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Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch
(HKJGB)

Vom 18. Dezember 2006
GVBl. I S. 698

Verkündet am 27. Dezember 2006

 

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

bullet§ 1 Jugendhilfe
bullet§ 2 Beteiligung von jungen Menschen und Familien
bullet§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe
bullet§ 4 Aufgaben des Landes, Sozialberichterstattung
bullet§ 5 Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt
bullet§ 6 Jugendhilfeausschuss
bullet§ 7 Oberste Landesjugendbehörde, überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landesjugendamt
bullet§ 8 Landesjugendhilfeausschuss
bullet§ 9 Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
bullet§ 10 Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe
bullet§ 11 Landeswohlfahrtsverband Hessen als Träger von Einrichtungen und Diensten
bullet§ 12 Jugendhilfeplanung
bullet§ 13 Pflegeerlaubnis
bullet§ 14 Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
bullet§ 15 Mitwirkung des Jugendamtes bei dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
bullet§ 16 Fortbildung und Beratung für Einrichtungen
bullet§ 17 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
bullet§ 18 Meldepflichten von Einrichtungen
bullet§ 19 Grundsätze der Landesförderung
bullet§ 20 Förderung von Angeboten der Jugendhilfe
bullet§ 21 Modellversuche
bullet§ 22 Förderung besonderer Angebote der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung und der Hilfe für junge Volljährige
bullet§ 23 Zuständigkeit bei Maßnahmen für junge Menschen mit Mehrfachbehinderungen und bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder
bullet§ 24 Sonstige Zuständigkeitsbestimmungen

Zweiter Teil
Tageseinrichtungen für Kinder, Kindertagespflege

bullet§ 25 Tageseinrichtungen für Kinder
bullet§ 26 Aufgaben
bullet§ 27 Elternbeteiligung, Elternversammlung und Elternbeirat
bullet§ 28 Kostenausgleich
bullet§ 29 Kindertagespflege
bullet§ 30 Bedarfsplan und Sicherstellung des Angebots
bullet§ 31 Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge
bullet§ 32 Landesförderung
bullet§ 33 Auskunftspflicht und Statistik
bullet§ 34 Ermächtigungen
bulletDritter Teil
Außerschulische Jugendbildung
bullet§ 35 Inhalte und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung
bullet§ 36 Träger der außerschulischen Jugendbildung
bullet§ 37 Voraussetzungen für die Förderung
bullet§ 38 Arbeitsgemeinschaften für außerschulische Jugendbildung
bullet§ 39 Finanzierung, Verteilung der Mittel
bullet§ 40 Berichtspflicht
bullet§ 41 Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt
bullet§ 42 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen

Vierter Teil
Ehrenamt in der Jugendarbeit

bullet§ 43 Anspruch auf Freistellung
bullet§ 44 Dauer der Freistellung
bullet§ 45 Antragstellung
bullet§ 46 Nachteilsverbot
bullet§ 47 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
bullet§ 48 Kostenerstattung

Fünfter Teil
Ausführung des Jugendschutzgesetzes

bullet§ 49 Bestimmung der zuständigen Behörden
bullet§ 50 Aufgaben der Polizeibehörden
bullet§ 51 Zusammenarbeit mit den Jugendämtern

Sechster Teil
Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

bullet§ 52 Zuständige Behörde
bullet§ 53 Aufbringung der Mittel
bullet§ 54 Verfahren und Zahlungsweise
bullet§ 55 Geltendmachung von Ansprüchen, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
bullet§ 56 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
bullet§ 57 Ermächtigungen

Siebenter Teil
Schlussbestimmung

bullet§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Jugendhilfe


(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und ihrer Familien nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendhilfe dient der Verwirklichung der Ziele nach § 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die Jugendhilfe soll darauf hinwirken, positive Entwicklungsbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu schaffen und zu erhalten. Sie soll Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Gewalt schützen.


(2) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen sind Maßnahmen zu treffen, die die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zum Ziel haben.


(3) Bei ihrer Aufgabe, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, soll die Jugendhilfe darauf hinwirken, dass

1. die Integration junger Menschen mit Behinderung gefördert wird,

2. die sozialen und kulturellen Interessen und Bedürfnisse junger Menschen mit Migrationshintergrund und ihrer Familien berücksichtigt werden und

3. bedarfsgerechte und differenzierte Angebote und Einrichtungen der Jugendhilfe allen Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen und ihren Familien gleichermaßen zugänglich sind.

 

§ 2

Beteiligung von jungen Menschen und Familien


Junge Menschen und ihre Familien sollen an der Jugendhilfeplanung und anderen sie betreffenden örtlichen und überörtlichen Planungen in angemessener Weise beteiligt werden.

 

§ 3

Freie und öffentliche Jugendhilfe


(1) Die Leistungen der Jugendhilfe werden von den Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe sowie von kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden im Sinne des § 69 Abs. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erbracht.


(2) Andere Aufgaben werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Träger der freien Jugendhilfe können, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.


(3) Die Träger der Jugendhilfe gewährleisten das Recht des jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in einem demokratischen Gemeinwesen.


(4) Die Träger der Jugendhilfe arbeiten partnerschaftlich zusammen; dabei ist die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.


(5) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.


(6) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.

 

§ 4

Aufgaben des Landes, Sozialberichterstattung


(1) Das Land unterstützt, fördert und regt die Tätigkeit der freien und öffentlichen Jugendhilfe sowie deren Weiterentwicklung an. Es wirkt auf einen bedarfsgerechten und qualitativ ausgeglichenen Ausbau der Einrichtungen und Angebote im ländlichen und städtischen Bereich unter Beachtung der Grundsätze der Pluralität und Subsidiarität sowie der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen hin.


(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen der obersten Landesjugendbehörde die für eine Sozialberichterstattung notwendigen Informationen zur Verfügung.

 

§ 5

Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt


(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die nach Abs. 2 zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden.


(2) Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Landkreises auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde diese zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmen, wenn

1. die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinde zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe gewährleistet ist und

2. die Leistungsfähigkeit des Landkreises gewahrt bleibt.


(3) Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Jugendamt wahrgenommen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlässt für das Jugendamt eine Satzung.

 

§ 6

Jugendhilfeausschuss


(1) Auf das Verfahren für den Jugendhilfeausschuss finden, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Vorschriften des § 72 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 43 der Hessischen Landkreisordnung entsprechende Anwendung.


(2) Die Amtszeit des Jugendhilfeausschusses entspricht der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuss die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Jugendhilfeausschusses weiter.


(3) Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied vorzusehen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Gebiet des örtlichen öffentlichen Trägers wohnen oder in diesem Gebiet Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Frauen und Männer sollen zu gleichen Anteilen berücksichtigt werden. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied.


(4) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder die zur Vertretung benannte Person ist stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses. Die weiteren stimmberechtigten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Vertretungskörperschaft gewählt. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sowie ihrer Zusammenschlüsse sind neben den sonstigen anerkannten Trägern der Jugendhilfe angemessen zu berücksichtigen. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt die Satzung des Jugendamtes; sie soll 25 nicht überschreiten.


(5) Dem Jugendhilfeausschuss gehört als beratendes Mitglied die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder die zur Vertretung benannte Person an. Die Satzung kann regeln, dass dem Ausschuss weitere beratende Mitglieder angehören.


(6) Der Jugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse für bestimmte Bereiche seiner Tätigkeit Fachausschüsse einsetzen, die sich insbesondere mit den Angelegenheiten der Jugendhilfeplanung, der Erziehungshilfe, der Kindertagesbetreuung und der Förderung der Jugendhilfe befassen. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss gewählt; sie müssen nicht dem Jugendhilfeausschuss angehören. Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Die Fachausschüsse wählen ihre vorsitzenden Mitglieder. Das Nähere regelt die Satzung.


(7) Der Jugendhilfeausschuss ist frühzeitig mit allen die Lebensbedingungen von jungen Menschen und ihren Familien betreffenden Planungs- und Entwicklungsvorhaben der Gebietskörperschaft des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe zu befassen.

 

§ 7

Oberste Landesjugendbehörde, überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landesjugendamt


(1) Oberste Landesjugendbehörde ist das für Jugendhilfe zuständige Ministerium.


(2) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land Hessen.


(3) Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium nimmt die Aufgaben wahr, die dem Landesjugendamt nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach diesem Gesetz zugewiesen sind.


(4) Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium erlässt die Satzung für das Landesjugendamt.

 

§ 8

Landesjugendhilfeausschuss


(1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,

2. der Jugendhilfeplanung,

3. der Förderung der freien Jugendhilfe,

4. der Förderung der Chancengleichheit von Mädchen und Jungen,

5. der Förderung junger Menschen mit Migrationshintergrund und

6. der Integration junger Menschen mit Behinderung.

Er beschließt in grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendhilfe und erstellt fachliche Richtlinien und Empfehlungen. Er soll vor der Berufung einer Leiterin oder eines Leiters des Landesjugendamtes gehört werden.


(2) Die Amtszeit des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtags. Nach deren Ablauf führt er die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Landesjugendhilfeausschusses weiter. Für seine Zusammensetzung und die Wahl des vorsitzenden Mitglieds gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. Für die Bildung von Fachausschüssen gilt § 6 Abs. 6 entsprechend. Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Fachausschüsse sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzwürdiger Gruppen entgegenstehen.


(3) Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 9

Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses


(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. sechs in der Jugendhilfe erfahrene Personen, die vom Landtag gewählt werden,

2. zehn Personen zur Vertretung der im gesamten Bereich des Landes Hessen wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe,

3. je zwei Personen zur Vertretung des Hessischen Landkreistages und des Hessischen Städtetages sowie eine Person zur Vertretung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes,

4. drei in der Jugendhilfe erfahrene Personen, die vom Landtag auf Vorschlag der obersten Landesjugendbehörde gewählt werden.


(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 werden von den im gesamten Bereich des Landes Hessen wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und deren Zusammenschlüssen vorgeschlagen und von der obersten Landesjugendbehörde berufen. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.


(3) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:

1. die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes,

2. je eine Person zur Vertretung

a) der obersten Landesjugendbehörde,

b) des Kultusministeriums,

c) der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen,

3. je eine Person zur Vertretung der evangelischen und der katholischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde,

4. eine Vertreterin der Landesarbeitsgemeinschaft hessischer Frauenbeauftragter,

5. eine Person zur Vertretung des Landesbeirats für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen,

6. eine Person zur Vertretung der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessens.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 werden von der obersten Landesjugendbehörde berufen. Sie kann im Einvernehmen mit dem Landesjugendhilfeausschuss weitere in der Jugendhilfe erfahrene Personen als beratende Mitglieder berufen.

 

§ 10

Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe


(1) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist

1. das Jugendamt, wenn der Träger seinen Sitz im Gebiet des Jugendamtes hat und im Wesentlichen dort tätig ist,

2. die oberste Landesjugendbehörde in allen übrigen Fällen.


(2) Die Anerkennung erstreckt sich auch auf die im Zeitpunkt der Anerkennung angeschlossenen rechtlich selbstständigen Vereinigungen, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Schließt sich eine rechtlich selbstständige Vereinigung einem Träger an, nachdem dieser anerkannt ist, so erstreckt sich die Anerkennung auch auf sie, wenn der Träger den Anschluss der für die Anerkennung zuständigen Behörde angezeigt hat und diese die Anerkennung nicht innerhalb von drei Monaten versagt.


(3) Die in der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen zusammengeschlossenen Verbände und die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.


(4) Die Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

 

§ 11

Landeswohlfahrtsverband Hessen als Träger von Einrichtungen und Diensten


Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist Träger von Einrichtungen nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und von Diensten der Hilfe zur Erziehung in Familienpflege für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche nach § 33 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

 

§ 12

Jugendhilfeplanung


(1) Bei der Jugendhilfeplanung nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Grundsätze und Ziele nach § 1 zu beachten. Sie soll mit anderen örtlichen und überörtlichen Planungen abgestimmt werden und den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.


(2) Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und deren Zusammenschlüsse sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, aber Leistungen der Jugendhilfe erbringen, sind an der Jugendhilfeplanung von Beginn an zu beteiligen. Ziel, Gegenstand und Verfahren der Planung sind mit ihnen zu erörtern. Rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses oder des Landesjugendhilfeausschusses ist den Zusammenschlüssen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und den sonstigen Zusammenschlüssen der Träger der freien Jugendhilfe Gelegenheit zur Äußerung zu geben.


(3) An der Jugendhilfeplanung sind die anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, zu beteiligen. Dies schließt die Schulen mit ein.

 

§ 13

Pflegeerlaubnis


(1) In einer nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Pflegestelle dürfen höchstens fünf Kinder oder Jugendliche aufgenommen werden.


(2) Sollen mehr als fünf Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf es einer Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.


(3) Ist eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegestelle zu besorgen, ist den Bediensteten des Jugendamtes der Zutritt zu den Räumen, die dem Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen wird insoweit eingeschränkt.

 

§ 14

Aufsicht des Vormundschaftsgerichts


Die Vorschriften des § 1802 Abs. 1, der §§ 1819 bis 1821, des § 1822 Nr. 1 bis 5, 8 bis 11 und 13 sowie der §§ 1823, 1824 und des § 1854 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts bleiben gegenüber dem Jugendamt außer Anwendung. Dasselbe gilt bezüglich des § 1822 Nr. 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit es sich um die Aufsicht in vermögensrechtlicher Hinsicht handelt.

 

§ 15

Mitwirkung des Jugendamtes bei dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen


(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen nach den §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch obliegt dem Landesjugendamt. Das Jugendamt, in dessen Bezirk eine Einrichtung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 oder eine sonstige betreute Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch gelegen ist, unterstützt das Landesjugendamt bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgabenwahrnehmung nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beeinträchtigt wird.


(2) Anträge auf Erteilung der Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind bei dem nach Abs. 1 zuständigen Jugendamt einzureichen. Das Jugendamt legt die Anträge mit seiner Stellungnahme dem Landesjugendamt vor.


(3) Das nach Abs. 1 zuständige Jugendamt unterstützt das Landesjugendamt nach den Erfordernissen des Einzelfalls vor Ort bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. § 46 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Erlangt das Jugendamt von Umständen Kenntnis, die zu nachträglichen Auflagen, zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis oder zu einer Tätigkeitsuntersagung nach § 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch führen können, hat es das Landesjugendamt zu unterrichten und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen.


(4) Der Träger und die Leitung der Einrichtung oder der sonstigen betreuten Wohnform haben dem Jugendamt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich an Besichtigungen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes zu beteiligen.

 

§ 16

Fortbildung und Beratung für Einrichtungen


Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll die Träger von erlaubnispflichtigen Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung beraten und Maßnahmen der Fachberatung und der Fortbildung für die pädagogischen Kräfte der Einrichtungen anbieten. Die Maßnahmen der Träger der freien Jugendhilfe zur Fortbildung und Fachberatung bleiben unberührt.

 

§ 17

Vereinbarungen über die Höhe der Kosten


(1) Zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 77 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit dem Träger einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Jugendamt, in dessen Bezirk die Einrichtung oder die sonstige betreute Wohnform gelegen ist. Der Träger hat dem Jugendamt die zur Prüfung der Höhe der Kosten erforderlichen Unterlagen vorzulegen.


(2) Die Kommunalen Spitzenverbände, die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen und die sonstigen Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe treffen Rahmenvereinbarungen über die Gestaltung der Vereinbarungen nach Abs. 1, das Verfahren und die Errichtung einer Schiedsstelle.

 

§ 18

Meldepflichten von Einrichtungen


Die Meldungen nach § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind über das Jugendamt einzureichen.

 

§ 19

Grundsätze der Landesförderung


(1) Das Land kann investive und nichtinvestive Maßnahmen zum gleichmäßigen Ausbau der Jugendhilfeleistungen fördern. Zuwendungen können

1. Trägern der freien Jugendhilfe,

2. örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,

3. Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, soweit sie Leistungen der Jugendhilfe erbringen, und

4. sonstigen geeigneten Trägern

gewährt werden.


(2) Soweit nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Förderung nach Maßgabe des Haushalts.


(3) Die Landesförderung nach dem Zweiten bis Vierten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.

 

§ 20

Förderung von Angeboten der Jugendhilfe


Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts insbesondere die folgenden Angebote in den Arbeitsfeldern der Jugendhilfe fördern:

1. Angebote der Jugendsozialarbeit nach § 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

2. Angebote der Familienbildung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

3. Angebote der Erziehungsberatung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, § 17 und § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

4. besondere Beratungsangebote für Mädchen und Jungen,

5. Angebote der sozialen Gruppenarbeit nach § 29 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

6. Angebote der Fortbildung zur Erhaltung und Erweiterung der fachlichen Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendhilfe.

 

§ 21

Modellversuche


Das Land kann Modellversuche zur Entwicklung und Erprobung neuer Methoden, Verfahren oder Betreuungsformen fördern. Die wissenschaftliche Begleitung soll gewährleistet werden.

 

§ 22

Förderung besonderer Angebote der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung und der Hilfe für junge Volljährige


(1) Zur Sicherung eines bedarfsgerechten Angebotes von Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung und Hilfen für junge Volljährige nach den §§ 27 bis 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Finanzzuweisungen aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs, die dem Ausgleich der Belastungen durch diese Jugendhilfemaßnahmen dienen.


(2) Finanzzuweisungen können auch gewährt werden für die Entwicklung und Erprobung neuer Formen der Hilfe zur Erziehung und der Hilfe für junge Volljährige.

 

§ 23

Zuständigkeit bei Maßnahmen für junge Menschen mit Mehrfachbehinderungen und bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder


(1) Hat ein junger Mensch neben einer körperlichen oder geistigen Behinderung, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erfordert, auch eine seelische Behinderung, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erfordert, oder ist er von einer solchen Mehrfachbehinderung bedroht, so werden diese Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Träger der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wenn die Verbindung beider Maßnahmen zur Erreichung des Eingliederungsziels nach dem Vierten Abschnitt des Achten Buches Sozialgesetzbuch notwendig ist. Soweit kein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch besteht, ist für den Bereich der jungen Menschen mit seelischen Behinderungen der Träger der Jugendhilfe zuständig.


(2) Maßnahmen der Frühförderung für Kinder werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Sozialhilfe gewährt. Maßnahmen der Frühförderung schließen die integrative Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen ein.

 

§ 24

Sonstige Zuständigkeitsbestimmungen


(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist

1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt der Gemeindevorstand,

2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch das Landesjugendamt.


(2) Zuständige Behörde für die Festsetzung

1. der Höhe des Barbetrages zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen nach § 39 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

2. der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt nach § 39 Abs. 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

ist die oberste Landesjugendbehörde. Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister kann die Zuständigkeit abweichend bestimmen.

 

Zweiter Teil

Tageseinrichtungen für Kinder, Kindertagespflege

 

§ 25

Tageseinrichtungen für Kinder


(1) Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung.


(2) Tageseinrichtungen für Kinder sind insbesondere

1. Kinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,

2. Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,

3. Kinderhorte für Kinder im Schulalter,

4. altersübergreifende Tageseinrichtungen für Kinder.


(3) Tageseinrichtungen können von öffentlichen, freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Trägern betrieben werden.


(4) Der Träger bedarf der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Tageseinrichtung an mehr als drei Wochentagen mit jeweils mindestens vierstündiger Öffnungszeit betrieben wird und mindestens sechs Kinder vertraglich für mehr als 15 Wochenstunden aufgenommen sind.

 

§ 26

Aufgaben


(1) Die Tageseinrichtung für Kinder hat einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie und soll die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Ihre Aufgabe ist es insbesondere, durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.


(2) Für die Ausgestaltung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ist der Träger der Tageseinrichtung unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten verantwortlich.


(3) In den Räumen und auf dem Gelände der Tageseinrichtung ist das Rauchen untersagt.

 

§ 27

Elternbeteiligung, Elternversammlung und Elternbeirat


(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Tageseinrichtung sind vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung zu unterrichten und angemessen zu beteiligen.


(2) Die Erziehungsberechtigten bilden die Elternversammlung. Die Leitung der Tageseinrichtung soll mindestens einmal im Jahr eine Elternversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn die Erziehungsberechtigten dies fordern.


(3) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Elternbeirat. Der Elternbeirat kann von dem Träger und den in der Tageseinrichtung tätigen Fachkräften Auskunft über die Einrichtung betreffende Fragen verlangen.


(4) Das Nähere über die Einberufung der Elternversammlung, die Wahl des Elternbeirates und die Auskunftspflicht nach Abs. 3 Satz 2 regelt der Träger.

 

§ 28

Kostenausgleich


Besucht ein Kind eine Tageseinrichtung mit Standort außerhalb seiner Wohngemeinde, gleicht die Wohngemeinde die der Standortgemeinde entstehenden Kosten aus. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, richtet sich die Höhe des Kostenausgleichs nach der Höhe der anteiligen Aufwendungen zu den Betriebskosten, die der Standortgemeinde für die Aufnahme des Kindes entstehen.

 

§ 29

Kindertagespflege


(1) Kindertagespflege dient der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes während des Tages durch eine geeignete Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen.


(2) Für den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Kindertagespflege gilt § 26 Abs. 1 entsprechend. Für seine Ausgestaltung und Umsetzung ist die Tagespflegeperson unter Mitwirkung der Personensorgeberechtigten verantwortlich.


(3) In den für Kinder bestimmten Räumen darf in Anwesenheit der Kinder nicht geraucht werden.


(4) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen gegen Entgelt als Tagespflegeperson betreuen will, bedarf der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Tagespflegestelle an mehr als 15 Wochenstunden und länger als drei Monate betrieben werden soll.


(5) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern, wobei im Laufe einer Woche insgesamt nicht mehr als zehn fremde Kinder betreut werden dürfen. Sollen mehr Kinder betreut werden, handelt es sich um eine Tageseinrichtung; für die Betriebserlaubnis gilt § 25 Abs. 4 entsprechend. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann im Einzelfall für weniger Kinder erteilt werden.


(6) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ist das Wohl des Kindes in der Tagespflegestelle gefährdet und die Tagespflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.


(7) Nutzen mehrere Tagespflegepersonen Räume gemeinsam, bedarf jede Tagespflegeperson einer gesonderten Erlaubnis. Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet, handelt es sich um eine Tageseinrichtung; für die Betriebserlaubnis gilt § 25 Abs. 4 entsprechend.

 

§ 30

Bedarfsplan und Sicherstellung des Angebots


(1) Unbeschadet der Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ermitteln die Gemeinden in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe den Bedarf an Plätzen für Kinder in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Der Bedarfsplan berücksichtigt die voraussehbare Bedarfsentwicklung und beschreibt die erforderlichen Maßnahmen. Er ist mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen und regelmäßig fortzuschreiben.


(2) Die Gemeinden tragen in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung stehen. Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Aufgaben nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.


(3) Die Gemeinden sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung anregen und fördern. § 74 Abs. 1 bis 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.


(4) Soweit geeignete Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Gemeinden von eigenen Maßnahmen absehen.

 

§ 31

Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge


Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege können Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. Sie können nach Einkommensgruppen und Zahl der Kinder oder der Familienangehörigen gestaffelt werden.

 

§ 32

Landesförderung


Das Land fördert die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, die Bereitstellung von Plätzen und die teilweise oder vollständige Freistellung der Kinder vom Kindergartenbeitrag nach Maßgabe des Haushalts.

 

§ 33

Auskunftspflicht und Statistik


Bei den Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen können zum Zweck der Berechnung pauschaler Zuwendungen und Zuweisungen nach diesem Gesetz und für Zwecke der Landesstatistik Erhebungen durchgeführt und Auskünfte eingeholt werden.

 

§ 34

Ermächtigungen


(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. Mindestvoraussetzungen zu regeln, die in Tageseinrichtungen für Kinder erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern im Sinne des § 45 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährleistet ist,

2. die Art, den Gegenstand, die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der Landesförderung nach § 32 zu bestimmen; dabei können insbesondere die Dauer der täglichen Betreuungszeit der Kinder, ihr Migrationshintergrund und das Vorliegen einer Behinderung berücksichtigt werden,

3. das Nähere über den Umfang der Erhebungen und der Auskunftspflicht nach § 33 zu regeln.


(2) Vor Erlass einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 sind die Kommunalen Spitzenverbände, die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, die Liga der freien Wohlfahrtspflege und die sonstigen Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe, soweit sie von der Verordnung betroffen sind, anzuhören.

 

Dritter Teil

Außerschulische Jugendbildung

 

§ 35

Inhalte und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung


(1) Außerschulische Jugendbildung ist ein Schwerpunkt der Jugendarbeit nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Sie zielt auf den Erwerb von Lebenskompetenz und die Entfaltung von Identität. Sie unterstützt junge Menschen, Werte zu erkennen, zu achten und zu leben. Sie trägt dazu bei, junge Menschen auf ihr Leben in Gesellschaft und Beruf sowie Partnerschaft, Ehe und Familie vorzubereiten. Außerschulische Jugendbildung soll junge Menschen in die Lage versetzen, ihre persönlichen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen wahrzunehmen und an der Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens mitzuwirken. Sie wirkt auch auf den Abbau von gesellschaftlichen Benachteiligungen hin und befähigt zu Eigenverantwortung, Eigeninitiative und gemeinsamem Engagement.


(2) Bei der Ausgestaltung der Angebote haben die Träger der außerschulischen Jugendbildung die Gleichstellung von Mädchen und Jungen sowie jungen Frauen und jungen Männern als durchgängiges Leitprinzip zu beachten (Gender Mainstreaming). Mit den Bildungsangeboten sollen zu gleichen Teilen weibliche und männliche junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erreicht werden. Die Bildungsangebote sollen gemeinsam mit den jungen Menschen entwickelt werden.

 

§ 36

Träger der außerschulischen Jugendbildung


(1) Träger der außerschulischen Jugendbildung, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten können, sind:

1. die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,

2.

a) Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring sowie

b) weitere freie Träger mit landesweiter Bedeutung (sonstige Träger), die Jugendbildungseinrichtungen mit eigenem pädagogischen Personal und eigenen Übernachtungskapazitäten vorhalten oder die die Arbeit der unter Nr. 1 und 2 Buchst. a genannten Träger ergänzen.


(2) Die Unabhängigkeit der Träger der außerschulischen Jugendbildung in Zielsetzung, Gestaltung ihrer Aufgaben und in ihrer demokratischen Selbstverwaltung wird gewährleistet, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

 

§ 37

Voraussetzungen für die Förderung


(1) Freie Träger können Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, wenn sie von dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium als Träger der außerschulischen Jugendbildung anerkannt sind. Außerdem müssen sie allen jungen Menschen offenstehen und im Rahmen der Satzung und Zielsetzung der Träger die Teilnahme freistellen sowie eine angemessene Mitbestimmung der jungen Menschen sicherstellen. Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring sowie sonstige freie Träger, die bis zum 31. Dezember 2005 gefördert wurden, gelten als anerkannte Träger der außerschulischen Jugendbildung. Die Anerkennung kann befristet werden. Ausgeschlossen von der Anerkennung sind Unternehmen, die mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden, und Träger, deren Bildungsveranstaltungen der Gewinnerzielung dienen.


(2) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten Leistungen nach diesem Gesetz, wenn sie eigenständige Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung mit eigener Satzung und eigener finanzieller Ausstattung führen und eine angemessene Mitbestimmung der jungen Menschen sicherstellen.

 

§ 38

Arbeitsgemeinschaften für außerschulische Jugendbildung


(1) Die Trägergruppe nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 soll eine Arbeitsgemeinschaft bilden. Die Trägergruppe nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 soll eine Arbeitsgemeinschaft für die Jugendverbände auf Landesebene und den Hessischen Jugendring sowie eine Arbeitsgemeinschaft für die sonstigen Träger bilden.


(2) Arbeitsgemeinschaften im Sinne des Abs. 1 bestehen aus mindestens zwei Dritteln aller Träger der jeweiligen Trägergruppe und führen Beschlüsse im Rahmen ihrer Aufgaben herbei. Sie können dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium jeweils eine geschäftsführende Stelle benennen.


(3) Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaften bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Träger.


(4) Die Arbeitsgemeinschaften oder die geschäftsführenden Stellen legen dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium jeweils bis zum 28. Februar eines Jahres einen qualifizierten Verteilungsvorschlag vor.

 

§ 39

Finanzierung, Verteilung der Mittel


(1) Die Träger nach § 36 Abs. 1 können Leistungen erhalten für Personal- und Veranstaltungskosten der außerschulischen Jugendbildung aus der Beteiligung an den Einsätzen aus dem Gesetz über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 797), in der jeweils geltenden Fassung. Diese Leistungen dürfen 80 vom Hundert der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten.


(2) Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium vergibt mindestens drei vom Hundert der zur Verfügung stehenden Mittel für experimentelle Maßnahmen zur Erprobung neuer Wege in der außerschulischen Jugendbildung, insbesondere für Modelle der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an politischen und gesellschaftlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen. Es benennt Fragestellungen, thematische Schwerpunkte und Ziele der Arbeitsansätze und Maßnahmen sowie nähere Einzelheiten zur Antragstellung und zum Bewilligungsverfahren. Diese Mittel können sowohl von den Trägern nach § 36 Abs. 1 als auch von anderen Trägern beantragt werden.


(3) Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium kann eine Mindestförderung für die sonstigen Träger festlegen. Die Maximalförderung für die sonstigen Träger beträgt pro Träger und Jahr 100 000 Euro. Von den sonstigen Trägern nicht ausgeschöpfte Mittel kann das für Jugendhilfe zuständige Ministerium für experimentelle Maßnahmen nach Abs. 2 zusätzlich vergeben.

 

§ 40

Berichtspflicht


Die Arbeitsgemeinschaften der Trägergruppen und die Träger, die nicht Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft sind, legen jährlich dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium einen Bericht vor, der die quantitative und qualitative Entwicklung der außerschulischen Jugendbildung dokumentiert. Umfang und Inhalte der Berichte sollen durch Zielvereinbarung festgelegt werden.

 

§ 41

Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt


Gemeinden, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind und bis zum 31. Dezember 2005 gefördert wurden, können bis zum 31. Dezember 2010 Zuweisungen aus den der Trägergruppe nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 zur Verfügung gestellten Mitteln erhalten. Die Zuweisungen sind jährlich um jeweils 20 vom Hundert der im Jahre 2005 gewährten Zuweisung zu reduzieren. Sie werden auch gewährt, wenn eine Aufgabenverlagerung auf den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt.

 

§ 42

Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen


Das Nähere über die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren von freien Trägern, die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Trägergruppen sowie die Bildung und das Verfahren der Arbeitsgemeinschaften werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.

 

Vierter Teil

Ehrenamt in der Jugendarbeit

 

§ 43

Anspruch auf Freistellung


(1) In privaten Beschäftigungsstellen beschäftigte Personen über 16 Jahre, die ehrenamtlich und führend in der Jugendarbeit tätig sind, ist auf Antrag bezahlte Freistellung zu gewähren

1. für die Mitarbeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, sowie bei sonstigen Veranstaltungen, in denen Jugendliche betreut werden,

2. zum Besuch von Tagungen, Lehrgängen und Seminaren der Jugendverbände, der öffentlichen Jugendpflege und -bildung sowie im Rahmen des Jugendsports.

Jugendarbeit im Sinne von Satz 1 ist Arbeit in Jugendverbänden, in der öffentlichen Jugendpflege und -bildung, in sonstigen Jugendgemeinschaften und deren Zusammenschlüssen sowie im Jugendsport der Vereine, dem Landessportbund und in den Sportfachverbänden.


(2) Eine Freistellung ist ferner zu gewähren für die Leitung oder pädagogische Mitarbeit bei Veranstaltungen nach Abs. 1 Satz 1.


(3) § 1 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub in der Fassung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294, 348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 342), gilt entsprechend.


(4) Die Freistellung kann nur dann nicht in der von den Beschäftigten vorgesehenen Zeit beansprucht werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.

 

§ 44

Dauer der Freistellung


(1) Die Freistellung beträgt bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr. Sie kann auf höchstens 24 halbtägige Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.


(2) Die Freistellung ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

 

§ 45

Antragstellung


(1) Anträge auf Freistellung sind zu stellen

1. für Veranstaltungen eines auf Landesebene als förderungswürdig anerkannten Jugendverbandes von der Landesorganisation; der Antrag muss vom Hessischen Jugendring befürwortet werden,

2. für Veranstaltungen des Landessportbundes oder seiner Sportfachverbände und deren Vereine vom Landessportbund Hessen,

3. für Veranstaltungen der politischen Jugendverbände der im Hessischen Landtag vertretenen Parteien durch deren Landesorganisationen,

4. in allen übrigen Fällen von dem zuständigen Jugendamt.


(2) Die Anträge sind der Beschäftigungsstelle mindestens sechs Tage vor der beantragten Freistellung vorzulegen.

 

§ 46

Nachteilsverbot


Personen, die eine Freistellung nach § 43 erhalten, dürfen daraus in ihrem Beschäftigungsverhältnis keine Nachteile erwachsen.

 

§ 47

Verhältnis zu anderen Bestimmungen


Der Anspruch auf Erholungsurlaub oder auf Freistellung von der Arbeit nach anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

 

§ 48

Kostenerstattung


(1) Privaten Beschäftigungsstellen, die bezahlte Freistellung nach § 43 gewähren, erstattet das Land die für die Fortzahlung der Entgelte bei der Freistellung entstandenen Kosten. Dies gilt nicht für die Beiträge zur Sozialversicherung. § 1 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub gilt entsprechend.


(2) Der Erstattungsanspruch ist innerhalb eines Jahres ab Entstehung geltend zu machen.

 

Fünfter Teil

Ausführung des Jugendschutzgesetzes

 

§ 49

Bestimmung der zuständigen Behörden


Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, die zur Ausführung des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2600), zuständigen Behörden und Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu bestimmen, soweit dies nicht gesetzlich geregelt ist.

 

§ 50

Aufgaben der Polizeibehörden


Die Polizeibehörden haben die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes zu überwachen. Soweit erforderlich, können sich die Jugendämter hieran beteiligen. Die Bediensteten sind befugt, im Rahmen der Überwachung die Geschäftsräume zu betreten.

 

§ 51

Zusammenarbeit mit den Jugendämtern


(1) Die Polizeibehörden stimmen, soweit erforderlich, die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der vorbeugenden Bekämpfung der Jugendkriminalität mit den Jugendämtern ab. In besonderen Fällen können sich die Jugendämter an Maßnahmen und Kontrollen der Polizeibehörden nach § 8 des Jugendschutzgesetzes beteiligen, soweit es aus Gründen des erzieherischen Jugendschutzes erforderlich ist. Die Polizeibehörden unterrichten die Jugendämter in den Fällen, in denen Leistungen der Jugendhilfe oder vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach § 8a oder § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich erscheinen.


(2) Die Polizeibehörden leisten in den Fällen des § 8a oder § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auf Ersuchen des Jugendamtes Vollzugshilfe.

 

Sechster Teil

Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

 

§ 52

Zuständige Behörde


(1) Die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 3, 615), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), obliegt dem Jugendamt.


(2) Die Fachaufsicht nimmt das für Jugendhilfe zuständige Ministerium wahr. Es kann das Regierungspräsidium Kassel mit der Durchführung von Aufgaben der Fachaufsicht beauftragen.

 

§ 53

Aufbringung der Mittel


(1) Von den Geldleistungen, die nach § 8 des Unterhaltsvorschussgesetzes vom Land zu tragen sind, tragen die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe 50 vom Hundert.


(2) Die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden an den nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingegangenen Beträgen, soweit sie dem Land zustehen, mit 50 vom Hundert beteiligt.

 

§ 54

Verfahren und Zahlungsweise


Das Jugendamt zahlt die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Es ist auskunftsberechtigte Stelle nach § 6 Abs. 1 und 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und zuständig nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes, den Antrag auf Zahlung der Unterhaltsleistungen entgegenzunehmen.

 

§ 55

Geltendmachung von Ansprüchen, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen


Die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden ermächtigt,

1. die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land übergegangenen Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen und

2. Ansprüche nach §§ 5 und 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes

a) bis zu 50 000 Euro zu stunden oder befristet niederzuschlagen,

b) bis zu 25 000 Euro niederzuschlagen,

c) bis zu 10 000 Euro zu erlassen.

 

§ 56

Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten


Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Unterhaltsvorschussgesetzes ist in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss.

 

§ 57

Ermächtigungen


Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister erlässt die zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.

 

Siebenter Teil

Schlussbestimmung

 

§ 58

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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