"Artikel 6
Übergangsbestimmung
(2) Von der Verpflichtung nach Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 kann bei zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits geplanten oder
begonnenen Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten längstens bis zum 31. Dezember
2005 abgewichen werden, soweit die nachträgliche Berücksichtigung der
allgemein anerkannten Regeln der Technik zur barrierefreien Gestaltung zu
einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen würde.
(3) Die oder der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes
bestellte Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen gilt als
Beauftragte oder Beauftragter der Hessischen Landesregierung im Sinne des Art.
1 § 18 Abs. 1 für die Dauer der laufenden
Wahlperiode des Landtags."