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Hessisches OFFENSIV-Gesetz

Vom 20. Dezember 2004
GVBl. I S. 491

Verkündet am 23. Dezember 2004

 

§ 1

Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


(1) Kommunale Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind die kreisfreien Städte und die Landkreise; sie führen die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.


(2) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz, sofern sie die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben nicht auf eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch übertragen haben.

 

§ 2

Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise


(1) Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegende Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.


(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in den Landkreisen, die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt worden sind.


(3) Über die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden beschließt der Kreisausschuss; der Beschluss ist wie eine Satzung (entsprechend § 5 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung) öffentlich bekannt zu machen und dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium anzuzeigen.


(4) Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde kann nur mit deren Zustimmung aufgehoben werden. Satz 1 gilt nicht, wenn der zuständige Landkreis Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt oder die kreisangehörige Gemeinde nicht Aufgaben nach § 99 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

 

§ 2a

Aufgabenwahrnehmung durch kommunale Gemeinschaftsarbeit


(1) Soweit die kommunalen Träger zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch einen Zweckverband nach dem Dritten Abschnitt des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), bilden, gilt der Zweckverband als kommunaler Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Soweit Aufgaben im Sinne von Satz 1 durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit übertragen werden, gilt der
übernehmende Rechtsträger als kommunaler Träger.


(2) Das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium ist abweichend von § 35 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Aufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 3 und § 26 Abs.1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.


(3) Der Zweckverband oder die Gebietskörperschaft, die Aufgaben durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übernommen hat, erlässt den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.

 

§ 2b

Aufgabenwahrnehmung durch Anstalten öffentlichen Rechts


(1) Die kommunalen Träger nach § 1 sowie nach § 2a Abs. 1 können zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch rechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechts errichten. Wenn kommunale Träger oder Zweckverbände Anstalten öffentlichen Rechts errichten, gelten diese an ihrer Stelle als kommunale Träger.


(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten für die Anstalten öffentlichen Rechts die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Die entsprechende Anwendung der §§ 123a und 125 der Hessischen Gemeindeordnung kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden.


(3) In einer von der Vertretungskörperschaft zu beschließenden Satzung sind mindestens Regelungen zu treffen über

1. die Rechtsverhältnisse der Anstalt öffentlichen Rechts,

2. die Zusammensetzung der Organe nach § 2c und die Anzahl der Mitglieder sowie das Verfahren und die Dauer ihrer Bestellung,

3. das Verfahren zur Änderung der Satzung,

4. das Verfahren bei Auflösung der Anstalt öffentlichen Rechts und

5. das für die Haushaltswirtschaft und das Rechnungswesen maßgebliche Recht.

Wird die Anstalt öffentlichen Rechts durch einen Zweckverband nach § 2a errichtet, beschließen die Vertretungskörperschaften der beteiligten kommunalen Träger die Satzung; in diese Satzung sind auch Regelungen über die Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung aufzunehmen.


(4) Regie- und Eigenbetriebe können in eine Anstalt öffentlichen Rechts überführt werden; hierzu bedarf es einer Eröffnungsbilanz. Gesellschaften und andere Vereinigungen und Einrichtungen in privater Rechtsform, die dem kommunalen Träger gehören, können in Anstalten öffentlichen Rechts umgewandelt werden. Für Umwandlungen nach Satz 2 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), über den Formwechsel entsprechend.


(5) Die kommunalen Träger tragen die Kosten der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Anstalt öffentlichen Rechts; insoweit haften sie für die Verbindlichkeiten der Anstalt öffentlichen Rechts (Gewährträgerschaft).


(6) Die Satzung einer Anstalt öffentlichen Rechts bedarf der Genehmigung des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministeriums.

 

§ 2c

Organe


(1) Organe der Anstalt öffentlichen Rechts sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.


(2) Der Vorstand leitet die Anstalt öffentlichen Rechts in eigener Verantwortung, soweit nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist. Er vertritt die Anstalt öffentlichen Rechts gerichtlich und außergerichtlich.


(3) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über

1. die Änderung der Satzung,

2. die Feststellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,

3. die Bestellung des Abschlussprüfers,

4. die Ergebnisverwendung,

5. die Aufstellung und Einhaltung des Stellenplans und

6. die Beteiligung der Anstalt öffentlichen Rechts an Unternehmen.

Entscheidungen nach Satz 2 Nr. 1 und 6 bedürfen der Zustimmung der Vertretungskörperschaft oder der Verbandsversammlung des kommunalen Trägers und des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministeriums. Eine Beteiligung der Anstalt öffentlichen Rechts an Unternehmen nach Satz 2 Nr. 6 ist nur im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zulässig.


(4) Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:

1. Bedienstete der Anstalt öffentlichen Rechts,

2. leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Anstalt öffentlichen Rechts mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,

3. Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Aufsicht über die Anstalt öffentlichen Rechts befasst sind.

 

§ 2d

Dienstherrnfähigkeit


(1) Die Anstalt öffentlichen Rechts hat das Recht, Dienstherr von Beamtinnen und Beamten zu sein.


(2) Wird die Anstalt öffentlichen Rechts aufgelöst, haben die kommunalen Träger, die sie errichtet haben, deren Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übernehmen. Sind einem Zweckverband nach § 2a die Aufgaben eines kommunalen Trägers übertragen worden, ist in seiner Satzung die Übernahme seiner Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Falle der Auflösung der Anstalt öffentlichen Rechts zu regeln.

 

§ 2e

Vollstreckung von Verwaltungsakten im hoheitlichen Bereich


Übt die Anstalt öffentlichen Rechts aufgrund der Aufgabenübertragung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hoheitliche Befugnisse aus, so ist sie, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, zur Vollstreckung von Verwaltungsakten im gleichen Umfang berechtigt wie der kommunale Träger.

 

§ 2f

Zugelassene kommunale Träger


(1) Die Vorschriften der §§ 2a bis 2e finden auf die zugelassenen kommunalen Träger entsprechende Anwendung.


(2) Soweit Aufgaben der zugelassenen kommunalen Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in einem Zweckverband nach § 2a oder in einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 2b gemeinsam wahrgenommen werden, sind die Aufgaben organisatorisch und finanziell getrennt auszuweisen.

 

§ 3

Zugelassene kommunale Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


(1) Das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium ist für den Antrag nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zuständig.


(2) Die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.

 

§ 4

Kostenträger


Werden Aufgaben nach § 2 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt, so hat der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten.

 

§ 5

Aufgaben des Landes


(1) Das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium unterstützt die kommunalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den §§ 6 und 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben sowie bei der Optimierung der Dienstleistungen, bei der Überprüfung von Leistungen und bei der Qualitätssicherung.


(2) Bei der Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 sollen die örtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend berücksichtigt werden.

 

§ 6

Verhältnis zu Kirchen, zur freien Wohlfahrtspflege und zu Dritten


(1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch dieses Gesetz nicht berührt.


(2) Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Vielfalt der Träger von Einrichtungen zu wahren.


(3) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen bei der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und Dritten zusammenarbeiten. Auf die Selbstständigkeit sowohl der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts als auch der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sollen die Träger achten.


(4) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dass sich die Hilfen und die Tätigkeit der Verbände der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle der Hilfe suchenden Personen wirksam ergänzen. Die kommunalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 oder § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Dritte in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Hilfen nach diesem Buch angemessen unterstützen.


(5) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung erwerbsfähiger Hilfe suchender Personen in das Erwerbsleben soll auf den Vorrang der freigemeinnützigen und privaten Träger gegenüber öffentlichen Trägern geachtet werden.


(6) Wird die Hilfe im Einzelfall durch die freie Wohlfahrtspflege oder durch Dritte gewährt, sollen die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen; dies gilt nicht für die Gewährung von Geldleistungen.


(7) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende können an der Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und nach diesem Gesetz die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Dritte beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die betroffenen Verbände oder Dritten mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden sind. Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bleiben der Hilfe suchenden Person gegenüber verantwortlich.

 

§ 7

Kommunale Vermittlungsagenturen (Kommunale Job-Center)


(1) Die Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind für alle Personen einer Bedarfsgemeinschaft von den zugelassenen kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in besonderen Einrichtungen (kommunale Vermittlungsagenturen) wahrzunehmen.

(2) Die Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit und dem örtlichen Träger der Sozialhilfe soll durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden.

 

§ 8

Aufgaben der kommunalen Vermittlungsagenturen


(1) Die kommunalen Vermittlungsagenturen nach § 7 Abs. 1 haben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die Aufgabe, erwerbsfähige Hilfe suchende Personen zu aktivieren und durch Arbeitsvermittlung, Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und Qualifizierung in das Erwerbsleben zu integrieren.


(2) Die kommunalen Vermittlungsagenturen sollen Vereinbarungen mit Ärzten oder ärztlichen Diensten abschließen, um Krankmeldungen erwerbsfähiger Hilfe suchender Personen und den Grad der Erwerbsminderung begutachten zu können.


(3) Die kommunalen Vermittlungsagenturen wirken darauf hin, offene Arbeitsplätze zu ermitteln und für die Vermittlung zu gewinnen.

 

§ 9

Zusammenarbeit mit anderen Sozialleistungsträgern und Stellen


(1) Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige oberste Landesbehörde soll mit der zuständigen Regionaldirektion nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch Verwaltungsvereinbarungen über die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den kommunalen Vermittlungsagenturen und den Agenturen für Arbeit abschließen.


(2) Die kommunalen Vermittlungsagenturen der zugelassenen kommunalen Träger sollen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit von erwerbsfähigen Hilfe suchenden Personen und Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch mit den örtlichen Agenturen für Arbeit Verwaltungs- oder Kooperationsvereinbarungen abschließen und durchführen. Mit den Vereinbarungen sollen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermittlung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu gestalten.


(3) Die kommunalen Vermittlungsagenturen sollen mit sozialen Diensten zusammenarbeiten und für die Hilfe bedürftigen Personen im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung die notwendigen Hilfen vermitteln.

 

§ 10

Aufsicht


(1) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unterliegen der Rechtsaufsicht des Staates. Entsprechendes gilt für die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.


(2) Kommen kommunale Träger, zugelassene kommunale Träger oder eine Arbeitsgemeinschaft nach Abs. 1 einer ihnen nach diesem Gesetz oder nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die zuständige Aufsichtsbehörde die Verpflichtung fest. Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, obere Aufsichtsbehörde das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium.


(3) Für weitere Maßnahmen gegenüber den Trägern ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.

 

§ 11

Weiterleitung der Kostenerstattung des Bundes


(1) Die Zahlungen des Bundes aufgrund seiner Kostenbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte auf Grundlage der bei ihnen tatsächlich entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des § 46 Abs. 6 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weitergeleitet.


(2) Die Kreise und kreisfreien Städte melden zum 10. und 25. eines jeden Monats dem für die Finanzen zuständigen Ministerium die entstandenen Aufwendungen. Fällt dieser Termin auf einen arbeitsfreien Tag, erfolgt die Meldung an dem letzten vorausgehenden Arbeitstag. Durch Rechtsverordnung des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministeriums kann im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium ein von Satz 1 und Abs. 5 abweichendes Kostenerstattungsverfahren festgelegt werden.


(3) Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land nach § 46 Abs. 10 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land den Kreisen und kreisfreien Städten den ihnen jeweils zustehenden Betrag zu. Die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung regelt das für die Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium und mit dem für Inneres zuständigen Ministerium. Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann eine andere Stelle mit der Zahlungsabwicklung beauftragen.


(4) Soweit fehlerhafte Meldungen eines kommunalen Trägers zu überhöhten Erstattungen führen oder soweit der Bund die auf Meldungen eines kommunalen Trägers beruhenden Mittelanforderungen des Landes nicht anerkennt und seine Erstattungen an das Land entsprechend kürzt, sind die Festsetzungen des Landes gegenüber dem betreffenden kommunalen Träger zurückzunehmen. Dieser hat die insoweit erbrachten Leistungen an das Land zu erstatten.


(5) Soweit der Bund dem Land nach § 46 Abs. 10 Satz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Abschläge zahlt, gelten für die Weiterleitung an die Kreise und kreisfreien Städte Abs. 1 bis 3 entsprechend.


(6) Über die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung nach Abs. 3 soll zuvor mit den hessischen kommunalen Spitzenverbänden das Benehmen hergestellt werden.

 

§ 11a

Vertragsgestaltung und Rechtsform


(1) Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag errichtet werden. Sie können auch in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und, abweichend von § 122 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, als Gesellschaften bürgerlichen Rechts errichtet werden.


(2) Den Abschluss und die Änderung des Vertrages zur Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Übertragung von Aufgaben auf die Arbeitsgemeinschaft hat der kommunale Träger rechtzeitig vorher dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium anzuzeigen.

 

§ 11b

Beleihung


(1) Die zugelassenen kommunalen Träger werden ermächtigt, die ihnen im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nach § 6b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Verwaltungsaufgaben durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag auf juristische Personen des Privatrechts zu übertragen, die als besondere Einrichtungen nach § 6a Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch errichtet wurden. Der Beliehene muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen.


(2) Der Beliehene nimmt die übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr. Er unterliegt den Weisungen des beleihenden zugelassenen kommunalen Trägers. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt und kann nicht beschränkt werden. Erfüllt der Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist der beleihende zugelassene kommunale Träger befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen.


(3) Der zugelassene kommunale Träger hat die beabsichtigte Beleihung rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Wochen vor Erlass des Verwaltungsakts oder Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags, dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Beleihung ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.


(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Übertragung der den kommunalen Trägern nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben auf die besonderen Einrichtungen nach Abs. 1 sowie auf die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt abweichend hiervon nicht bei einer Übertragung auf die Arbeitsgemeinschaften.

 

§ 11c

Arbeitsgemeinschaften als Anstalten öffentlichen Rechts


(1) Kommunale Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch können durch Vereinbarung mit den Agenturen für Arbeit Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bilden oder sich an einer solchen Arbeitsgemeinschaft beteiligen. Im Rahmen einer Vereinbarung nach Satz 1 können die kommunalen Träger mit den Agenturen für Arbeit Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts errichten oder sich an dieser als weiterer Träger beteiligen. Im Rahmen dieser Vereinbarung legen die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger die Satzung der Anstalt öffentlichen Rechts fest. Sie enthält mindestens Bestimmungen über

1. das für die Haushaltswirtschaft, das Rechnungs- und das Prüfungswesen maßgebliche Recht,

2. die Bereitstellung des Personals, insbesondere die Übernahme der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Falle der Auflösung der Anstalt öffentlichen Rechts,

3. das Verfahren zur Bestimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nach § 44b Abs. 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und ihre oder seine Befugnisse,

4. die Verteilung der Sitze im Verwaltungsrat auf die Träger der Anstalt öffentlichen Rechts, das Verfahren zur Besetzung der Sitze und die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats,

5. die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit, die Kosten der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Anstalt öffentlichen Rechts zu tragen, und

6. die Haftung der Bundesagentur für Arbeit für die Verbindlichkeiten der Anstalt öffentlichen Rechts und den gegenseitigen Haftungsausgleich im Innenverhältnis.


(2) Im Übrigen gelten die §§ 2b, 2c, § 2d Abs. 1 und § 2e entsprechend. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nach § 44b Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des Vorstandes nach § 2c Abs. 1 und 2.

 

§ 11d

Statistik


Für die Sozialberichterstattung, die Wirkungsforschung und die Überprüfung des Anteils des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 46 Abs. 6 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch soll das Hessische Statistische Landesamt eine Geschäftsstatistik erstellen. Zu diesem Zweck werden von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die erforderlichen Daten übermittelt.

 

§ 12

Ordnungswidrigkeiten


Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 63 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Falle der Aufgabenwahrnehmung durch die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist

1. in kreisfreien Städten und in Gemeinden, die nach §§ 1 bis 3 Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende durchführen, der Gemeindevorstand,

2. in Landkreisen der Kreisausschuss,

3. beim Zweckverband nach § 2a der Verbandsvorstand und

4. bei der Anstalt öffentlichen Rechts nach den §§ 2b bis 2f der Vorstand sowie nach § 11c die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

 

§ 13

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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