



Verordnung zur Verwendung von
Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach
dem Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetz
(Hessische Kommunikationshilfenverordnung – HKhV)
Vom 29. März 2006
GVBl. I S. 99
Aufgrund des § 11 Abs. 2 des Hessischen
Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482) wird
verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich und Anlass
(1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte
als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens verlangen, dass ihnen für die
mündliche Kommunikation eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher für die Deutsche
Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete
Kommunikationshilfen bereitgestellt werden. Die Verordnung gilt nicht für das
behördliche Ordnungswidrigkeitenverfahren.
(2) Die Verordnung gilt auch für die Kommunikation von hör- oder
sprachbehinderten Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder mit der
Schule. Sie gilt nicht für Unterricht in Schulen und andere schulische
Veranstaltungen.
§ 2
Geeignete Kommunikationshilfen
(1) Neben einer Gebärdensprachdolmetscherin oder einem Gebärdensprachdolmetscher
kommen als andere Kommunikationshilfen in Betracht: Kommunikationshelferinnen
und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel.
1. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer
sind insbesondere
a) Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
b) Simultanschriftdolmetscherinnen und
Simultanschriftdolmetscher,
c) Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher oder
d) Kommunikationsassistentinnen und
Kommunikationsassistenten.
2. Kommunikationsmethoden sind insbesondere
a) Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden,
b) gestützte Kommunikation für Menschen mit
autistischer Störung,
c) relaisgestützte Kommunikation oder
d) lautsprachbegleitende Gebärden.
3. Kommunikationsmittel sind insbesondere
a) akustisch-technische Hilfen oder
b) grafische Symbol-Systeme.
(2) Die Kommunikation mittels einer Kommunikationshilfe ist als geeignet
anzusehen, wenn sie die für die Wahrnehmung eigener Rechte im
Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
§ 3
Umfang des Anspruchs
(1) Die Berechtigten können zwischen den geeigneten Kommunikationshilfen im
Sinne des § 2 auswählen oder auch selbst eine geeignete Kommunikationshilfe
bereitstellen.
(2) Erhält die in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen
Behinderten-Gleichstellungsgesetzes genannte Stelle Kenntnis von der Hör- oder
Sprachbehinderung von Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, hat sie diese auf
ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Abs. 1
hinzuweisen.
(3) Bei der Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame
Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche
Vermögenswerte, kann von dem Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen oder
Gebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunikationshilfen abgesehen werden.
§ 4
Art und Weise der
Bereitstellung von Kommunikationshilfen
Die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des § 2 werden von den in
§ 9 Abs.
1 Satz 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes genannten Stellen
bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten stellen diese selbst bereit. Die
Auswahlentscheidung ist aktenkundig zu machen und im weiteren
Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
§ 5
Grundsätze für eine angemessene
Vergütung oder Erstattung
(1) Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes
genannten Stellen entschädigen Gebärdensprachdolmetscherinnen oder
Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelferinnen oder
Kommunikationshelfer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 mit nachgewiesener
abgeschlossener Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld nach Maßgabe
von Abs. 5 und 6. Für den Einsatz von Kommunikationsmethoden und
Kommunikationsmitteln tragen sie die entstandenen Aufwendungen.
(2) Der Einsatz einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines
Gebärdensprachdolmetschers beziehungsweise einer Kommunikationshelferin oder
eines Kommunikationshelfers im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 ohne eine nachgewiesene
abgeschlossene Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld wird pauschal
mit einem Betrag in Höhe von 20 Euro entschädigt. Damit sind alle in Betracht
kommenden Kosten abgegolten.
(3) Stellen die Berechtigten eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen
Gebärdensprachdolmetscher beziehungsweise eine Kommunikationshelferin oder einen
Kommunikationshelfer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 mit nachgewiesener
abgeschlossener Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld selbst bereit,
erhalten sie auf Antrag eine Entschädigung nach Maßgabe von Abs. 5 und 6.
(4) Für die Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Kommunikation hör- oder
sprachbehinderter Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder mit der Schule
ist der Antrag an die jeweils zuständige Schule zu richten. Die Höhe der
Erstattung wird durch die Kostenansätze nach Abs. 5 und 6 begrenzt.
(5) Die Entschädigung für Fahrt-, Dolmetsch- und Wartezeit beträgt für jede
angefangenen 30 Minuten 20 Euro. Vor- und Nachbereitungszeit werden nicht
gesondert entschädigt.
(6) Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigung werden in entsprechender Anwendung
des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I
S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),
erstattet.
§ 6
Folgenabschätzung
Die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit
Behinderungen berichtet der Landesregierung nach Ablauf von drei Jahren nach dem
In-Kraft-Treten dieser Verordnung über ihre Auswirkungen.
§ 7
In-Kraft-Treten;
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


