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Vgl. Übergangsbestimmung des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482, 487):

"Artikel 6

Übergangsbestimmung


(2) Von der Verpflichtung nach Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 kann bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits geplanten oder begonnenen Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten längstens bis zum 31. Dezember 2005 abgewichen werden, soweit die nachträgliche Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zur barrierefreien Gestaltung zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen würde.

(3) Die oder der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellte Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen gilt als Beauftragte oder Beauftragter der Hessischen Landesregierung im Sinne des Art. 1 § 18 Abs. 1 für die Dauer der laufenden Wahlperiode des Landtags."

 

Das Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG) wurde geändert durch:

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Gesetz vom 5. Juni 2007 (GVBl. I S. 294): § 9, 15.

     

 

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