



Verordnung über die Förderung
von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
Vom 22. Dezember 2006
GVBl. I S. 779
Aufgrund des
§ 4 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 664) wird verordnet:
§ 1
Förderung freier Träger
(1) Bei freien Trägern von Beratungsstellen wird je Beratungspersonalstelle auf
der Basis der zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres gültigen
Landespersonalkostentabelle ein Pauschalsatz ermittelt, der 80 vom Hundert der
Summe der Vergütung aus
1. 80 vom Hundert einer Personalstelle der
Vergütungsgruppe BAT IV b ohne Arbeitsplatzkosten,
2. 20 vom Hundert einer Personalstelle der
Vergütungsgruppe BAT I b ohne Arbeitsplatzkosten und
3. 25 vom Hundert einer Personalstelle der
Vergütungsgruppe BAT V b ohne Arbeitsplatzkosten
zuzüglich 20 vom Hundert aus der Summe vorstehender
Personalkosten für Sachkosten beträgt.
(2) Die Förderung nach Abs. 1 darf die tatsächlichen Kosten des Trägers nicht
überschreiten.
§ 2
Erstattung für die Beratung
durch kommunale Träger
Bei kommunalen Trägern von Beratungsstellen beträgt die Pauschale für Beratungen
nach § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S.
1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), je
Beratungsfall 59 Euro.
§ 3
Erstattung für die Beratung
durch ärztliche Beratungsstellen
(1) Bei ärztlichen Beratungsstellen beträgt die Pauschale für Beratungen nach §
5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes je Beratungsfall 59 Euro.
(2) Mit dem Betrag nach Abs. 1 sind alle Kosten für die Beratungstätigkeiten
sowie für Dokumentation und Fortbildung abgegolten.
(3) In den ärztlichen Beratungsstellen ist durch Aushang auf die Kostenfreiheit
der Beratung nach § 6 Abs. 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes hinzuweisen.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


