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Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)

Vom 20. Dezember 2004
GVBl. I S. 482

 

Inhaltsübersicht

A b s c h n i t t   1
Allgemeine Bestimmungen

bullet§ 1 Gesetzesziel
bullet§ 2 Behinderung
bullet§ 3 Barrierefreiheit
bullet§ 4 Benachteiligung

A b s c h n i t t   2
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

bullet§ 5 Frauen mit Behinderungen
bullet§ 6 Gemeinsame Erziehung und Bildung in öffentlichen Einrichtungen
bullet§ 7 Wohnen von Menschen mit Behinderungen
bullet§ 8 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

A b s c h n i t t   3
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

bullet§ 9 Benachteiligungsverbot
bullet§ 10 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
bullet§ 11 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen
bullet§ 12 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
bullet§ 13 Kostentragung für Stimmzettelschablonen
bullet§ 14 Barrierefreie Informationstechnik
bullet§ 15 Barrierefreie Medien

A b s c h n i t t   4
Rechtsbehelfe

bullet§ 16 Rechtsschutz durch Verbände
bullet§ 17 Verbandsklagerecht

A b s c h n i t t   5
Die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen

bullet§ 18 Amt der oder des Behindertenbeauftragten der Hessischen Landesregierung

A b s c h n i t t   6

bullet§ 19 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

A b s c h n i t t   1
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Gesetzesziel


Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

 

§ 2

Behinderung


Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

 

§ 3

Barrierefreiheit


(1) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.


(2) Zur Herstellung der Barrierefreiheit können, soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, Zielvereinbarungen zwischen Landesverbänden von Menschen mit Behinderungen einerseits und kommunalen Körperschaften, deren Verbänden und Unternehmen andererseits für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Soweit Landesverbände nicht vorhanden sind, können auch örtliche Verbände mit kommunalen Körperschaften sowie deren Verbände Zielvereinbarungen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich treffen.


(3) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere

1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,

2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche künftig zu verändern sind, um dem Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Zugang und Nutzung zu genügen,

3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.


(4) Die Verhandlungen über Zielvereinbarungen sind innerhalb von vier Wochen nach deren Anzeige gegenüber dem Vereinbarungspartner aufzunehmen. Verhandlungen können nicht für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer bereits zustande gekommenen Zielvereinbarung geführt werden. Dies gilt auch in Bezug auf diejenigen, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung ohne Einschränkung aller Rechte und Pflichten beigetreten sind.


(5) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen führt ein Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband ist verpflichtet, die erforderlichen Anzeigen nach Satz 1 in informationstechnisch erfassbarer Form zu übermitteln.

 

§ 4

Benachteiligung


Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

 

A b s c h n i t t   2
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

 

§ 5

Frauen mit Behinderungen


Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig und nach Möglichkeit durchzuführen.

 

§ 6

Gemeinsame Erziehung und Bildung in öffentlichen Einrichtungen


Öffentliche Einrichtungen zur Erziehung und Bildung in Hessen fördern die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderung am Leben der Gesellschaft und bieten ihnen gemeinsame Lern- und Lebensfelder. Das Nähere regeln die jeweiligen Landesgesetze.

 

§ 7

Wohnen von Menschen mit Behinderungen


Menschen mit Behinderungen soll im Rahmen der individuellen Hilfeplanung ihren Wünschen entsprechend die Möglichkeit gegeben werden, auch bei wachsendem Hilfebedarf in dem ihnen vertrauten Wohnumfeld zu verbleiben. Dies gilt auch für Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.

 

§ 8

Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen


(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.


(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.


(3) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.

 

A b s c h n i t t   3
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

 

§ 9

Benachteiligungsverbot


(1) Das Land, seine Behörden und Dienststellen sowie die seiner Aufsicht unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften sind im Rahmen ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben verpflichtet, aktiv auf das Erreichen der Ziele nach § 1 hinzuwirken. Für den Hessischen Rundfunk und die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien gilt § 15. Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend im Eigentum des Landes befinden, sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ziele des § 1 berücksichtigen. In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig.


(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften, ihre Behörden und Dienststellen sowie die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an denen sie maßgeblich beteiligt sind, haben zu prüfen, ob sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten die Ziele dieses Gesetzes bei ihren Planungen und Maßnahmen umsetzen können.


(3) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Abs. 1 Satz 1 darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen.


(4) Besondere Benachteiligungsverbote zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

§ 10

Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr


(1) Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten der Behörden, Gerichte oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Hessen sowie entsprechende Bauten der sonstigen der Aufsicht des Landes Hessen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten barrierefrei gestaltet werden. Bereits bestehende Bauten sind entsprechend schrittweise mit dem Ziel einer möglichst weitreichenden Barrierefreiheit zu gestalten. Ausnahmen von Satz 1 sind bei großen Um- und Erweiterungsbauten zulässig, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können oder eine andere Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt. Die Regelungen der Hessischen Bauordnung bleiben unberührt.


(2) Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sonstiger baulicher oder anderer Anlagen, öffentlicher Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugänglicher Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr richten sich nach den für den jeweiligen Bereich gültigen Rechtsvorschriften.

 

§ 11

Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen


(1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen. Hör- oder sprachbehinderten Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der Schule in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mittels anderer geeigneter Kommunikationshilfen erstattet.


(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung

1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,

2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- oder sprachbehinderten Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt,

3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und

4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Abs. 1 anzusehen sind.

 

§ 12

Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken


(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.


(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Abs. 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

 

§ 13

Kostentragung für Stimmzettelschablonen


Übernehmen Blindenvereine die Herstellung oder die Verteilung von Stimmzettelschablonen nach § 37 Abs. 3 der Landeswahlordnung in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S. 101, 167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), oder nach § 6 Abs. 2 Satz 3 der Stimmordnung vom 6. November 1990 (GVBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), werden ihnen die dadurch veranlassten notwendigen Ausgaben erstattet.

 

§ 14

Barrierefreie Informationstechnik


Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungs-organisatorischen Möglichkeiten

1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen von Menschen mit Behinderungen,

2. die technischen Standards und

3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.

 

§ 15

Barrierefreie Medien


(1) Der Hessische Rundfunk soll die Ziele des § 1 bei seinen Planungen und Maßnahmen beachten. Hierzu sollen insbesondere Fernsehprogramme untertitelt sowie mit Bildbeschreibungen für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen versehen werden. Die Intendantin oder der Intendant des Hessischen Rundfunks berichtet dem Rundfunkrat regelmäßig über die getroffenen Maßnahmen.


(2) Die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien setzt sich dafür ein, dass auch private Fernsehveranstalter im Rahmen ihrer technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten bei ihren Fernsehprogrammen Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 2 ergreifen.

 

A b s c h n i t t   4
Rechtsbehelfe

 

§ 16

Rechtsschutz durch Verbände


Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 oder § 14 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis die nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. I S. 2304), anerkannten Verbände sowie deren hessischen Landesverbände, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 3 oder auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 8 Abs. 3 vorsehen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

 

§ 17

Verbandsklagerecht


(1) Ein nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder dessen hessischer Landesverband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes durch Träger der öffentlichen Gewalt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 gegen

1. das Benachteiligungsverbot des § 9 Abs. 3 und die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, §§ 13 oder 14,

2. die Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit im Hessischen Straßen- und Wegegesetz sowie im Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen.

Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren getroffen worden ist.


(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Mensch mit Behinderungen selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Abs. 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt. Für Klagen nach Abs. 1 gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.

 

A b s c h n i t t   5
Die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen

 

§ 18

Amt der oder des Behindertenbeauftragten der Hessischen Landesregierung


(1) Die Landesregierung beruft für die Dauer der Wahlperiode des Landtags eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Wiederberufung ist zulässig. Die beauftragte Person ist unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend tätig. Sie kann von dem Amt vor Ablauf der Amtszeit außer mit ihrem Einverständnis nur abberufen werden, wenn die Abberufung bei entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit gerechtfertigt ist. Endet das Amt, nimmt bis zur Neubestellung die Staatssekretärin oder der Staatssekretär im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport die Aufgaben wahr.


(2) Die beauftragte Person berät die Landesregierung bei der Fortentwicklung und Umsetzung der Behindertenpolitik.

1. Sie achtet im Zusammenwirken mit den Schwerbehindertenvertretungen sowie den Behindertenverbänden in Hessen und deren Zusammenschlüssen auf die Einhaltung der Gleichstellungsverpflichtung nach diesem Gesetz.

2. Sie arbeitet hierzu mit dem Sozialministerium insbesondere bei behindertenspezifischen Anliegen zur beruflichen und gesellschaftlichen Integration von Menschen mit Behinderungen zusammen.

3. Sie bearbeitet die Anregungen von einzelnen Betroffenen, von Selbsthilfegruppen, von Behindertenverbänden und von kommunalen Behindertenbeauftragten.

4. Sie regt Maßnahmen zur verbesserten Integration von Menschen mit Behinderungen an.

5. Sie wirkt durch geeignete Maßnahmen darauf hin, dass das Land Hessen die Beschäftigungspflicht nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Hierzu berät die beauftragte Person die Hessische Landesregierung in allen Fragen der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und initiiert und begleitet Integrationsmaßnahmen in der Landesverwaltung.


(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 beteiligen die obersten Landesbehörden die beauftragte Person rechtzeitig bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Belange von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren.


(4) Die beauftragte Person unterrichtet die Landesregierung und den Landtag regelmäßig über ihre Tätigkeit. Der Bericht hat Aussagen über die Wirksamkeit und Umsetzung dieses Gesetzes zu enthalten.


(5) Die beauftragte Person der Hessischen Landesregierung und ihre Dienststelle sind dem Ministerium des Innern und für Sport zugeordnet. Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung ist durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung zu stellen. Die beauftragte Person ist ehrenamtlich tätig. Sie erhält eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe im Haushaltsplan festgelegt wird. § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.


(6) Die beauftragte Person hat, auch nach Beendigung der Tätigkeit, über die dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.


(7) Die beauftragte Person beteiligt die Verbände, welche die Belange von Menschen mit Behinderungen fördern sowie die kommunalen Behindertenbeauftragten in geeigneter Weise an ihrer Arbeit.

 

A b s c h n i t t   6

 

§ 19

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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