



Hessisches Ausführungsgesetz
zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
(HAGSchKG)
Vom 14. Dezember 2006
GVBl. I S. 664
§ 1
Sicherstellung der Beratung
(1) Zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl.
I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 1995 (BGBl. I S.1050),
regelt dieses Gesetz die Förderung der Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
(2) Das nach § 4 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erforderliche
Angebot an Beratungspersonal wird durch Fachkräfte in Beratungsstellen in freier
oder kommunaler Trägerschaft sowie durch Ärztinnen und Ärzte als ärztliche
Beratungsstellen nach § 8 Satz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
sichergestellt.
§ 2
Versorgungsschlüssel und
Versorgungsgebiet
(1) Beratungsstellen werden auf Antrag und bis zum Erreichen des
Versorgungsschlüssels (eine Beratungsfachkraft oder eine anerkannte Ärztin oder
ein anerkannter Arzt für je 40 000 Einwohner) gefördert.
(2) Der Anteil von staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzten an geförderten
Beratungsstellen nach § 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes darf 20 vom
Hundert nicht überschreiten.
(3) Das wohnortnahe und plurale Angebot nach den §§ 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes muss in den Regierungsbezirken
(Versorgungsgebiete) sichergestellt sein.
§ 3
Auswahlverfahren
Liegen Anträge auf Förderung von mehr Beratungsstellen vor, als zur
Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes im Sinne von § 2 erforderlich sind,
erfolgt eine Auswahl nach Ermessen unter Berücksichtigung von
1. Wohnortnähe nach §§ 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
2. Pluralität der weltanschaulichen Ausrichtung der
Träger nach §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
3. Art und Umfang des Beratungsangebotes und
4. Personalausstattung und Wirtschaftlichkeit der
Beratungsstellen.
§ 4
Umfang der Förderung
(1) Das Land fördert freie Träger von Beratungsstellen in pauschalierter Form
mit 80 vom Hundert der notwendigen Personal- und Sachkosten des
Beratungspersonals, soweit es zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes
nach § 2 erforderlich ist.
(2) Ärztinnen und Ärzte sowie kommunale Träger von Beratungsstellen erhalten für
Schwangerschaftskonfliktberatung eine Pauschale je Beratungsfall.
(3) Die Sozialministerin oder der Sozialminister bestimmt durch Rechtsverordnung
jeweils die Höhe der Pauschale und die näheren Einzelheiten nach Abs. 1 und 2.
(4) Für den Förderzeitraum ab dem 1. Januar 2006 finden die Abs. 1 und 2 nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 3 Anwendung.
§ 5
Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der
Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist in den
Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat.
§ 6
Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
das
Gesetz zur Ausführung der §§ 218b und 219 des Strafgesetzbuches und des Art.
3 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 2. Mai 1978 (GVBl.
I S. 273) , geändert durch Gesetz vom 1. September 1992 (GVBl. I S. 370),
und
das
Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem
Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506).
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


