



Verordnung zur
Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im
Verwaltungsverfahren nach dem Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetz
(Hessische Verordnung über barrierefreie Dokumente – HVbD)
Vom 29. März 2006
GVBl. I S. 98
Aufgrund des §
12 Abs. 2 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20.
Dezember 2004 (GVBl. I S. 482) wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich und Anlass
Blinde und sehbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte als
Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens verlangen, dass ihnen
öffentlich-rechtliche Verträge, Vordrucke und Bescheide (Dokumente)
einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen, in einer für sie
wahrnehmbaren, geeigneten Form zugänglich gemacht werden. Die Verordnung gilt
nicht für das behördliche Ordnungswidrigkeitenverfahren.
§ 2
Geeignete Formen der
Zugänglichmachung
(1) Die in § 1 genannten Dokumente können den Berechtigten
a) in Blindenschrift oder in Großdruck,
b) elektronisch durch E-Mail oder Datenträger,
c) akustisch durch Hörkassette,
d) mündlich von Person zu Person
oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. Ein
Dokument ist zugänglich gemacht, wenn der Berechtigte den Inhalt des Dokumentes
wahrnehmen kann.
(2) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die
Standards der barrierefreien Informationstechnik (§
14 Satz 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes) maßgebend.
§ 3
Zeitpunkt der Zugänglichmachung
Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der
Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
Die Vorschriften über die Bekanntgabe nach dem
Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S.
591) bleiben unberührt.
§ 4
Umfang des Anspruches
(1) Die Berechtigten können zwischen den Formen der Zugänglichmachung nach § 2
Abs. 1 auswählen. Die Auswahlentscheidung ist aktenkundig zu machen und im
weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(2) Erhalten die in § 9 Abs. 1 Satz 1
des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes genannten Stellen
Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung der Berechtigten,
haben sie diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie
wahrnehmbaren und geeigneten Form zugänglich gemacht werden, und auf ihr
Wahlrecht nach Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen.
§ 5
Kosten
Auslagen für Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten
Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden
nicht erhoben. Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen)
öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeiten bleiben unberührt.
§ 6
Folgenabschätzung
Die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit
Behinderungen berichtet der Landesregierung nach Ablauf von drei Jahren nach dem
In-Kraft-Treten dieser Verordnung über ihre Auswirkungen.
§ 7
In-Kraft-Treten;
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


