stimmzettelschablonen
Übernehmen Blindenvereine die Herstellung oder die Verteilung von
Stimmzettelschablonen nach § 37 Abs. 3 der Landeswahlordnung in der Fassung vom
26. Februar 1998 (GVBl. I S. 101, 167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.
Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), oder nach § 6 Abs. 2 Satz 3 der Stimmordnung vom
6. November 1990 (GVBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.
Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), werden ihnen die dadurch veranlassten
notwendigen Ausgaben erstattet.
§ 14
Barrierefreie
Informationstechnik
Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre
Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten
grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik
dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung
schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich
uneingeschränkt genutzt werden können. Die Landesregierung bestimmt durch
Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen und
verwaltungs-organisatorischen Möglichkeiten
1. die in den Geltungsbereich der Verordnung
einzubeziehenden Gruppen von Menschen mit Behinderungen,
2. die technischen Standards und
3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher
Informationen.
§ 15
Barrierefreie Medien
(1) Der Hessische Rundfunk soll die Ziele des § 1 bei seinen Planungen und
Maßnahmen beachten. Hierzu sollen insbesondere Fernsehprogramme untertitelt
sowie mit Bildbeschreibungen für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen
versehen werden. Die Intendantin oder der Intendant des Hessischen Rundfunks
berichtet dem Rundfunkrat regelmäßig über die getroffenen Maßnahmen.
(2) Die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien setzt sich dafür ein, dass
auch private Fernsehveranstalter im Rahmen ihrer technischen und
wirtschaftlichen Möglichkeiten bei ihren Fernsehprogrammen Maßnahmen nach Abs. 1
Satz 2 ergreifen.
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Rechtsbehelfe
§ 16
Rechtsschutz durch Verbände
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1,
§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 oder § 14 verletzt, können an ihrer Stelle und mit
ihrem Einverständnis die nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), geändert durch Verordnung vom 25.
November 2003 (BGBI. I S. 2304), anerkannten Verbände sowie deren hessischen
Landesverbände, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz
beantragen. Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Landesrechts, die
einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 3 oder auf
Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des §
8 Abs. 3 vorsehen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie
bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst
vorliegen.
§ 17
Verbandsklagerecht
(1) Ein nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter
Verband oder dessen hessischer Landesverband kann, ohne in seinen Rechten
verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des
Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes durch Träger der
öffentlichen Gewalt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 gegen
1. das Benachteiligungsverbot des § 9 Abs. 3 und die
Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs.
1, § 12 Abs. 1, §§ 13 oder 14,
2. die Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit
im Hessischen Straßen- und Wegegesetz sowie im Gesetz über den öffentlichen
Personennahverkehr in Hessen.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer
Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren
getroffen worden ist.
(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem
satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Mensch mit
Behinderungen selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage
verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Abs. 1 nur
erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um
einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall,
wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt. Für Klagen nach Abs. 1
gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn
die angegriffene Maßnahme von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.
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Die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit
Behinderungen
§ 18
Amt der oder des Behindertenbeauftragten
der Hessischen Landesregierung
(1) Die Landesregierung beruft für die Dauer der Wahlperiode des Landtags eine
Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Menschen mit
Behinderungen. Wiederberufung ist zulässig. Die beauftragte Person ist
unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend tätig. Sie kann von dem
Amt vor Ablauf der Amtszeit außer mit ihrem Einverständnis nur abberufen werden,
wenn die Abberufung bei entsprechender Anwendung der Vorschriften über die
Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit gerechtfertigt ist. Endet das Amt,
nimmt bis zur Neubestellung die Staatssekretärin oder der Staatssekretär im
Hessischen Ministerium des Innern und für Sport die Aufgaben wahr.
(2) Die beauftragte Person berät die Landesregierung bei der Fortentwicklung und
Umsetzung der Behindertenpolitik.
1. Sie achtet im Zusammenwirken mit den
Schwerbehindertenvertretungen sowie den Behindertenverbänden in Hessen und
deren Zusammenschlüssen auf die Einhaltung der Gleichstellungsverpflichtung
nach diesem Gesetz.
2. Sie arbeitet hierzu mit dem Sozialministerium
insbesondere bei behindertenspezifischen Anliegen zur beruflichen und
gesellschaftlichen Integration von Menschen mit Behinderungen zusammen.
3. Sie bearbeitet die Anregungen von einzelnen
Betroffenen, von Selbsthilfegruppen, von Behindertenverbänden und von
kommunalen Behindertenbeauftragten.
4. Sie regt Maßnahmen zur verbesserten Integration von
Menschen mit Behinderungen an.
5. Sie wirkt durch geeignete Maßnahmen darauf hin, dass
das Land Hessen die Beschäftigungspflicht nach den §§ 71 bis 76 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Hierzu berät die beauftragte Person die
Hessische Landesregierung in allen Fragen der Ausbildung und Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen und initiiert und begleitet Integrationsmaßnahmen
in der Landesverwaltung.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 beteiligen die obersten
Landesbehörden die beauftragte Person rechtzeitig bei allen Gesetzes-,
Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Belange von Menschen
mit Behinderungen behandeln oder berühren.
(4) Die beauftragte Person unterrichtet die Landesregierung und den Landtag
regelmäßig über ihre Tätigkeit. Der Bericht hat Aussagen über die Wirksamkeit
und Umsetzung dieses Gesetzes zu enthalten.
(5) Die beauftragte Person der Hessischen Landesregierung und ihre Dienststelle
sind dem Ministerium des Innern und für Sport zugeordnet. Die für die Erfüllung
der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung ist durch das Hessische
Ministerium des Innern und für Sport nach Maßgabe des Landeshaushalts zur
Verfügung zu stellen. Die beauftragte Person ist ehrenamtlich tätig. Sie erhält
eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe im Haushaltsplan festgelegt wird. § 68
des Beamtenversorgungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(6) Die beauftragte Person hat, auch nach Beendigung der Tätigkeit, über die
dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt
nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(7) Die beauftragte Person beteiligt die Verbände, welche die Belange von
Menschen mit Behinderungen fördern sowie die kommunalen Behindertenbeauftragten
in geeigneter Weise an ihrer Arbeit.
A b s c h n i t t 6
§ 19
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


