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Hessisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
(HAGSchKG)

Vom 14. Dezember 2006
GVBl. I S. 664

 

§ 1

Sicherstellung der Beratung


(1) Zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 1995 (BGBl. I S.1050), regelt dieses Gesetz die Förderung der Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.


(2) Das nach § 4 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erforderliche Angebot an Beratungspersonal wird durch Fachkräfte in Beratungsstellen in freier oder kommunaler Trägerschaft sowie durch Ärztinnen und Ärzte als ärztliche Beratungsstellen nach § 8 Satz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sichergestellt.

 

§ 2

Versorgungsschlüssel und Versorgungsgebiet


(1) Beratungsstellen werden auf Antrag und bis zum Erreichen des Versorgungsschlüssels (eine Beratungsfachkraft oder eine anerkannte Ärztin oder ein anerkannter Arzt für je 40 000 Einwohner) gefördert.


(2) Der Anteil von staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzten an geförderten Beratungsstellen nach § 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes darf 20 vom Hundert nicht überschreiten.


(3) Das wohnortnahe und plurale Angebot nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes muss in den Regierungsbezirken (Versorgungsgebiete) sichergestellt sein.

 

§ 3

Auswahlverfahren


Liegen Anträge auf Förderung von mehr Beratungsstellen vor, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes im Sinne von § 2 erforderlich sind, erfolgt eine Auswahl nach Ermessen unter Berücksichtigung von

1. Wohnortnähe nach §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

2. Pluralität der weltanschaulichen Ausrichtung der Träger nach §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

3. Art und Umfang des Beratungsangebotes und

4. Personalausstattung und Wirtschaftlichkeit der Beratungsstellen.

 

§ 4

Umfang der Förderung


(1) Das Land fördert freie Träger von Beratungsstellen in pauschalierter Form mit 80 vom Hundert der notwendigen Personal- und Sachkosten des Beratungspersonals, soweit es zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach § 2 erforderlich ist.


(2) Ärztinnen und Ärzte sowie kommunale Träger von Beratungsstellen erhalten für Schwangerschaftskonfliktberatung eine Pauschale je Beratungsfall.


(3) Die Sozialministerin oder der Sozialminister bestimmt durch Rechtsverordnung jeweils die Höhe der Pauschale und die näheren Einzelheiten nach Abs. 1 und 2.


(4) Für den Förderzeitraum ab dem 1. Januar 2006 finden die Abs. 1 und 2 nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 3 Anwendung.

 

§ 5

Zuständige Behörde


(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.


(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat.

 

§ 6

Aufhebung von Vorschriften


Es werden aufgehoben:

das Gesetz zur Ausführung der §§ 218b und 219 des Strafgesetzbuches und des Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 2. Mai 1978 (GVBl. I S. 273) , geändert durch Gesetz vom 1. September 1992 (GVBl. I S. 370), und

das Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506).

 

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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