



Hessisches Ausführungsgesetz
zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(HAG/SGB XII)
Vom 20. Dezember 2004
GVBl. I S. 488
Verkündet am 23. Dezember 2004
§ 1
Örtliche Träger der Sozialhilfe
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch sind die kreisfreien Städte und die Landkreise; sie führen die
Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.
(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe erlassen den Widerspruchsbescheid nach
dem Sozialgerichtsgesetz.
§ 2
Sachliche Zuständigkeit des
örtlichen Trägers der Sozialhilfe
(1) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von § 97 Abs. 3 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig:
1. für die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten
Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sofern diese nicht in einer
Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung oder in einer
betreuten Wohnmöglichkeit für behinderte Menschen nach Kapitel Sechs des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden. Der
überörtliche Träger der Sozialhilfe nach § 3 ist sachlich zuständig bei
Nichtsesshaften für die Hilfen nach § 8 Nr. 1 und 3 bis 7 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch sowie für die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung
außerhalb einer Einrichtung zur stationären Betreuung, sofern die Hilfe zur Sesshaftmachung bestimmt ist,
2. für die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten
Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen mit Beginn des
Kalendermonats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, wenn die
Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu
gewähren ist. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist für die Leistungen
an Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen
Schwierigkeiten verbunden sind, zuständig, wenn es erforderlich ist, die Hilfe
in einer Einrichtung zur stationären oder zur teilstationären Betreuung zu
gewähren,
3. für heilpädagogische Maßnahmen, die Kindern in
Kindertageseinrichtungen gewährt werden.
(2) Für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen in einer Einrichtung zur stationären Betreuung erhalten,
bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig.
(3) In den Fällen, in denen grundsicherungsberechtigte Personen im Alter und bei
Erwerbsminderung Leistungen nach den §§ 53 bis 55 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung erhalten, sind
die örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig. Für grundsicherungsberechtigte
Personen, für die der überörtliche Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem
Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in vollstationären
Einrichtungen erbringt, ist dieser zugleich auch für die Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständig. Er ist auch für
Personen zuständig, die vollstationär betreut werden, das 65. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und denen Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch gewährt wird. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann
eine von Satz 1 bis 3 abweichende Zuständigkeit festgelegt werden.
§ 2a
Beleihung
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe werden ermächtigt, die ihnen im Rahmen
ihrer sachlichen Zuständigkeit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
obliegenden Verwaltungsaufgaben im öffentlichen Interesse durch Verwaltungsakt
oder öffentlich-rechtlichen Vertrag auf juristische Personen des Privatrechts zu
übertragen (Beleihung). Der Beliehene muss die Gewähr für die ordnungsgemäße
Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bieten.
(2) Der Beliehene nimmt die übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr. Er
unterliegt den Weisungen des beleihenden örtlichen Trägers der Sozialhilfe. Das
Weisungsrecht kann nicht beschränkt werden. Erfüllt der Beliehene die
übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist der beleihende örtliche
Träger der Sozialhilfe befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen.
(3) Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat die beabsichtigte Beleihung
rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Wochen vor Erlass des Verwaltungsakts oder
Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags, dem für die Sozialhilfe
zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Beleihung ist in ortsüblicher Weise
öffentlich bekannt zu machen.
§ 3
Überörtlicher Träger der
Sozialhilfe
(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen;
er führt die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der
überörtliche Träger für weitere Aufgaben der Sozialhilfe sachlich zuständig ist,
wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.
(3) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erlässt den Widerspruchsbescheid
nach dem Sozialgerichtsgesetz.
§ 3a
Gemeinsame Vorschriften
(1) Die §§ 2a bis
2e des Hessischen
OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488, 491), geändert
durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666), gelten für die örtlichen
Träger der Sozialhilfe entsprechend.
(2) Ein Zweckverband oder eine Anstalt öffentlichen Rechts kann gleichzeitig
Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch wahrnehmen; in diesem Fall sind die Aufgaben entsprechend den
§§ 6 und 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch organisatorisch und finanziell
getrennt auszuweisen.
§ 3b
Fachkommission für betreute
Wohnmöglichkeiten behinderter Menschen
Zur Begleitung des quantitativen und qualitativen Ausbaus ambulant betreuter
Wohnmöglichkeiten für behinderte Menschen soll eine Fachkommission eingerichtet
werden, die Empfehlungen zu grundsätzlichen Fragen, insbesondere zur
Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger und
zur Gewährleistung landesweit einheitlicher Hilfestandards, geben kann. Sie soll
die Auswirkungen des landesweiten Ausbaus ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten
fortlaufend analysieren und evaluieren. Einrichtung, Zusammensetzung und
Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission werden in Vereinbarungen
zwischen dem Hessischen Sozialministerium, dem Hessischen Landkreistag, dem
Hessischen Städtetag und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen geregelt. Die Träger
von Angeboten für behinderte Menschen in Hessen sollen in der Fachkommission
angemessen vertreten sein.
§ 4
Heranziehung kreisangehöriger
Gemeinden durch die Landkreise
(1) Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5
000 Einwohnern bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als örtlichen
Trägern obliegende Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei
selbstständig entscheiden. Die Durchführung aller Aufgaben soll in der Regel nur
Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern übertragen werden. Die Landkreise können
für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich
auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die
Einzelausführung eingreifen.
(2) Die dauerhafte Zusammenarbeit mit dem zuständigen kommunalen Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch soll sichergestellt werden; dies gilt entsprechend für
den örtlich zuständigen Landkreis als zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Über die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden beschließt der
Kreisausschuss; der Beschluss ist wie eine Satzung (entsprechend
§ 5 Abs. 3 der
Hessischen Landkreisordnung) öffentlich bekannt zu machen und dem für die
Sozialhilfe zuständigen Ministerium anzuzeigen.
(4) Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde ist auf deren Antrag
aufzuheben. Bei kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern kann
sie nur mit deren Zustimmung aufgehoben werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der
zuständige Landkreis Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt oder die kreisangehörige Gemeinde
nicht die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch wahrnimmt. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 5
Kostenträger
(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, nach diesem Gesetz oder nach einer
Rechtsverordnung aufgrund dieser Gesetze obliegen.
(2) Werden Aufgaben nach § 4 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt, so hat
der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Verwaltungskosten werden
nicht erstattet.
(3) Werden Aufgaben nach § 6 von örtlichen Trägern durchgeführt, gilt Abs. 2
entsprechend.
§ 6
Vorläufige Hilfeleistung
(1) Steht nicht fest, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, hat
der örtliche Träger, in dessen Bereich die Hilfe suchende Person sich
tatsächlich aufhält, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit einzutreten.
Das gilt auch, wenn der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden kann,
die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Der örtliche Träger hat den
überörtlichen Träger unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten. Dieser
hat die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden haben vorläufig die unerlässlich notwendigen
Maßnahmen zu treffen, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig
werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Sie haben den
Träger der Sozialhilfe unverzüglich über ihre Maßnahmen zu unterrichten. Der
Träger der Sozialhilfe hat die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
§ 7
Kostenerstattung auf
Landesebene
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende
Regelungen über die Kostenerstattung nach den §§ 106 bis 111 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach § 112 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch zu treffen.
(2) Über abweichende Regelungen nach Abs. 1 soll zuvor mit den hessischen
kommunalen Spitzenverbänden und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, soweit
dieser hiervon betroffen ist, das Benehmen hergestellt werden.
§ 8
Verfahrensbestimmungen
(1) Eine Anhörung nach § 116 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird
nicht durchgeführt.
(2) Eine Beteiligung von Dritten nach § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch findet nicht statt.
§ 9
Bestimmung der zuständigen
Stelle
(1) In den Landkreisen kann der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten
der Magistrat die Aufgaben des Gesundheitsamtes nach § 59 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch einer anderen Stelle übertragen.
(2) Das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für
1. die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 35
Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2. die Zustimmung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der
Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21. März 2005 (BGBl. I S. 818),
3. die nähere Bestimmung zur Bemessung der für den
häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen nach § 92 Abs. 2 Satz 5
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 10
Ausgleich für die Mehrausgaben
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(1) Die dem Land nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 23.
Januar 2002 (BGBl. I S. 475), geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl.
I S. 3022), zufließenden Bundesmittel werden an die Landkreise, die kreisfreien
Städte und den Landeswohlfahrtsverband als zuständige Stellen für die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung weitergeleitet.
(2) Der Landeswohlfahrtsverband erhält vorab fünf vom Hundert dieser Mittel.
(3) Vom Restbetrag wird je die Hälfte der Mittel den Landkreisen und kreisfreien
Städten nach ihren Anteilen an der Zahl der Empfänger von Hilfe zum
Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen im Lebensalter von 65 Jahren und
älter sowie nach den Anteilen an der Bevölkerung im Lebensalter von 65 Jahren
und älter – gewichtet nach dem örtlichen Mietniveau – zugewiesen. Für die
Gewichtung ist die für das Gebiet des Empfängers geltende Mietenstufe nach der
Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung in der Fassung vom 19. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2954), in der Weise zugrunde zu legen, dass ab der Mietenstufe 2 die nach
Satz 1 maßgebende Bevölkerungszahl je Stufe um zehn vom Hundert erhöht wird.
Empfänger, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden mit
einem gemischten Erhöhungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der
Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet.
(4) Zur sachgerechten Weiterleitung des auf das Land Hessen entfallenden
Festbetrages nach Abs. 1 kann unter Berücksichtigung der den für die
Grundsicherung zuständigen Stellen tatsächlich entstehenden Mehrausgaben das für
die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständige Ministerium im
Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium durch
Rechtsverordnung einen von Abs. 2 und 3 abweichenden Verteilungsschlüssel
festlegen. Die Rechtsverordnung soll die statistische Grundlage für die
Verteilung bestimmen. Statistische Grundlage kann die amtliche
Sozialhilfestatistik, die Statistik über die Grundsicherung nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch oder das Ergebnis der Überprüfung nach § 34 Abs. 2 des
Wohngeldgesetzes sein.
(5) Für die Berichtigung und Aufhebung von Leistungen gelten die §§
47 und
48 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 2004 (GVBl. I
S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 22),
entsprechend.
§ 11
Aufsicht
(1) Die Träger der Sozialhilfe unterliegen der Rechtsaufsicht des Staates.
(2) Kommt ein Träger der Sozialhilfe einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden
Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die zuständige
Aufsichtsbehörde die Verpflichtung fest. Zuständige Aufsichtsbehörde ist das
Regierungspräsidium, obere Aufsichtsbehörde das für die Sozialhilfe zuständige
Ministerium.
(3) Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 117 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist
1. in kreisfreien Städten und in Gemeinden, die nach § 4
Abs. 1 Sozialhilfeaufgaben durchführen, der Gemeindevorstand,
2. in Landkreisen der Kreisausschuss,
3. beim Landeswohlfahrtsverband Hessen der
Verwaltungsausschuss,
4. beim Zweckverband nach § 3a in Verbindung mit
§ 2a des Hessischen
OFFENSIV-Gesetzes der Verbandsvorstand und
5. bei einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 3a in
Verbindung mit den §§
2b bis 2e des
Hessischen OFFENSIV-Gesetzes der Vorstand.
§ 13
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
(1) Kreisangehörigen Gemeinden, die am 31. Dezember 2004 Aufgaben des örtlichen
Trägers der Sozialhilfe nach § 4 des Ausführungsgesetzes zum
Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom 14. Oktober 2002 (GVBl. I S. 642)
wahrnehmen, gelten ab dem 1. Januar 2005 die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 als
übertragen.
(2) Heranziehungen von örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Durchführung von
Aufgaben nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum
Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom 14. Oktober 2002 (GVBl. I S. 642),
die am 31. Dezember 2004 Geltung hatten, gelten fort. Werden Aufgaben des
überörtlichen Trägers von örtlichen Trägern durchgeführt, ist der
Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz von den örtlichen Trägern der
Sozialhilfe zu erlassen.
(3) Nach Art. 1 § 97 Abs. 2 und Art. 68 Abs. 2 des Gesetzes zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S.
3022) ist bis zum 31. Dezember 2006 § 2 in folgender Fassung anzuwenden:
„§ 2
Sachliche Zuständigkeit des
überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig, soweit
nicht der örtliche Träger sachlich zuständig ist,
1. für die Leistungen nach dem Sechsten bis
Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die in § 53 Abs. 1
Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, für
Geisteskranke, Personen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen
Behinderung oder Störung, Anfallskranke und Suchtkranke, wenn es wegen der
Behinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den
Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer
Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer
Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren; dies gilt nicht, wenn
die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus anderem Grunde
erforderlich ist,
2. für die Versorgung behinderter Menschen
mit Körperersatzstücken, größeren orthopädischen und größeren anderen
Hilfsmitteln,
3. für die Blindenhilfe nach § 72 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
4. für die Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt,
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung
zur teilstationären Betreuung zu gewähren,
5. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule
im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 4 erstreckt sich die Zuständigkeit des
überörtlichen Trägers auf alle Leistungen an die Hilfe suchende Person, für
welche die Voraussetzungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
gleichzeitig vorliegen, sowie auf die Hilfe nach § 74 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch; dies gilt nicht, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur
teilstationären Betreuung gewährt wird.
(3) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von Abs. 1 Nr. 1
sachlich zuständig
1. für Leistungen nach dem Fünften bis
Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen mit Beginn
des Kalendermonats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, wenn
die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären
Betreuung zu gewähren ist,
2. für heilpädagogische Maßnahmen, die
Kindern in Kindertageseinrichtungen gewährt werden.
(4) Für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen in einer Einrichtung zur stationären Betreuung
erhalten, bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig.
(5) Der überörtliche Träger ist außer für die Aufgaben nach den Abs. 1 und 2
auch sachlich zuständig bei Nichtsesshaften für die Hilfe zum Lebensunterhalt
oder in besonderen Lebenslagen außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder
einer gleichartigen Einrichtung, wenn die Hilfe zur Sesshaftmachung bestimmt
ist.
(6) In den Fällen, in denen grundsicherungsberechtigte Personen im Alter und
bei Erwerbsminderung Leistungen nach den §§ 53 bis 55 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch teilstationäre Leistungen erhalten, sind die örtlichen Träger
der Sozialhilfe zuständig. Für grundsicherungsberechtigte Personen, für die
der überörtliche Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Sechsten Kapitel
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in vollstationären Einrichtungen
erbringt, ist dieser zugleich auch für die Leistungen der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung zuständig. Er ist auch für Personen zuständig,
die vollstationär betreut werden sowie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und denen Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
gewährt wird. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann eine von den
Sätzen 1 bis 3 abweichende Zuständigkeit festgelegt werden.“
§ 14
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 und 3 am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


