



Hessisches OFFENSIV-Gesetz
Vom 20. Dezember 2004
GVBl. I S. 491
Verkündet am 23. Dezember 2004
§ 1
Kommunale Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Kommunale Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch sind die kreisfreien Städte und die Landkreise; sie führen die
Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als
Selbstverwaltungsangelegenheit durch.
(2) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen den
Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz, sofern sie die ihnen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben nicht auf eine
Arbeitsgemeinschaft nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch übertragen
haben.
§ 2
Heranziehung kreisangehöriger
Gemeinden durch die Landkreise
(1) Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 50
000 Einwohnern bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als kommunale
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegende Aufgaben nach § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise durchführen
und dabei selbstständig entscheiden. Die Landkreise können für die Durchführung
der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine
Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung
eingreifen.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden für
Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in den
Landkreisen, die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit zu zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch bestimmt worden sind.
(3) Über die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden beschließt der
Kreisausschuss; der Beschluss ist wie eine Satzung (entsprechend
§ 5 Abs. 3 der
Hessischen Landkreisordnung) öffentlich bekannt zu machen und dem für die
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium anzuzeigen.
(4) Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde kann nur mit deren
Zustimmung aufgehoben werden. Satz 1 gilt nicht, wenn der zuständige Landkreis
Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt oder die kreisangehörige Gemeinde
nicht Aufgaben nach § 99 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt.
Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 2a
Aufgabenwahrnehmung durch
kommunale Gemeinschaftsarbeit
(1) Soweit die kommunalen Träger zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch einen Zweckverband nach dem Dritten Abschnitt
des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), bilden, gilt der Zweckverband
als kommunaler Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch. Soweit Aufgaben im Sinne von Satz 1 durch
öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes über
die kommunale Gemeinschaftsarbeit übertragen werden, gilt der
übernehmende Rechtsträger als kommunaler Träger.
(2) Das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium ist
abweichend von
§ 35 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Aufsichtsbehörde nach
§ 10 Abs.
1, § 21
Abs. 3 und §
26 Abs.1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.
(3) Der Zweckverband oder die Gebietskörperschaft, die Aufgaben durch
öffentlich-rechtliche Vereinbarung übernommen hat, erlässt den
Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.
§ 2b
Aufgabenwahrnehmung durch
Anstalten öffentlichen Rechts
(1) Die kommunalen Träger nach § 1 sowie nach § 2a Abs. 1 können zur Wahrnehmung
von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch rechtsfähige Anstalten
öffentlichen Rechts errichten. Wenn kommunale Träger oder Zweckverbände
Anstalten öffentlichen Rechts errichten, gelten diese an ihrer Stelle als
kommunale Träger.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts anderes geregelt ist,
gelten für die Anstalten öffentlichen Rechts die Vorschriften der Hessischen
Gemeindeordnung entsprechend. Die entsprechende Anwendung der §§
123a und
125 der Hessischen Gemeindeordnung kann durch die Satzung nicht
ausgeschlossen werden.
(3) In einer von der Vertretungskörperschaft zu beschließenden Satzung sind
mindestens Regelungen zu treffen über
1. die Rechtsverhältnisse der Anstalt öffentlichen
Rechts,
2. die Zusammensetzung der Organe nach § 2c und die
Anzahl der Mitglieder sowie das Verfahren und die Dauer ihrer Bestellung,
3. das Verfahren zur Änderung der Satzung,
4. das Verfahren bei Auflösung der Anstalt
öffentlichen Rechts und
5. das für die Haushaltswirtschaft und das
Rechnungswesen maßgebliche Recht.
Wird die Anstalt öffentlichen Rechts durch einen
Zweckverband nach § 2a errichtet, beschließen die Vertretungskörperschaften der
beteiligten kommunalen Träger die Satzung; in diese Satzung sind auch Regelungen
über die Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung aufzunehmen.
(4) Regie- und Eigenbetriebe können in eine Anstalt öffentlichen Rechts
überführt werden; hierzu bedarf es einer Eröffnungsbilanz. Gesellschaften und
andere Vereinigungen und Einrichtungen in privater Rechtsform, die dem
kommunalen Träger gehören, können in Anstalten öffentlichen Rechts umgewandelt
werden. Für Umwandlungen nach Satz 2 gelten die Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), über den
Formwechsel entsprechend.
(5) Die kommunalen Träger tragen die Kosten der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch
die Anstalt öffentlichen Rechts; insoweit haften sie für die Verbindlichkeiten
der Anstalt öffentlichen Rechts (Gewährträgerschaft).
(6) Die Satzung einer Anstalt öffentlichen Rechts bedarf der Genehmigung des für
die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministeriums.
§ 2c
Organe
(1) Organe der Anstalt öffentlichen Rechts sind der Vorstand und der
Verwaltungsrat.
(2) Der Vorstand leitet die Anstalt öffentlichen Rechts in eigener
Verantwortung, soweit nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist. Er
vertritt die Anstalt öffentlichen Rechts gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Der
Verwaltungsrat entscheidet außerdem über
1. die Änderung der Satzung,
2. die Feststellung des Haushalts- oder
Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,
3. die Bestellung des Abschlussprüfers,
4. die Ergebnisverwendung,
5. die Aufstellung und Einhaltung des Stellenplans und
6. die Beteiligung der Anstalt öffentlichen Rechts an
Unternehmen.
Entscheidungen nach Satz 2 Nr. 1 und 6 bedürfen der
Zustimmung der Vertretungskörperschaft oder der Verbandsversammlung des
kommunalen Trägers und des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
Ministeriums. Eine Beteiligung der Anstalt öffentlichen Rechts an Unternehmen
nach Satz 2 Nr. 6 ist nur im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zulässig.
(4) Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:
1. Bedienstete der Anstalt öffentlichen Rechts,
2. leitende Bedienstete von juristischen Personen oder
sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die
Anstalt öffentlichen Rechts mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine
Beteiligung am Stimmrecht genügt,
3. Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar
mit der Aufsicht über die Anstalt öffentlichen Rechts befasst sind.
§ 2d
Dienstherrnfähigkeit
(1) Die Anstalt öffentlichen Rechts hat das Recht, Dienstherr von Beamtinnen und
Beamten zu sein.
(2) Wird die Anstalt öffentlichen Rechts aufgelöst, haben die kommunalen Träger,
die sie errichtet haben, deren Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger zu übernehmen. Sind einem Zweckverband nach § 2a die
Aufgaben eines kommunalen Trägers übertragen worden, ist in seiner Satzung die
Übernahme seiner Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger im Falle der Auflösung der Anstalt öffentlichen Rechts zu
regeln.
§ 2e
Vollstreckung von
Verwaltungsakten im hoheitlichen Bereich
Übt die Anstalt öffentlichen Rechts aufgrund der Aufgabenübertragung nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hoheitliche Befugnisse aus, so ist sie, soweit in
der Satzung nichts anderes bestimmt ist, zur Vollstreckung von Verwaltungsakten
im gleichen Umfang berechtigt wie der kommunale Träger.
§ 2f
Zugelassene kommunale Träger
(1) Die Vorschriften der §§ 2a bis 2e finden auf die zugelassenen kommunalen
Träger entsprechende Anwendung.
(2) Soweit Aufgaben der zugelassenen kommunalen Träger nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch in einem Zweckverband nach § 2a oder in einer Anstalt
öffentlichen Rechts nach § 2b gemeinsam wahrgenommen werden, sind die Aufgaben
organisatorisch und finanziell getrennt auszuweisen.
§ 3
Zugelassene kommunale Träger
nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium ist für
den Antrag nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zuständig.
(2) Die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
erlassen den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.
§ 4
Kostenträger
Werden Aufgaben nach § 2 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt, so hat der
Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
§ 5
Aufgaben des Landes
(1) Das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium
unterstützt die kommunalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den §§ 6 und 6a des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben sowie bei der
Optimierung der Dienstleistungen, bei der Überprüfung von Leistungen und bei der
Qualitätssicherung.
(2) Bei der Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 sollen die örtlichen Träger
der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend berücksichtigt werden.
§ 6
Verhältnis zu Kirchen, zur
freien Wohlfahrtspflege und zu Dritten
(1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts
sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer
Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch dieses
Gesetz nicht berührt.
(2) Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Vielfalt der Träger von
Einrichtungen zu wahren.
(3) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen bei der Durchführung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen
Rechts, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und Dritten zusammenarbeiten.
Auf die Selbstständigkeit sowohl der Kirchen und Religionsgesellschaften des
öffentlichen Rechts als auch der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in
Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sollen die Träger achten.
(4) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dass sich die Hilfen und die
Tätigkeit der Verbände der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle der Hilfe suchenden
Personen wirksam ergänzen. Die kommunalen Träger und zugelassenen kommunalen
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 oder § 6a des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und
Dritte in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Hilfen nach diesem Buch angemessen
unterstützen.
(5) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung erwerbsfähiger Hilfe
suchender Personen in das Erwerbsleben soll auf den Vorrang der
freigemeinnützigen und privaten Träger gegenüber öffentlichen Trägern geachtet
werden.
(6) Wird die Hilfe im Einzelfall durch die freie Wohlfahrtspflege oder durch
Dritte gewährt, sollen die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Durchführung eigener
Maßnahmen absehen; dies gilt nicht für die Gewährung von Geldleistungen.
(7) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende können an der Durchführung ihrer Aufgaben nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und nach diesem Gesetz die Verbände der freien
Wohlfahrtspflege und Dritte beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher
Aufgaben übertragen, wenn die betroffenen Verbände oder Dritten mit der
Beteiligung oder Übertragung einverstanden sind. Die kommunalen Träger und die
zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bleiben der
Hilfe suchenden Person gegenüber verantwortlich.
§ 7
Kommunale Vermittlungsagenturen
(Kommunale Job-Center)
(1) Die Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind für alle Personen
einer Bedarfsgemeinschaft von den zugelassenen kommunalen Trägern der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
in besonderen Einrichtungen (kommunale Vermittlungsagenturen) wahrzunehmen.
(2) Die Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit und dem örtlichen Träger der
Sozialhilfe soll durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden.
§ 8
Aufgaben der kommunalen
Vermittlungsagenturen
(1) Die kommunalen Vermittlungsagenturen nach § 7 Abs. 1 haben nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch die Aufgabe, erwerbsfähige Hilfe suchende Personen zu
aktivieren und durch Arbeitsvermittlung, Maßnahmen zur Förderung der
Beschäftigung und Qualifizierung in das Erwerbsleben zu integrieren.
(2) Die kommunalen Vermittlungsagenturen sollen Vereinbarungen mit Ärzten oder
ärztlichen Diensten abschließen, um Krankmeldungen erwerbsfähiger Hilfe
suchender Personen und den Grad der Erwerbsminderung begutachten zu können.
(3) Die kommunalen Vermittlungsagenturen wirken darauf hin, offene Arbeitsplätze
zu ermitteln und für die Vermittlung zu gewinnen.
§ 9
Zusammenarbeit mit anderen
Sozialleistungsträgern und Stellen
(1) Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige oberste
Landesbehörde soll mit der zuständigen Regionaldirektion nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch Verwaltungsvereinbarungen über die Grundsätze der
Zusammenarbeit zwischen den kommunalen Vermittlungsagenturen und den Agenturen
für Arbeit abschließen.
(2) Die kommunalen Vermittlungsagenturen der zugelassenen kommunalen Träger
sollen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit von erwerbsfähigen Hilfe suchenden
Personen und Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch mit den
örtlichen Agenturen für Arbeit Verwaltungs- oder Kooperationsvereinbarungen
abschließen und durchführen. Mit den Vereinbarungen sollen unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausgeschöpft
werden, um die Vermittlung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen
zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das
Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu gestalten.
(3) Die kommunalen Vermittlungsagenturen sollen mit sozialen Diensten
zusammenarbeiten und für die Hilfe bedürftigen Personen im Rahmen der
Eingliederungsvereinbarung die notwendigen Hilfen vermitteln.
§ 10
Aufsicht
(1) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende unterliegen der Rechtsaufsicht des Staates.
Entsprechendes gilt für die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch.
(2) Kommen kommunale Träger, zugelassene kommunale Träger oder eine
Arbeitsgemeinschaft nach Abs. 1 einer ihnen nach diesem Gesetz oder nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Verpflichtung nicht oder nicht
ordnungsgemäß nach, so stellt die zuständige Aufsichtsbehörde die Verpflichtung
fest. Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, obere
Aufsichtsbehörde das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige
Ministerium.
(3) Für weitere Maßnahmen gegenüber den Trägern ist die Kommunalaufsichtsbehörde
zuständig.
§ 11
Weiterleitung der
Kostenerstattung des Bundes
(1) Die Zahlungen des Bundes aufgrund seiner Kostenbeteiligung an den Leistungen
für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
werden vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte auf Grundlage der bei ihnen
tatsächlich entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des § 46 Abs. 6 bis 9 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weitergeleitet.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte melden zum 10. und 25. eines jeden Monats
dem für die Finanzen zuständigen Ministerium die entstandenen Aufwendungen.
Fällt dieser Termin auf einen arbeitsfreien Tag, erfolgt die Meldung an dem
letzten vorausgehenden Arbeitstag. Durch Rechtsverordnung des für die
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministeriums kann im Einvernehmen
mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium ein von Satz 1 und Abs. 5
abweichendes Kostenerstattungsverfahren festgelegt werden.
(3) Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land nach § 46 Abs. 10 Satz
1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab.
Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land den Kreisen und kreisfreien
Städten den ihnen jeweils zustehenden Betrag zu. Die Einzelheiten der
Zahlungsabwicklung regelt das für die Finanzen zuständige Ministerium im
Einvernehmen mit dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
Ministerium und mit dem für Inneres zuständigen Ministerium. Das für die
Finanzen zuständige Ministerium kann eine andere Stelle mit der
Zahlungsabwicklung beauftragen.
(4) Soweit fehlerhafte Meldungen eines kommunalen Trägers zu überhöhten
Erstattungen führen oder soweit der Bund die auf Meldungen eines kommunalen
Trägers beruhenden Mittelanforderungen des Landes nicht anerkennt und seine
Erstattungen an das Land entsprechend kürzt, sind die Festsetzungen des Landes
gegenüber dem betreffenden kommunalen Träger zurückzunehmen. Dieser hat die
insoweit erbrachten Leistungen an das Land zu erstatten.
(5) Soweit der Bund dem Land nach § 46 Abs. 10 Satz 3 und 4 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch Abschläge zahlt, gelten für die Weiterleitung an die Kreise und
kreisfreien Städte Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(6) Über die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung nach Abs. 3 soll zuvor mit den
hessischen kommunalen Spitzenverbänden das Benehmen hergestellt werden.
§ 11a
Vertragsgestaltung und
Rechtsform
(1) Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch können
durch öffentlich-rechtlichen Vertrag errichtet werden. Sie können auch in der
Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und, abweichend von
§ 122 Abs. 1
Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, als Gesellschaften bürgerlichen Rechts
errichtet werden.
(2) Den Abschluss und die Änderung des Vertrages zur Errichtung einer
Arbeitsgemeinschaft nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und
zur Übertragung von Aufgaben auf die Arbeitsgemeinschaft hat der kommunale
Träger rechtzeitig vorher dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Ministerium anzuzeigen.
§ 11b
Beleihung
(1) Die zugelassenen kommunalen Träger werden ermächtigt, die ihnen im Rahmen
ihrer sachlichen Zuständigkeit nach § 6b Abs. 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch obliegenden Verwaltungsaufgaben durch Verwaltungsakt oder
öffentlich-rechtlichen Vertrag auf juristische Personen des Privatrechts zu
übertragen, die als besondere Einrichtungen nach § 6a Abs. 6 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch errichtet wurden. Der Beliehene muss die Gewähr für die
ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung
muss im öffentlichen Interesse liegen.
(2) Der Beliehene nimmt die übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr. Er
unterliegt den Weisungen des beleihenden zugelassenen kommunalen Trägers. Das
Weisungsrecht ist unbeschränkt und kann nicht beschränkt werden. Erfüllt der
Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist der
beleihende zugelassene kommunale Träger befugt, die Aufgaben selbst
durchzuführen.
(3) Der zugelassene kommunale Träger hat die beabsichtigte Beleihung
rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Wochen vor Erlass des Verwaltungsakts oder
Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags, dem für die Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Beleihung ist in
ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Übertragung der den kommunalen
Trägern nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
obliegenden Aufgaben auf die besonderen Einrichtungen nach Abs. 1 sowie auf die
Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Abs. 2
Satz 2 und 3 gilt abweichend hiervon nicht bei einer Übertragung auf die
Arbeitsgemeinschaften.
§ 11c
Arbeitsgemeinschaften als
Anstalten öffentlichen Rechts
(1) Kommunale Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch können durch
Vereinbarung mit den Agenturen für Arbeit Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bilden oder sich an einer solchen
Arbeitsgemeinschaft beteiligen. Im Rahmen einer Vereinbarung nach Satz 1 können
die kommunalen Träger mit den Agenturen für Arbeit Arbeitsgemeinschaften nach §
44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Rechtsform einer rechtsfähigen
Anstalt öffentlichen Rechts errichten oder sich an dieser als weiterer Träger
beteiligen. Im Rahmen dieser Vereinbarung legen die Bundesagentur für Arbeit und
die kommunalen Träger die Satzung der Anstalt öffentlichen Rechts fest. Sie
enthält mindestens Bestimmungen über
1. das für die Haushaltswirtschaft, das Rechnungs- und
das Prüfungswesen maßgebliche Recht,
2. die Bereitstellung des Personals, insbesondere die
Übernahme der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger im Falle der Auflösung der Anstalt öffentlichen Rechts,
3. das Verfahren zur Bestimmung der Geschäftsführerin
oder des Geschäftsführers nach § 44b Abs. 2 Satz 3 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und ihre oder seine Befugnisse,
4. die Verteilung der Sitze im Verwaltungsrat auf die
Träger der Anstalt öffentlichen Rechts, das Verfahren zur Besetzung der
Sitze und die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats,
5. die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit, die
Kosten der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Anstalt öffentlichen Rechts
zu tragen, und
6. die Haftung der Bundesagentur für Arbeit für die
Verbindlichkeiten der Anstalt öffentlichen Rechts und den gegenseitigen
Haftungsausgleich im Innenverhältnis.
(2) Im Übrigen gelten die §§ 2b, 2c, § 2d Abs. 1 und § 2e entsprechend. Die
Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nach § 44b Abs. 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des Vorstandes nach § 2c Abs. 1 und 2.
§ 11d
Statistik
Für die Sozialberichterstattung, die Wirkungsforschung und die Überprüfung des
Anteils des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 46 Abs. 6 bis 9 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch soll das Hessische Statistische Landesamt eine
Geschäftsstatistik erstellen. Zu diesem Zweck werden von den Trägern der
Grundsicherung für Arbeitsuchende die erforderlichen Daten übermittelt.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 63 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Falle der
Aufgabenwahrnehmung durch die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist
1. in kreisfreien Städten und in Gemeinden, die nach §§
1 bis 3 Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende durchführen, der
Gemeindevorstand,
2. in Landkreisen der Kreisausschuss,
3. beim Zweckverband nach § 2a der Verbandsvorstand
und
4. bei der Anstalt öffentlichen Rechts nach den §§ 2b
bis 2f der Vorstand sowie nach § 11c die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer.
§ 13
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2010 außer Kraft.


