



Verordnung über Zuständigkeiten
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Vom 2. Januar 2007
GVBl. I S. 2
Aufgrund des § 12 Abs. 1 Satz 1 und des § 13 Abs. 1 Satz 2
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S.
2748) wird verordnet:
§ 1
(1) Zuständige Behörden für die Durchführung des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes, die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretung des
Landes Hessen in Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten sind die
Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales.
(2) Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständig für die Vertretung des Landes
Hessen in Rechtsstreitigkeiten vor dem Landessozialgericht und dem
Bundessozialgericht nach § 13 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes.
(3) Fachaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Gießen. Obere
Fachaufsichtsbehörde ist das für Familienförderung zuständige Ministerium.
§ 2
Soweit die Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes nach Maßgabe des § 27 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),
geändert durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), in der bis zum 31.
Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind, gilt Folgendes:
1. Zuständige Behörden für die Durchführung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes, die Entscheidung über Widersprüche und die
Vertretung des Landes Hessen in Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten
sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales.
2. Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales
Wiesbaden ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 1 und 2 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes.
3. Das für Familienförderung zuständige Ministerium
ist Fachaufsichtsbehörde und zuständig für die Durchführung von
Rechtsstreitigkeiten vor dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht
nach § 13 des Bundeserziehungsgeldgesetzes sowie für die
Grundsatzsachbearbeitung.
§
3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


