Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Jugendhilfe
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger
Menschen und ihrer Familien nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die
Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendhilfe dient der Verwirklichung der Ziele nach
§ 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die Jugendhilfe soll darauf hinwirken,
positive Entwicklungsbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu
schaffen und zu erhalten. Sie soll Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung,
Misshandlung, Missbrauch und Gewalt schützen.
(2) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und
Jungen sind Maßnahmen zu treffen, die die Verwirklichung der Chancengleichheit
von Frauen und Männern zum Ziel haben.
(3) Bei ihrer Aufgabe, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern und dazu
beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, soll die Jugendhilfe
darauf hinwirken, dass
1. die Integration junger Menschen mit Behinderung
gefördert wird,
2. die sozialen und kulturellen Interessen und
Bedürfnisse junger Menschen mit Migrationshintergrund und ihrer Familien
berücksichtigt werden und
3. bedarfsgerechte und differenzierte Angebote und
Einrichtungen der Jugendhilfe allen Kindern, Jugendlichen, jungen
Volljährigen und ihren Familien gleichermaßen zugänglich sind.
§ 2
Beteiligung von jungen Menschen
und Familien
Junge Menschen und ihre Familien sollen an der Jugendhilfeplanung und anderen
sie betreffenden örtlichen und überörtlichen Planungen in angemessener Weise
beteiligt werden.
§ 3
Freie und öffentliche
Jugendhilfe
(1) Die Leistungen der Jugendhilfe werden von den Trägern der freien und der
öffentlichen Jugendhilfe sowie von kreisangehörigen Gemeinden und
Gemeindeverbänden im Sinne des § 69 Abs. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
erbracht.
(2) Andere Aufgaben werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
wahrgenommen. Träger der freien Jugendhilfe können, soweit dies ausdrücklich
bestimmt ist, diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut
werden.
(3) Die Träger der Jugendhilfe gewährleisten das Recht des jungen Menschen auf
Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in einem demokratischen Gemeinwesen.
(4) Die Träger der Jugendhilfe arbeiten partnerschaftlich zusammen; dabei ist
die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung
ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
(5) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von Trägern der
freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die
öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
(6) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe des
Achten Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes fördern und dabei die
verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.
§ 4
Aufgaben des Landes,
Sozialberichterstattung
(1) Das Land unterstützt, fördert und regt die Tätigkeit der freien und
öffentlichen Jugendhilfe sowie deren Weiterentwicklung an. Es wirkt auf einen
bedarfsgerechten und qualitativ ausgeglichenen Ausbau der Einrichtungen und
Angebote im ländlichen und städtischen Bereich unter Beachtung der Grundsätze
der Pluralität und Subsidiarität sowie der Gleichberechtigung von Mädchen und
Jungen hin.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen der obersten
Landesjugendbehörde die für eine Sozialberichterstattung notwendigen
Informationen zur Verfügung.
§ 5
Örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt
(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise, die
kreisfreien Städte und die nach Abs. 2 zu örtlichen Trägern bestimmten
kreisangehörigen Gemeinden.
(2) Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister
kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Landkreises auf Antrag einer
kreisangehörigen Gemeinde diese zum örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe bestimmen, wenn
1. die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen
Gemeinde zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe gewährleistet ist und
2. die Leistungsfähigkeit des Landkreises gewahrt
bleibt.
(3) Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden vom
Jugendamt wahrgenommen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlässt
für das Jugendamt eine Satzung.
§ 6
Jugendhilfeausschuss
(1) Auf das Verfahren für den Jugendhilfeausschuss finden, soweit das Achte Buch
Sozialgesetzbuch und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Vorschriften
des § 72 der
Hessischen Gemeindeordnung und des
§ 43 der
Hessischen Landkreisordnung entsprechende Anwendung.
(2) Die Amtszeit des Jugendhilfeausschusses entspricht der Wahlzeit der
Vertretungskörperschaft. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuss
die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Jugendhilfeausschusses weiter.
(3) Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder
an. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied vorzusehen. Die
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet
haben und im Gebiet des örtlichen öffentlichen Trägers wohnen oder in diesem
Gebiet Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Frauen und Männer sollen zu gleichen
Anteilen berücksichtigt werden. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus
ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder die
zur Vertretung benannte Person ist stimmberechtigtes Mitglied des
Jugendhilfeausschusses. Die weiteren stimmberechtigten Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder werden von der Vertretungskörperschaft gewählt.
Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sowie ihrer
Zusammenschlüsse sind neben den sonstigen anerkannten Trägern der Jugendhilfe
angemessen zu berücksichtigen. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach §
71 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt die Satzung des
Jugendamtes; sie soll 25 nicht überschreiten.
(5) Dem Jugendhilfeausschuss gehört als beratendes Mitglied die Leiterin oder
der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder die zur Vertretung benannte
Person an. Die Satzung kann regeln, dass dem Ausschuss weitere beratende
Mitglieder angehören.
(6) Der Jugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse für
bestimmte Bereiche seiner Tätigkeit Fachausschüsse einsetzen, die sich
insbesondere mit den Angelegenheiten der Jugendhilfeplanung, der
Erziehungshilfe, der Kindertagesbetreuung und der Förderung der Jugendhilfe
befassen. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss
gewählt; sie müssen nicht dem Jugendhilfeausschuss angehören. Abs. 3 Satz 4 gilt
entsprechend. Die Fachausschüsse wählen ihre vorsitzenden Mitglieder. Das Nähere
regelt die Satzung.
(7) Der Jugendhilfeausschuss ist frühzeitig mit allen die Lebensbedingungen von
jungen Menschen und ihren Familien betreffenden Planungs- und
Entwicklungsvorhaben der Gebietskörperschaft des öffentlichen Trägers der
Jugendhilfe zu befassen.
§ 7
Oberste Landesjugendbehörde,
überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landesjugendamt
(1) Oberste Landesjugendbehörde ist das für Jugendhilfe zuständige Ministerium.
(2) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land Hessen.
(3) Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium nimmt die Aufgaben wahr, die dem
Landesjugendamt nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach diesem Gesetz
zugewiesen sind.
(4) Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium erlässt die Satzung für das
Landesjugendamt.
§ 8
Landesjugendhilfeausschuss
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der
Jugendhilfe, insbesondere mit
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger
Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die
Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung,
3. der Förderung der freien Jugendhilfe,
4. der Förderung der Chancengleichheit von Mädchen und
Jungen,
5. der Förderung junger Menschen mit
Migrationshintergrund und
6. der Integration junger Menschen mit Behinderung.
Er beschließt in grundsätzlichen Angelegenheiten der
Jugendhilfe und erstellt fachliche Richtlinien und Empfehlungen. Er soll vor der
Berufung einer Leiterin oder eines Leiters des Landesjugendamtes gehört werden.
(2) Die Amtszeit des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des
Landtags. Nach deren Ablauf führt er die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen
Landesjugendhilfeausschusses weiter. Für seine Zusammensetzung und die Wahl des
vorsitzenden Mitglieds gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. Für die Bildung von
Fachausschüssen gilt § 6 Abs. 6 entsprechend. Die Sitzungen des
Landesjugendhilfeausschusses und seiner Fachausschüsse sind öffentlich, soweit
nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen
oder schutzwürdiger Gruppen entgegenstehen.
(3) Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9
Mitglieder des
Landesjugendhilfeausschusses
(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. sechs in der Jugendhilfe erfahrene Personen, die
vom Landtag gewählt werden,
2. zehn Personen zur Vertretung der im gesamten
Bereich des Landes Hessen wirkenden anerkannten Träger der freien
Jugendhilfe,
3. je zwei Personen zur Vertretung des Hessischen
Landkreistages und des Hessischen Städtetages sowie eine Person zur
Vertretung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes,
4. drei in der Jugendhilfe erfahrene Personen, die vom
Landtag auf Vorschlag der obersten Landesjugendbehörde gewählt werden.
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 werden von den im gesamten Bereich des
Landes Hessen wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und deren
Zusammenschlüssen vorgeschlagen und von der obersten Landesjugendbehörde
berufen. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind
angemessen zu berücksichtigen.
(3) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:
1. die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des
Landesjugendamtes,
2. je eine Person zur Vertretung
a) der obersten Landesjugendbehörde,
b) des Kultusministeriums,
c) der Bundesagentur für Arbeit -
Regionaldirektion Hessen,
3. je eine Person zur Vertretung der evangelischen und
der katholischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde,
4. eine Vertreterin der Landesarbeitsgemeinschaft
hessischer Frauenbeauftragter,
5. eine Person zur Vertretung des Landesbeirats für
Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen,
6. eine Person zur Vertretung der Arbeitsgemeinschaft
der Ausländerbeiräte Hessens.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 werden von der
obersten Landesjugendbehörde berufen. Sie kann im Einvernehmen mit dem
Landesjugendhilfeausschuss weitere in der Jugendhilfe erfahrene Personen als
beratende Mitglieder berufen.
§ 10
Anerkennung von Trägern der
freien Jugendhilfe
(1) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75
des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist
1. das Jugendamt, wenn der Träger seinen Sitz im
Gebiet des Jugendamtes hat und im Wesentlichen dort tätig ist,
2. die oberste Landesjugendbehörde in allen übrigen
Fällen.
(2) Die Anerkennung erstreckt sich auch auf die im Zeitpunkt der Anerkennung
angeschlossenen rechtlich selbstständigen Vereinigungen, soweit dies nicht
ausdrücklich ausgeschlossen wird. Schließt sich eine rechtlich selbstständige
Vereinigung einem Träger an, nachdem dieser anerkannt ist, so erstreckt sich die
Anerkennung auch auf sie, wenn der Träger den Anschluss der für die Anerkennung
zuständigen Behörde angezeigt hat und diese die Anerkennung nicht innerhalb von
drei Monaten versagt.
(3) Die in der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen zusammengeschlossenen
Verbände und die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
angehörenden Mitgliedsverbände sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn sich
herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen
haben oder weggefallen sind.
§ 11
Landeswohlfahrtsverband Hessen
als Träger von Einrichtungen und Diensten
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist Träger von Einrichtungen nach § 34 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch und von Diensten der Hilfe zur Erziehung in
Familienpflege für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche
nach § 33 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 12
Jugendhilfeplanung
(1) Bei der Jugendhilfeplanung nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind
die Grundsätze und Ziele nach § 1 zu beachten. Sie soll mit anderen örtlichen
und überörtlichen Planungen abgestimmt werden und den Bedürfnissen und
Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.
(2) Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und deren Zusammenschlüsse
sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche
Träger sind, aber Leistungen der Jugendhilfe erbringen, sind an der
Jugendhilfeplanung von Beginn an zu beteiligen. Ziel, Gegenstand und Verfahren
der Planung sind mit ihnen zu erörtern. Rechtzeitig vor der Beschlussfassung des
Jugendhilfeausschusses oder des Landesjugendhilfeausschusses ist den
Zusammenschlüssen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und den
sonstigen Zusammenschlüssen der Träger der freien Jugendhilfe Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
(3) An der Jugendhilfeplanung sind die anderen Stellen und öffentlichen
Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und
ihrer Familien auswirkt, zu beteiligen. Dies schließt die Schulen mit ein.
§ 13
Pflegeerlaubnis
(1) In einer nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen
Pflegestelle dürfen höchstens fünf Kinder oder Jugendliche aufgenommen werden.
(2) Sollen mehr als fünf Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft
erhalten, bedarf es einer Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch.
(3) Ist eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen in der
Pflegestelle zu besorgen, ist den Bediensteten des Jugendamtes der Zutritt zu
den Räumen, die dem Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen dienen, zu
gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1
des Grundgesetzes und
Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen wird insoweit
eingeschränkt.
§ 14
Aufsicht des
Vormundschaftsgerichts
Die Vorschriften des § 1802 Abs. 1, der §§ 1819 bis 1821, des § 1822 Nr. 1 bis
5, 8 bis 11 und 13 sowie der §§ 1823, 1824 und des § 1854 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts bleiben
gegenüber dem Jugendamt außer Anwendung. Dasselbe gilt bezüglich des § 1822 Nr.
12 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit es sich um die Aufsicht in
vermögensrechtlicher Hinsicht handelt.
§ 15
Mitwirkung des Jugendamtes bei
dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in
Einrichtungen nach den §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch obliegt
dem Landesjugendamt. Das Jugendamt, in dessen Bezirk eine Einrichtung nach § 45
Abs. 1 Satz 1 oder eine sonstige betreute Wohnform nach § 48a des Achten Buches
Sozialgesetzbuch gelegen ist, unterstützt das Landesjugendamt bei der
Wahrnehmung dieser Aufgaben. Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass die
Aufgabenwahrnehmung nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder
beeinträchtigt wird.
(2) Anträge auf Erteilung der Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch sind bei dem nach Abs. 1 zuständigen Jugendamt
einzureichen. Das Jugendamt legt die Anträge mit seiner Stellungnahme dem
Landesjugendamt vor.
(3) Das nach Abs. 1 zuständige Jugendamt unterstützt das Landesjugendamt nach
den Erfordernissen des Einzelfalls vor Ort bei der Prüfung, ob die
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. § 46 Abs. 2 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Erlangt das Jugendamt von
Umständen Kenntnis, die zu nachträglichen Auflagen, zur Rücknahme oder zum
Widerruf der Erlaubnis oder zu einer Tätigkeitsuntersagung nach § 48 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch führen können, hat es das Landesjugendamt zu
unterrichten und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen.
(4) Der Träger und die Leitung der Einrichtung oder der sonstigen betreuten
Wohnform haben dem Jugendamt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und sich an Besichtigungen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Jugendamtes zu beteiligen.
§ 16
Fortbildung und Beratung für
Einrichtungen
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll die Träger von
erlaubnispflichtigen Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung
beraten und Maßnahmen der Fachberatung und der Fortbildung für die pädagogischen
Kräfte der Einrichtungen anbieten. Die Maßnahmen der Träger der freien
Jugendhilfe zur Fortbildung und Fachberatung bleiben unberührt.
§ 17
Vereinbarungen über die Höhe
der Kosten
(1) Zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 77 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch mit dem Träger einer Einrichtung oder sonstigen betreuten
Wohnform nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Jugendamt, in
dessen Bezirk die Einrichtung oder die sonstige betreute Wohnform gelegen ist.
Der Träger hat dem Jugendamt die zur Prüfung der Höhe der Kosten erforderlichen
Unterlagen vorzulegen.
(2) Die Kommunalen Spitzenverbände, die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in
Hessen und die sonstigen Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe
treffen Rahmenvereinbarungen über die Gestaltung der Vereinbarungen nach Abs. 1,
das Verfahren und die Errichtung einer Schiedsstelle.
§ 18
Meldepflichten von
Einrichtungen
Die Meldungen nach § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind über das
Jugendamt einzureichen.
§ 19
Grundsätze der Landesförderung
(1) Das Land kann investive und nichtinvestive Maßnahmen zum gleichmäßigen
Ausbau der Jugendhilfeleistungen fördern. Zuwendungen können
1. Trägern der freien Jugendhilfe,
2. örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
3. Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht örtliche
Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, soweit sie Leistungen der
Jugendhilfe erbringen, und
4. sonstigen geeigneten Trägern
gewährt werden.
(2) Soweit nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Förderung
nach Maßgabe des Haushalts.
(3) Die Landesförderung nach dem Zweiten bis Vierten Teil dieses Gesetzes bleibt
unberührt.
§ 20
Förderung von Angeboten der
Jugendhilfe
Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts insbesondere die folgenden Angebote in
den Arbeitsfeldern der Jugendhilfe fördern:
1. Angebote der Jugendsozialarbeit nach § 13 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch,
2. Angebote der Familienbildung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1
des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
3. Angebote der Erziehungsberatung nach § 16 Abs. 2
Nr. 2, § 17 und § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
4. besondere Beratungsangebote für Mädchen und Jungen,
5. Angebote der sozialen Gruppenarbeit nach § 29 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch,
6. Angebote der Fortbildung zur Erhaltung und
Erweiterung der fachlichen Qualifikation der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in der Jugendhilfe.
§ 21
Modellversuche
Das Land kann Modellversuche zur Entwicklung und Erprobung neuer Methoden,
Verfahren oder Betreuungsformen fördern. Die wissenschaftliche Begleitung soll
gewährleistet werden.
§ 22
Förderung besonderer Angebote
der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit
seelischer Behinderung und der Hilfe für junge Volljährige
(1) Zur Sicherung eines bedarfsgerechten Angebotes von Hilfen zur Erziehung,
Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung und
Hilfen für junge Volljährige nach den §§ 27 bis 41 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch gewährt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe Finanzzuweisungen aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs, die
dem Ausgleich der Belastungen durch diese Jugendhilfemaßnahmen dienen.
(2) Finanzzuweisungen können auch gewährt werden für die Entwicklung und
Erprobung neuer Formen der Hilfe zur Erziehung und der Hilfe für junge
Volljährige.
§ 23
Zuständigkeit bei Maßnahmen für
junge Menschen mit Mehrfachbehinderungen und bei Maßnahmen der Frühförderung für
Kinder
(1) Hat ein junger Mensch neben einer körperlichen oder geistigen Behinderung,
die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
erfordert, auch eine seelische Behinderung, die Maßnahmen der
Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erfordert, oder ist er
von einer solchen Mehrfachbehinderung bedroht, so werden diese Maßnahmen der
Eingliederungshilfe durch die Träger der Sozialhilfe nach den Vorschriften des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wenn die Verbindung beider Maßnahmen
zur Erreichung des Eingliederungsziels nach dem Vierten Abschnitt des Achten
Buches Sozialgesetzbuch notwendig ist. Soweit kein Anspruch auf Leistungen der
Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch besteht, ist für den
Bereich der jungen Menschen mit seelischen Behinderungen der Träger der
Jugendhilfe zuständig.
(2) Maßnahmen der Frühförderung für Kinder werden unabhängig von der Art der
Behinderung von den Trägern der Sozialhilfe gewährt. Maßnahmen der Frühförderung
schließen die integrative Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen ein.
§ 24
Sonstige
Zuständigkeitsbestimmungen
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten ist
1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 1
und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Landkreisen der
Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den
kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt der Gemeindevorstand,
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 2
und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch das Landesjugendamt.
(2) Zuständige Behörde für die Festsetzung
1. der Höhe des Barbetrages zur persönlichen Verfügung
des Kindes oder Jugendlichen nach § 39 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch,
2. der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum
Unterhalt nach § 39 Abs. 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
ist die oberste Landesjugendbehörde. Die für Jugendhilfe
zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister kann die Zuständigkeit
abweichend bestimmen.
Zweiter Teil
Tageseinrichtungen für Kinder,
Kindertagespflege
§ 25
Tageseinrichtungen für Kinder
(1) Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur
Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder sind insbesondere
1. Kinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten
dritten Lebensjahr,
2. Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten
Lebensjahr bis zum Schuleintritt,
3. Kinderhorte für Kinder im Schulalter,
4. altersübergreifende Tageseinrichtungen für Kinder.
(3) Tageseinrichtungen können von öffentlichen, freigemeinnützigen oder
sonstigen geeigneten Trägern betrieben werden.
(4) Der Träger bedarf der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch, sofern die Tageseinrichtung an mehr als drei Wochentagen mit
jeweils mindestens vierstündiger Öffnungszeit betrieben wird und mindestens
sechs Kinder vertraglich für mehr als 15 Wochenstunden aufgenommen sind.
§ 26
Aufgaben
(1) Die Tageseinrichtung für Kinder hat einen eigenständigen Bildungs- und
Erziehungsauftrag. Sie ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der
Familie und soll die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte
Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Ihre Aufgabe ist es insbesondere,
durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche
Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und
allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.
(2) Für die Ausgestaltung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages
ist der Träger der Tageseinrichtung unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
verantwortlich.
(3) In den Räumen und auf dem Gelände der Tageseinrichtung ist das Rauchen
untersagt.
§ 27
Elternbeteiligung,
Elternversammlung und Elternbeirat
(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Tageseinrichtung sind vor
Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und
Betreuung zu unterrichten und angemessen zu beteiligen.
(2) Die Erziehungsberechtigten bilden die Elternversammlung. Die Leitung der
Tageseinrichtung soll mindestens einmal im Jahr eine Elternversammlung
einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn die Erziehungsberechtigten dies fordern.
(3) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Elternbeirat. Der
Elternbeirat kann von dem Träger und den in der Tageseinrichtung tätigen
Fachkräften Auskunft über die Einrichtung betreffende Fragen verlangen.
(4) Das Nähere über die Einberufung der Elternversammlung, die Wahl des
Elternbeirates und die Auskunftspflicht nach Abs. 3 Satz 2 regelt der Träger.
§ 28
Kostenausgleich
Besucht ein Kind eine Tageseinrichtung mit Standort außerhalb seiner
Wohngemeinde, gleicht die Wohngemeinde die der Standortgemeinde entstehenden
Kosten aus. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, richtet sich
die Höhe des Kostenausgleichs nach der Höhe der anteiligen Aufwendungen zu den
Betriebskosten, die der Standortgemeinde für die Aufnahme des Kindes entstehen.
§ 29
Kindertagespflege
(1) Kindertagespflege dient der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes
während des Tages durch eine geeignete Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im
Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen.
(2) Für den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Kindertagespflege gilt § 26 Abs.
1 entsprechend. Für seine Ausgestaltung und Umsetzung ist die Tagespflegeperson
unter Mitwirkung der Personensorgeberechtigten verantwortlich.
(3) In den für Kinder bestimmten Räumen darf in Anwesenheit der Kinder nicht
geraucht werden.
(4) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen gegen Entgelt als
Tagespflegeperson betreuen will, bedarf der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach
§ 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Tagespflegestelle an mehr
als 15 Wochenstunden und länger als drei Monate betrieben werden soll.
(5) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden
fremden Kindern, wobei im Laufe einer Woche insgesamt nicht mehr als zehn fremde
Kinder betreut werden dürfen. Sollen mehr Kinder betreut werden, handelt es sich
um eine Tageseinrichtung; für die Betriebserlaubnis gilt § 25 Abs. 4
entsprechend. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann im Einzelfall für weniger Kinder
erteilt werden.
(6) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ist das Wohl des
Kindes in der Tagespflegestelle gefährdet und die Tagespflegeperson nicht bereit
oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen
oder zu widerrufen.
(7) Nutzen mehrere Tagespflegepersonen Räume gemeinsam, bedarf jede
Tagespflegeperson einer gesonderten Erlaubnis. Ist die vertragliche und
pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten
Tagespflegeperson nicht gewährleistet, handelt es sich um eine Tageseinrichtung;
für die Betriebserlaubnis gilt § 25 Abs. 4 entsprechend.
§ 30
Bedarfsplan und Sicherstellung
des Angebots
(1) Unbeschadet der Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe ermitteln die Gemeinden in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien
Jugendhilfe den Bedarf an Plätzen für Kinder in Tageseinrichtungen und in der
Kindertagespflege. Der Bedarfsplan berücksichtigt die voraussehbare
Bedarfsentwicklung und beschreibt die erforderlichen Maßnahmen. Er ist mit dem
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen und regelmäßig
fortzuschreiben.
(2) Die Gemeinden tragen in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im
Bedarfsplan vorgesehenen Plätze in Tageseinrichtungen und in der
Kindertagespflege zur Verfügung stehen. Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe für die Aufgaben nach § 23 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinden sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der
Kindertagesbetreuung anregen und fördern. § 74 Abs. 1 bis 5 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Soweit geeignete Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder
rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Gemeinden von eigenen Maßnahmen
absehen.
§ 31
Teilnahmebeiträge und
Kostenbeiträge
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege können Teilnahmebeiträge oder
Kostenbeiträge festgesetzt werden. Sie können nach Einkommensgruppen und Zahl
der Kinder oder der Familienangehörigen gestaffelt werden.
§ 32
Landesförderung
Das Land fördert die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in
Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, die Bereitstellung von Plätzen
und die teilweise oder vollständige Freistellung der Kinder vom
Kindergartenbeitrag nach Maßgabe des Haushalts.
§ 33
Auskunftspflicht und Statistik
Bei den Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen können zum Zweck der
Berechnung pauschaler Zuwendungen und Zuweisungen nach diesem Gesetz und für
Zwecke der Landesstatistik Erhebungen durchgeführt und Auskünfte eingeholt
werden.
§ 34
Ermächtigungen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Mindestvoraussetzungen zu regeln, die in
Tageseinrichtungen für Kinder erfüllt sein müssen, damit das Wohl von
Kindern im Sinne des § 45 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
gewährleistet ist,
2. die Art, den Gegenstand, die Voraussetzungen, die
Höhe und das Verfahren der Landesförderung nach § 32 zu bestimmen; dabei
können insbesondere die Dauer der täglichen Betreuungszeit der Kinder, ihr
Migrationshintergrund und das Vorliegen einer Behinderung berücksichtigt
werden,
3. das Nähere über den Umfang der Erhebungen und der
Auskunftspflicht nach § 33 zu regeln.
(2) Vor Erlass einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 sind die Kommunalen
Spitzenverbände, die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften öffentlichen
Rechts, die Liga der freien Wohlfahrtspflege und die sonstigen Zusammenschlüsse
der Träger der freien Jugendhilfe, soweit sie von der Verordnung betroffen sind,
anzuhören.
Dritter Teil
Außerschulische Jugendbildung
§ 35
Inhalte und Aufgaben der
außerschulischen Jugendbildung
(1) Außerschulische Jugendbildung ist ein Schwerpunkt der Jugendarbeit nach § 11
des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Sie zielt auf den Erwerb von Lebenskompetenz
und die Entfaltung von Identität. Sie unterstützt junge Menschen, Werte zu
erkennen, zu achten und zu leben. Sie trägt dazu bei, junge Menschen auf ihr
Leben in Gesellschaft und Beruf sowie Partnerschaft, Ehe und Familie
vorzubereiten. Außerschulische Jugendbildung soll junge Menschen in die Lage
versetzen, ihre persönlichen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen
wahrzunehmen und an der Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens mitzuwirken.
Sie wirkt auch auf den Abbau von gesellschaftlichen Benachteiligungen hin und
befähigt zu Eigenverantwortung, Eigeninitiative und gemeinsamem Engagement.
(2) Bei der Ausgestaltung der Angebote haben die Träger der außerschulischen
Jugendbildung die Gleichstellung von Mädchen und Jungen sowie jungen Frauen und
jungen Männern als durchgängiges Leitprinzip zu beachten (Gender Mainstreaming).
Mit den Bildungsangeboten sollen zu gleichen Teilen weibliche und männliche
junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erreicht werden. Die
Bildungsangebote sollen gemeinsam mit den jungen Menschen entwickelt werden.
§ 36
Träger der außerschulischen
Jugendbildung
(1) Träger der außerschulischen Jugendbildung, die Leistungen nach diesem Gesetz
erhalten können, sind:
1. die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
2.
a) Jugendverbände auf Landesebene und der
Hessische Jugendring sowie
b) weitere freie Träger mit landesweiter Bedeutung
(sonstige Träger), die Jugendbildungseinrichtungen mit eigenem
pädagogischen Personal und eigenen Übernachtungskapazitäten vorhalten
oder die die Arbeit der unter Nr. 1 und 2 Buchst. a genannten Träger
ergänzen.
(2) Die Unabhängigkeit der Träger der außerschulischen Jugendbildung in
Zielsetzung, Gestaltung ihrer Aufgaben und in ihrer demokratischen
Selbstverwaltung wird gewährleistet, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes
bestimmt.
§ 37
Voraussetzungen für die
Förderung
(1) Freie Träger können Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, wenn sie von dem
für Jugendhilfe zuständigen Ministerium als Träger der außerschulischen
Jugendbildung anerkannt sind. Außerdem müssen sie allen jungen Menschen
offenstehen und im Rahmen der Satzung und Zielsetzung der Träger die Teilnahme
freistellen sowie eine angemessene Mitbestimmung der jungen Menschen
sicherstellen. Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring sowie
sonstige freie Träger, die bis zum 31. Dezember 2005 gefördert wurden, gelten
als anerkannte Träger der außerschulischen Jugendbildung. Die Anerkennung kann
befristet werden. Ausgeschlossen von der Anerkennung sind Unternehmen, die mit
der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden, und Träger, deren
Bildungsveranstaltungen der Gewinnerzielung dienen.
(2) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten Leistungen nach diesem
Gesetz, wenn sie eigenständige Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung
mit eigener Satzung und eigener finanzieller Ausstattung führen und eine
angemessene Mitbestimmung der jungen Menschen sicherstellen.
§ 38
Arbeitsgemeinschaften für
außerschulische Jugendbildung
(1) Die Trägergruppe nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 soll eine Arbeitsgemeinschaft
bilden. Die Trägergruppe nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 soll eine Arbeitsgemeinschaft
für die Jugendverbände auf Landesebene und den Hessischen Jugendring sowie eine
Arbeitsgemeinschaft für die sonstigen Träger bilden.
(2) Arbeitsgemeinschaften im Sinne des Abs. 1 bestehen aus mindestens zwei
Dritteln aller Träger der jeweiligen Trägergruppe und führen Beschlüsse im
Rahmen ihrer Aufgaben herbei. Sie können dem für Jugendhilfe zuständigen
Ministerium jeweils eine geschäftsführende Stelle benennen.
(3) Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaften bedürfen einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Träger.
(4) Die Arbeitsgemeinschaften oder die geschäftsführenden Stellen legen dem für
Jugendhilfe zuständigen Ministerium jeweils bis zum 28. Februar eines Jahres
einen qualifizierten Verteilungsvorschlag vor.
§ 39
Finanzierung, Verteilung der
Mittel
(1) Die Träger nach § 36 Abs. 1 können Leistungen erhalten für Personal- und
Veranstaltungskosten der außerschulischen Jugendbildung aus der Beteiligung an
den Einsätzen aus dem Gesetz über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und
Zusatzlotterien in Hessen vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 406), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 797), in der jeweils
geltenden Fassung. Diese Leistungen dürfen 80 vom Hundert der Gesamtaufwendungen
nicht überschreiten.
(2) Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium vergibt mindestens drei vom
Hundert der zur Verfügung stehenden Mittel für experimentelle Maßnahmen zur
Erprobung neuer Wege in der außerschulischen Jugendbildung, insbesondere für
Modelle der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an politischen und
gesellschaftlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen. Es benennt
Fragestellungen, thematische Schwerpunkte und Ziele der Arbeitsansätze und
Maßnahmen sowie nähere Einzelheiten zur Antragstellung und zum
Bewilligungsverfahren. Diese Mittel können sowohl von den Trägern nach § 36 Abs.
1 als auch von anderen Trägern beantragt werden.
(3) Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium kann eine Mindestförderung für
die sonstigen Träger festlegen. Die Maximalförderung für die sonstigen Träger
beträgt pro Träger und Jahr 100 000 Euro. Von den sonstigen Trägern nicht
ausgeschöpfte Mittel kann das für Jugendhilfe zuständige Ministerium für
experimentelle Maßnahmen nach Abs. 2 zusätzlich vergeben.
§ 40
Berichtspflicht
Die Arbeitsgemeinschaften der Trägergruppen und die Träger, die nicht Mitglied
einer Arbeitsgemeinschaft sind, legen jährlich dem für Jugendhilfe zuständigen
Ministerium einen Bericht vor, der die quantitative und qualitative Entwicklung
der außerschulischen Jugendbildung dokumentiert. Umfang und Inhalte der Berichte
sollen durch Zielvereinbarung festgelegt werden.
§ 41
Kreisangehörige Gemeinden ohne
eigenes Jugendamt
Gemeinden, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind und bis
zum 31. Dezember 2005 gefördert wurden, können bis zum 31. Dezember 2010
Zuweisungen aus den der Trägergruppe nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 zur Verfügung
gestellten Mitteln erhalten. Die Zuweisungen sind jährlich um jeweils 20 vom
Hundert der im Jahre 2005 gewährten Zuweisung zu reduzieren. Sie werden auch
gewährt, wenn eine Aufgabenverlagerung auf den örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe erfolgt.
§ 42
Zuständigkeit für den Erlass
von Rechtsverordnungen
Das Nähere über die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren
von freien Trägern, die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Trägergruppen
sowie die Bildung und das Verfahren der Arbeitsgemeinschaften werden durch
Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.
Vierter Teil
Ehrenamt in der Jugendarbeit
§ 43
Anspruch auf Freistellung
(1) In privaten Beschäftigungsstellen beschäftigte Personen über 16 Jahre, die
ehrenamtlich und führend in der Jugendarbeit tätig sind, ist auf Antrag bezahlte
Freistellung zu gewähren
1. für die Mitarbeit in Zeltlagern, Jugendherbergen
und Heimen, in denen Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht
sind, sowie bei sonstigen Veranstaltungen, in denen Jugendliche betreut
werden,
2. zum Besuch von Tagungen, Lehrgängen und Seminaren
der Jugendverbände, der öffentlichen Jugendpflege und -bildung sowie im
Rahmen des Jugendsports.
Jugendarbeit im Sinne von Satz 1 ist Arbeit in
Jugendverbänden, in der öffentlichen Jugendpflege und -bildung, in sonstigen
Jugendgemeinschaften und deren Zusammenschlüssen sowie im Jugendsport der
Vereine, dem Landessportbund und in den Sportfachverbänden.
(2) Eine Freistellung ist ferner zu gewähren für die Leitung oder pädagogische
Mitarbeit bei Veranstaltungen nach Abs. 1 Satz 1.
(3) § 1
Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub
in der Fassung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294, 348), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 342), gilt entsprechend.
(4) Die Freistellung kann nur dann nicht in der von den Beschäftigten
vorgesehenen Zeit beansprucht werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse
entgegenstehen.
§ 44
Dauer der Freistellung
(1) Die Freistellung beträgt bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr. Sie kann auf
höchstens 24 halbtägige Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.
(2) Die Freistellung ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.
§ 45
Antragstellung
(1) Anträge auf Freistellung sind zu stellen
1. für Veranstaltungen eines auf Landesebene als
förderungswürdig anerkannten Jugendverbandes von der Landesorganisation; der
Antrag muss vom Hessischen Jugendring befürwortet werden,
2. für Veranstaltungen des Landessportbundes oder
seiner Sportfachverbände und deren Vereine vom Landessportbund Hessen,
3. für Veranstaltungen der politischen Jugendverbände
der im Hessischen Landtag vertretenen Parteien durch deren
Landesorganisationen,
4. in allen übrigen Fällen von dem zuständigen
Jugendamt.
(2) Die Anträge sind der Beschäftigungsstelle mindestens sechs Tage vor der
beantragten Freistellung vorzulegen.
§ 46
Nachteilsverbot
Personen, die eine Freistellung nach § 43 erhalten, dürfen daraus in ihrem
Beschäftigungsverhältnis keine Nachteile erwachsen.
§ 47
Verhältnis zu anderen
Bestimmungen
Der Anspruch auf Erholungsurlaub oder auf Freistellung von der Arbeit nach
anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen wird durch dieses Gesetz
nicht berührt.
§ 48
Kostenerstattung
(1) Privaten Beschäftigungsstellen, die bezahlte Freistellung nach § 43
gewähren, erstattet das Land die für die Fortzahlung der Entgelte bei der
Freistellung entstandenen Kosten. Dies gilt nicht für die Beiträge zur
Sozialversicherung.
§ 1 Abs. 1
Satz 3 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub gilt
entsprechend.
(2) Der Erstattungsanspruch ist innerhalb eines Jahres ab Entstehung geltend zu
machen.
Fünfter Teil
Ausführung des
Jugendschutzgesetzes
§ 49
Bestimmung der zuständigen
Behörden
Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister
wird ermächtigt, die zur Ausführung des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1857, 2600), zuständigen Behörden und Stellen des Landes, der
Gemeinden und Gemeindeverbände zu bestimmen, soweit dies nicht gesetzlich
geregelt ist.
§ 50
Aufgaben der Polizeibehörden
Die Polizeibehörden haben die Einhaltung der Vorschriften des
Jugendschutzgesetzes zu überwachen. Soweit erforderlich, können sich die
Jugendämter hieran beteiligen. Die Bediensteten sind befugt, im Rahmen der
Überwachung die Geschäftsräume zu betreten.
§ 51
Zusammenarbeit mit den
Jugendämtern
(1) Die Polizeibehörden stimmen, soweit erforderlich, die Wahrnehmung der
Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der vorbeugenden Bekämpfung
der Jugendkriminalität mit den Jugendämtern ab. In besonderen Fällen können sich
die Jugendämter an Maßnahmen und Kontrollen der Polizeibehörden nach § 8 des
Jugendschutzgesetzes beteiligen, soweit es aus Gründen des erzieherischen
Jugendschutzes erforderlich ist. Die Polizeibehörden unterrichten die
Jugendämter in den Fällen, in denen Leistungen der Jugendhilfe oder vorläufige
Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach § 8a oder § 42 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch erforderlich erscheinen.
(2) Die Polizeibehörden leisten in den Fällen des § 8a oder § 42 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch auf Ersuchen des Jugendamtes Vollzugshilfe.
Sechster Teil
Ausführung des
Unterhaltsvorschussgesetzes
§ 52
Zuständige Behörde
(1) Die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 2.
Januar 2002 (BGBl. I S. 3, 615), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl.
I S. 1950), obliegt dem Jugendamt.
(2) Die Fachaufsicht nimmt das für Jugendhilfe zuständige Ministerium wahr. Es
kann das Regierungspräsidium Kassel mit der Durchführung von Aufgaben der
Fachaufsicht beauftragen.
§ 53
Aufbringung der Mittel
(1) Von den Geldleistungen, die nach § 8 des Unterhaltsvorschussgesetzes vom
Land zu tragen sind, tragen die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe 50 vom Hundert.
(2) Die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden an den
nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingegangenen Beträgen, soweit sie dem
Land zustehen, mit 50 vom Hundert beteiligt.
§ 54
Verfahren und Zahlungsweise
Das Jugendamt zahlt die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Es ist auskunftsberechtigte Stelle nach § 6 Abs. 1 und 2 des
Unterhaltsvorschussgesetzes und zuständig nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des
Unterhaltsvorschussgesetzes, den Antrag auf Zahlung der Unterhaltsleistungen
entgegenzunehmen.
§ 55
Geltendmachung von Ansprüchen,
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
Die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
werden ermächtigt,
1. die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf
das Land übergegangenen Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend
zu machen und
2. Ansprüche nach §§ 5 und 7 des
Unterhaltsvorschussgesetzes
a) bis zu 50 000 Euro zu stunden oder befristet
niederzuschlagen,
b) bis zu 25 000 Euro niederzuschlagen,
c) bis zu 10 000 Euro zu erlassen.
§ 56
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Unterhaltsvorschussgesetzes ist in den
kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt
der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss.
§ 57
Ermächtigungen
Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister
erlässt die zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlichen
Rechtsverordnungen.
Siebenter Teil
Schlussbestimmung
§ 58
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2011 außer Kraft.


