ERSTER TEIL[*]
Förderung der Tagesbetreuung
von Kindern unter drei Jahren
Erster Abschnitt
Förderung in Tageseinrichtungen
Erster Titel
Allgemeine Betriebskostenförderung
§ 1
Art, Höhe und Voraussetzungen
(1) Die Tagesbetreuung von Kindern unter drei Jahren in Kinderkrippen und
altersübergreifenden Tageseinrichtungen wird durch jährliche Zuweisungen zur
allgemeinen Betriebskostenförderung an die Gemeinden gefördert.
(2) Die jährliche Zuweisung beträgt für jedes Kind unter drei Jahren, das in
einer Tageseinrichtung im Gemeindegebiet betreut wird, für eine tägliche
vertragliche Betreuungszeit
1. von bis zu fünf Stunden 1 200 Euro,
2. von mehr als fünf Stunden und bis zu sieben Stunden
2 400 Euro und
3. von mehr als sieben Stunden 3 000 Euro.
(3) Für die Zahl der Kinder und ihre Betreuungszeit ist die Bundesstatistik der
Kinder- und Jugendhilfe über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen
nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), zum 15. März des Zuweisungsjahres maßgebend.
(4) Übersteigt die Zahl der Kinder unter drei Jahren, die am 15. September des
Zuweisungsjahres vertraglich in einer Kinderkrippe oder einer
altersübergreifenden Tageseinrichtung im Gemeindegebiet aufgenommen waren, die
Zahl der zum 15. März des Zuweisungsjahres gemeldeten Kinder, wird den Gemeinden
nach Maßgabe des Haushaltes jährlich auf Antrag eine ergänzende Zuweisung
gewährt. Die Höhe der ergänzenden Zuweisung beträgt für jedes hinzugekommene
Kind auf der Grundlage seiner vertraglichen Betreuungszeit bis zu 50 vom Hundert
der in Abs. 2 genannten Zuweisungsbeträge.
(5) Die Zuweisungen nach Abs. 2 und 4 sind für die Betreuung von Kindern unter
drei Jahren in Kinderkrippen und altersübergreifenden Tageseinrichtungen zu
verwenden und setzen für die geförderten Einrichtungen die Betriebserlaubnis
nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch voraus. Die Erlaubnis muss sich auf
die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren und, sofern die Einrichtung täglich
sechs Stunden oder länger durchgehend geöffnet ist, auf den Betrieb mit
Mittagsversorgung erstrecken. Werden Kinder in Tageseinrichtungen
nichtkommunaler Träger betreut, sind die Zuweisungen nach Abs. 2 und 4 anteilig
nach der Zahl und Betreuungszeit der dort betreuten Kinder zeitnah an diese
Träger weiterzuleiten.
§ 2
Verfahren
(1) Der Antrag auf allgemeine Betriebskostenförderung ist von der Gemeinde bei
dem Regierungspräsidium Kassel bis zum 15. April des Zuweisungsjahres zu
stellen. In dem Antrag ist die Zahl der Kinder unter drei Jahren, die am 15.
März des Zuweisungsjahres vertraglich in einer Kinderkrippe oder einer
altersübergreifenden Tageseinrichtung im Gemeindegebiet aufgenommen waren, und
deren vertraglich vereinbarte tägliche Betreuungszeit mitzuteilen.
(2) Das Regierungspräsidium Kassel ermittelt aus den Angaben der Gemeinde den
Zuweisungsbetrag und setzt diesen fest. Die Auszahlung an die Gemeinde erfolgt
in zwei gleichen Raten bis zum 15. September des Zuweisungsjahres.
(3) Weicht das Ergebnis der in § 1 Abs. 3 genannten Statistik zum 15. März des
Zuweisungsjahres von den der Zuweisung zugrunde liegenden Angaben nach Abs. 1
ab, erhöht oder verringert sich der Zuweisungsbetrag für das Folgejahr
entsprechend der Differenz.
(4) Der Antrag auf eine ergänzende Zuweisung nach § 1 Abs. 4 ist von der
Gemeinde bei dem Regierungspräsidium Kassel bis zum 15. Oktober des
Zuweisungsjahres (Ausschlussfrist) zu stellen. Der Antrag hat für das
Zuweisungsjahr die Zahl der jeweils am 15. März und am 15. September unter drei
Jahre alten Kinder zu enthalten, die in einer Kinderkrippe oder einer
altersübergreifenden Tageseinrichtung im Gemeindegebiet aufgenommen waren. Die
Anzahl der Kinder ist jeweils nach der Dauer der vertraglich vereinbarten
täglichen Betreuungszeit im Sinne von § 1 Abs. 2 aufzuschlüsseln.
(5) Das Regierungspräsidium Kassel setzt den Betrag für die ergänzende Zuweisung
fest und zahlt ihn bis zum 15. November des Zuweisungsjahres an die Gemeinde
aus.
Zweiter Titel
Integrationsförderung für Kinder
mit Behinderungen
§ 2a
Art, Höhe und Voraussetzungen
(1) Zur Unterstützung der gemeinsamen Bildung, Erziehung und Betreuung von
Kindern unter drei Jahren mit und ohne Behinderung in Kinderkrippen und
altersübergreifenden Tageseinrichtungen erhalten die örtlichen Träger der
Sozialhilfe jährliche Zuweisungen.
(2) Die Zuweisung setzt voraus, dass der örtliche Träger der Sozialhilfe die
zwischen dem Hessischen Städte- und Gemeindebund, dem Hessischen Städtetag, dem
Hessischen Landkreistag und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen abgeschlossene
Rahmenvereinbarung Integrationsplatz vom 30. Juni 1999 in der jeweils geltenden
Fassung für Kinder unter drei Jahren entsprechend anwendet und die hiernach für
den Integrationsplatz gewährte Maßnahmepauschale in der jeweils festgesetzten
Höhe ohne Anrechnung auf Leistungen für behinderungsbedingten Mehraufwand um
zehn vom Hundert erhöht. Der Erhöhungsbetrag ist an den Träger der
Tageseinrichtung nach Abs. 1 weiterzuleiten.
(3) Dem örtlichen Träger der Sozialhilfe wird der Erhöhungsbetrag nach Abs. 2
erstattet.
§ 2b
Verfahren
(1) Der Erstattungsantrag ist vom örtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 1.
März des Jahres nach der Gewährung der Maßnahmepauschale bei dem
Regierungspräsidium Kassel zu stellen. Im Antrag ist mitzuteilen, für welche
Tageseinrichtungen und für wie viele Kinder die erhöhte Maßnahmepauschale
gewährt wurde und welcher Erstattungsbetrag sich daraus ergibt.
(2) Das Regierungspräsidium Kassel setzt den Erstattungsbetrag fest, weist ihn
dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zu und zahlt ihn bis zum 15. April des
Jahres nach der Gewährung der Maßnahmepauschale aus.
Dritter Titel
Bauförderung
§ 2c
Art und Höhe
(1) Bau-, Umbau- und Ausstattungsvorhaben von kommunalen Trägern und Trägern der
freien Jugendhilfe im Umfang von 10 000 bis 50 000 Euro, die der Schaffung oder
Sicherung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kinderkrippen oder
altersübergreifenden Tageseinrichtungen dienen, können gefördert werden.
(2) Die Zuwendung wird dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für
eigene Vorhaben und zur Weiterleitung an kommunale Träger und Träger der freien
Jugendhilfe gewährt. Sie erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung und kann
bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
§ 2d
Voraussetzungen
(1) Die Förderung von Bauvorhaben setzt voraus, dass ein voll erschlossenes
baureifes Grundstück zur Verfügung steht.
(2) Das geförderte Vorhaben muss mindestens fünf Jahre zweckgebunden genutzt
werden. Eine zweckentsprechende Nutzung ist auch gegeben, wenn es vor Ablauf
dieses Zeitraums umgewidmet, aber weiterhin für Zwecke der Kinderbetreuung
genutzt wird.
(3) Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden,
gilt die Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie vom 5. Februar 2001 (StAnz.
S. 868), zuletzt geändert am 8. Dezember 2005 (StAnz. S. 4726), in der jeweils
geltenden Fassung.
(4) Auf die dingliche Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung und eines
Erstattungsanspruchs wird verzichtet.
(5) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn für ein Vorhaben bereits eine
Förderung aus Bundesmitteln auf der Grundlage der zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Bundesländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung -
Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 – 2013 erfolgt.
§ 2e
Verfahren
(1) Der Antrag auf Förderung ist von den Trägern der freien Jugendhilfe in
kreisfreien Städten und kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt über den
Magistrat zu stellen. In kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt ist
der Antrag von dem Träger der freien Jugendhilfe über die Gemeinde zu stellen,
die diesen mit der Anmeldung eigener Vorhaben an den zuständigen Kreisausschuss
weiterleitet. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fasst die
eingegangenen Anträge mit den eigenen Vorhaben zu einem Gesamtantrag zusammen
und leitet diesen mit einer Prioritätenliste bis zum 1. März des laufenden
Haushaltsjahres an das Regierungspräsidium Kassel weiter.
(2) Das Regierungspräsidium bewilligt dem örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe die Landesmittel und zahlt sie aus. Das Jugendamt leitet die
Landeszuwendung nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides weiter und zahlt sie
aus.
(3) Der kommunale Träger oder der Träger der freien Jugendhilfe weist die
Verwendung der Landesmittel innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des
Förderjahres gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach.
Das Regierungspräsidium Kassel legt Form und den Umfang des
Verwendungsnachweises fest.
(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft den
Verwendungsnachweis abschließend und reicht ihn an das Regierungspräsidium
Kassel weiter.
Zweiter Abschnitt
Förderung in Kindertagespflege
Erster Titel
Allgemeine Förderung
§ 3
Art und Höhe
(1) Die Tagesbetreuung von Kindern unter drei Jahren in Kindertagespflege wird
durch jährliche Zuweisungen zur allgemeinen Förderung der Kindertagespflege an
die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefördert.
(2) Die jährliche Zuweisung beträgt für jedes Kind unter drei Jahren, das nach §
23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch den örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe in Kindertagespflege gefördert wird, für eine tägliche
vertragliche Betreuungszeit
1. von bis zu fünf Stunden 1 200 Euro,
2. von mehr als fünf Stunden und bis zu sieben Stunden
2 400 Euro und
3. von mehr als sieben Stunden 3 000 Euro.
(3) Für die Zahl der Kinder und ihre Betreuungszeit ist die Bundesstatistik der
Kinder- und Jugendhilfe über Kinder und tätige Personen in öffentlich
geförderter Kindertagespflege nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch zum 15. März des Zuweisungsjahres maßgebend.
(4) Übersteigt die Zahl der Kinder unter drei Jahren, die am 15. September des
Zuweisungsjahres nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch den
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Kindertagespflege gefördert
werden, die Zahl der zum 15. März des Zuweisungsjahres gemeldeten Kinder, wird
den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des Haushaltes
jährlich auf Antrag eine ergänzende Zuweisung gewährt. Die Höhe der ergänzenden
Zuweisung beträgt für jedes hinzugekommene Kind auf der Grundlage seiner
vertraglichen Betreuungszeit bis zu 50 vom Hundert der in Abs. 2 genannten
Zuweisungsbeträge.
§ 3a
Voraussetzungen
(1) Die Zuweisung ist für die Förderung von Kindern unter drei Jahren in
Kindertagespflege zu verwenden. Sie ist zeitnah ohne Kürzung der laufenden
Geldleistung nach § 23 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an
Tagespflegepersonen, die Kinder unter drei Jahren betreuen, weiterzuleiten. Die
monatliche Weiterleitung erfolgt für jedes Kind, das nach § 23 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch in Kindertagespflege gefördert wird, bei einer vertraglichen
Betreuungszeit
1. von mindestens 15 und höchstens 25 Wochenstunden in
Höhe von 100 Euro,
2. von mehr als 25 und nicht mehr als 35 Wochenstunden
in Höhe von 200 Euro und
3. von mehr als 35 Wochenstunden in Höhe von 250 Euro.
Der weitergeleitete Betrag je Tagespflegeperson darf für
alle von ihr betreuten Kinder zusammen 1 000 Euro monatlich nicht übersteigen.
Erfolgt die Weiterleitung an eine Tagespflegeperson außerhalb des
Jugendamtsbezirks, ist zur Einhaltung der Obergrenze von 1 000 Euro eine
Abstimmung unter den beteiligten Jugendämtern durchzuführen.
(2) Voraussetzung für die Weiterleitung nach Abs. 1 ist, dass die
Tagespflegeperson
1. eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch hat oder, wenn die Kindertagespflege im
Haushalt der Personensorgeberechtigten ausgeübt wird, geeignet nach § 43
Abs. 2 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist,
2. eine Grundqualifizierung zur Kindertagespflege im
Umfang von mindestens 45 Unterrichtsstunden sowie den erfolgreichen
Abschluss eines Erste-Hilfe-Kurses für Säuglinge und Kleinkinder nachweist
und
3. sich verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem
Zuweisungsjahr an einer mindestens 20 Unterrichtsstunden umfassenden
Aufbauqualifizierung teilzunehmen.
(3) Abweichend von Abs. 1 leitet der örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe auf Antrag der Gemeinde den Anteil der Zuweisung, der auf
Tagespflegestellen im Gemeindegebiet entfällt, an die Gemeinde weiter. Für die
Verwendung durch die Gemeinde gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Für die ergänzende Zuweisung nach § 3 Abs. 4 gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 und
Abs. 2 entsprechend. Hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die
Zuweisung nach Abs. 3 zur allgemeinen Förderung der Kindertagespflege anteilig
an eine Gemeinde weitergeleitet, ist auf Antrag der Gemeinde auch der Anteil der
ergänzenden Zuweisung, der auf Tagespflegestellen im Gemeindegebiet entfällt, an
die Gemeinde weiterzuleiten.
§ 3b
Verfahren
(1) Der Antrag auf allgemeine Förderung der Kindertagespflege ist von dem
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Regierungspräsidium Kassel
bis zum 15. April des Zuweisungsjahres zu stellen. In dem Antrag ist die Zahl
der Kinder unter drei Jahren, die am 15. März des Zuweisungsjahres nach § 23 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch in Kindertagespflege gefördert wurden, und ihre
Betreuungszeit mitzuteilen. Als Betreuungszeit ist die durchschnittliche
Betreuungszeit je Betreuungstag in der Woche anzugeben.
(2) Das Regierungspräsidium Kassel ermittelt aus den Angaben des örtlichen
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe den Zuweisungsbetrag und setzt diesen fest.
Die Auszahlung an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt in
zwei gleichen Raten bis zum 15. September des Zuweisungsjahres.
(3) Weicht das Ergebnis der in § 3 Abs. 3 genannten Statistik zum 15. März des
Zuweisungsjahres von den der Zuweisung zugrunde liegenden Zahlen nach Abs. 1 ab,
erhöht oder verringert sich der Zuweisungsbetrag für das Folgejahr entsprechend
der Differenz.
(4) Für das Verfahren der ergänzenden Zuweisung an die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe gilt § 2 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(5) Leitet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zuweisung an
Gemeinden nach § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 weiter, gelten für die Festsetzung
des weiterzuleitenden Betrages, die Auszahlung und die Verrechnung Abs. 2, 3 und
4 entsprechend.
Zweiter Titel
Förderung von Fachdiensten
§ 4
Art, Höhe und Voraussetzungen
(1) Fachdienste und Maßnahmen zur Gewinnung, Vermittlung, Beratung und
Qualifizierung von Tagespflegepersonen können gefördert werden.
(2) Die Förderung erfolgt durch Zuwendungen an Gemeinden und örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe im Wege der Anteilfinanzierung bis zu einem Betrag von
50 vom Hundert der angemessenen Aufwendungen für Personal- und Sachkosten,
höchstens jedoch bis zu 70 000 Euro jährlich. Die Zuwendung kann an
nichtkommunale Träger von Fachdiensten und Maßnahmen weitergeleitet werden.
(3) Die Förderung setzt voraus, dass die Träger nach Abs. 2, die Maßnahmen der
Grundqualifizierung für Tagespflegepersonen anbieten, von diesen keinen
Kostenbeitrag erheben.
§ 4a
Verfahren
(1) Der Antrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist bis zum
15. April des laufenden Haushaltsjahres bei dem Regierungspräsidium Kassel zu
stellen. Das gilt auch für Anträge, die dem örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe von der Gemeinde bis zum 1. März des laufenden Haushaltsjahres
vorzulegen sind.
(2) Im Antrag sind die zur Förderung vorgesehenen Fachdienste oder Maßnahmen
mitzuteilen.
(3) Das Regierungspräsidium Kassel setzt die Zuwendung fest und zahlt sie bis
zum 1. Juli des laufenden Haushaltsjahres an die Gemeinde oder den örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus. Die Gemeinde oder der örtliche Träger
der öffentlichen Jugendhilfe leitet die Zuwendung, soweit sie zur Weiterleitung
an Dritte bestimmt ist, in eigener Zuständigkeit unverzüglich und unter
Beachtung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Hessischen
Landeshaushaltsordnung vom 13. März 2000 (StAnz. S. 1079), zuletzt geändert
durch Erlass vom 16. September 2002 (StAnz. S. 3798), neu in Kraft gesetzt durch
Erlass vom 20. Januar 2006 (StAnz. S. 335), weiter und zahlt sie aus.
(4) Die Verwendung der Zuwendung ist nachzuweisen. Das Regierungspräsidium
Kassel legt Art, Umfang und Zeitpunkt des Verwendungsnachweises fest.
ZWEITER TEIL
Förderung der Tagesbetreuung
von Kindern im Kindergartenalter
§ 5
Art der Landesförderung
Die Tagesbetreuung von Kindern im Kindergartenalter wird durch jährliche
Zuwendungen an kommunale und nichtkommunale Träger von Kindergärten und
altersübergreifenden Tageseinrichtungen im Wege der Festbetragsfinanzierung
gefördert. Kinder im Kindergartenalter sind Kinder vom vollendeten dritten
Lebensjahr bis zur Einschulung.
§ 6
Höhe der Landesförderung
(1) Für jeden im Rahmen der Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch genehmigten Platz in einem Kindergarten oder in einer
altersübergreifenden Einrichtung erhalten kommunale Träger eine Pauschale von
jährlich bis zu 80 Euro und nichtkommunale Träger von bis zu 160 Euro. Dabei
werden in altersübergreifenden Tageseinrichtungen Plätze, die mit Kindern unter
drei Jahren belegt sind, nicht berücksichtigt.
(2) Für jeweils bis zu 24 Kinder im Kindergartenalter, die für eine durchgehende
vertragliche Betreuungszeit von mindestens sechs Stunden in der
Kindertageseinrichtung aufgenommen sind, erhalten kommunale Träger eine
zusätzliche Pauschale von bis zu 2250 Euro und nichtkommunale Träger eine
zusätzliche Pauschale von bis zu 5115 Euro jährlich. Die vorstehenden
Zuwendungsbeträge erhöhen sich bei einer durchgehenden vertraglichen
Betreuungszeit von mindestens acht Stunden für kommunale Träger auf bis zu 3375
Euro und für nichtkommunale Träger auf bis zu 7670 Euro. Sind in der Einrichtung
sowohl Kinder für eine durchgehende Betreuungszeit von sechs bis unter acht
Stunden als auch Kinder für eine durchgehende Betreuungszeit von mindestens acht
Stunden aufgenommen, darf die Zuwendung nicht höher sein, als wenn die
Gesamtzahl dieser Kinder acht Stunden betreut würde.
(3) Für Maßnahmen zur Integration von Kindern mit Migrationshintergrund im
Kindergartenalter erhalten Träger eine zusätzliche Pauschale. Die Zuwendung
richtet sich nach der Größe der Kindertageseinrichtung und beträgt jährlich für
Einrichtungen mit
1. bis zu 40 aufgenommenen Kindern im
Kindergartenalter bis zu 5115 Euro,
2. bis zu 70 aufgenommenen Kindern im
Kindergartenalter bis zu 7670 Euro,
3. über 70 aufgenommenen Kindern im Kindergartenalter bis zu 10230 Euro,
jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Personalkosten für
Zusatzkräfte im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3.
(4) Zur Unterstützung der gemeinsamen Bildung, Erziehung und Betreuung von
Kindern mit und ohne Behinderung im Kindergartenalter erhalten Träger eine
zusätzliche Pauschale von jährlich bis zu 1540 Euro für jeden Integrationsplatz.
(5) Bei der Förderung altersübergreifender Tageseinrichtungen nach Abs. 1 bis 3
werden Kinder im Schulalter wie Kinder im Kindergartenalter gezählt.
§ 7
Voraussetzungen der
Landesförderung
(1) Die Förderung der Tagesbetreuung von Kindern im Kindergartenalter setzt
voraus, dass eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
vorliegt.
(2) Die Zuwendung nach § 6 Abs. 2 setzt eine vertraglich vereinbarte
durchgehende Betreuungszeit von sechs oder mehr Stunden zumindest an vier
Wochenarbeitstagen voraus. Die Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch für die Zweckbestimmung als Kindergarten oder
altersübergreifende Einrichtung mit Mittagsversorgung muss vorliegen.
(3) Die Zuwendung nach § 6 Abs. 3 setzt voraus, dass der Anteil der Kinder mit
Migrationshintergrund im Kindergartenalter mindestens 20 vom Hundert der Gesamtzahl der
aufgenommenen Kinder im Kindergartenalter beträgt. Von einem Migrationshintergrund ist auszugehen, wenn ein
Elternteil des Kindes aus dem Ausland stammt und in der Familie vorwiegend nicht
deutsch gesprochen wird. Über den erforderlichen Mindestpersonalbestand des
Kindergartens oder der altersübergreifenden Tageseinrichtung hinaus müssen
Zusatzkräfte für die besonderen Integrationsaufgaben eingestellt sein; dies kann
auch durch Aufstockung der Arbeitszeit von bereits beschäftigten Kräften
erfolgen. Besondere Integrationsaufgaben sind insbesondere die gezielte
Förderung von Kindern mit Migrationshintergrund in ihrer Gesamtentwicklung, die
Vermittlung interkultureller Kompetenzen für alle Kinder und die interkulturelle
Elternbildung.
(4) Die Zuwendung nach § 6 Abs. 4 setzt voraus, dass der Bescheid des
zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung der Maßnahmenpauschale für den
Integrationsplatz nach der Rahmenvereinbarung Integrationsplatz vom 30. Juni
1999 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.
(5) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 4 müssen am 15. März des jeweiligen
Haushaltsjahres erfüllt sein.
§ 8
Verfahren der Landesförderung
(1) Die Zuwendungen nach § 6 sind von dem Träger jährlich zu beantragen.
(2) Der Träger reicht den Antrag bis zum 1. Juli des laufenden Jahres bei dem
Regierungspräsidium Kassel ein. Mit dem Antrag kann gleichzeitig eine
Abschlagszahlung für das Folgejahr beantragt werden.
(3) Das Regierungspräsidium Kassel bewilligt den Trägern die Zuwendungen nach
Maßgabe des Haushalts. Auf die zu erwartende Zuwendung für das laufende
Haushaltsjahr kann ein Abschlag in Höhe von 50 vom Hundert des
Zuwendungsbetrages des Vorjahres gewährt werden. Das Regierungspräsidium Kassel
zahlt den Abschlag zum 1. März und die Zuwendung oder die Restzuwendung im
Dezember des Haushaltsjahres in jeweils einem Betrag aus.
(4) Für die Zuwendung sind die Verhältnisse zum Stichtag 15. März maßgeblich.
(5) Im Falle eines Trägerwechsels im laufenden Haushaltsjahr leitet der Träger,
der den Antrag gestellt hat, die Zuwendung zeitanteilig an den anderen Träger
weiter.
(6) Mit der Auszahlung gilt die Zuwendung als zweckentsprechend verwendet.
DRITTER TEIL
Förderung der Freistellung vom
Kindergartenbeitrag
§ 9
Art der Landesförderung
Die Freistellung vom Kindergartenbeitrag wird durch jährliche Zuweisungen an die
Gemeinden gefördert.
§ 10
Voraussetzungen der
Landesförderung
(1) Die Landesförderung wird gewährt, wenn alle Kinder, die eine
Tageseinrichtung im Gemeindegebiet besuchen, in dem Jahr, das ihrer Einschulung
unmittelbar vorausgeht, vom Kindergartenbeitrag freigestellt sind. Erstreckt
sich die vertragliche Betreuungszeit für das Kind auf mehr als fünf Stunden
täglich, ist die Freistellung für mindestens fünf Stunden erforderlich.
(2) Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium kann im Einzelfall Ausnahmen von
dem Erfordernis der Freistellung aller Kinder zulassen, insbesondere wenn der
von nichtkommunalen Einrichtungsträgern erhobene Kindergartenbeitrag erheblich
über dem Kindergartenbeitrag des kommunalen Trägers liegt. Der Antrag auf
Zulassung einer Ausnahme ist spätestens sechs Wochen vor dem Antrag auf
Zuweisung nach § 12 Abs. 1 bei dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium
einzureichen.
(3) Die Gemeinde kann eine ergänzende Landesförderung für die
Beitragsfreistellung von Kindern mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland, die
eine Kindertageseinrichtung im Gemeindegebiet besuchen, beantragen.
Voraussetzung ist, dass in dem anderen Bundesland, in dem das Kind seinen
Wohnsitz hat, Kinder mit Wohnsitz in Hessen ebenfalls durch Rechtsvorschrift von
den Kindergartenbeiträgen im letzten Kindergartenjahr freigestellt sind. § 11
Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 11
Höhe der Landesförderung
(1) Die Zuweisung beträgt 1200 Euro jährlich für jedes in der Gemeinde gemeldete
Kind, das bis zum 30. Juni des Zuweisungsjahres das sechste Lebensjahr
vollendet.
(2) Für die Zahl der Kinder in der Gemeinde ist die Bundesstatistik der
Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zum 31.
Dezember des vorletzten Jahres vor dem Zuweisungsjahr maßgebend. Die Zahl der
Kinder, die bis zum 31. Dezember des Zuweisungsjahres das fünfte Lebensjahr
vollenden, und die Zahl der Kinder, die bis dahin das sechste Lebensjahr
vollenden, werden jeweils zur Hälfte berücksichtigt.
(3) Ist die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 nur für einen Teil des
Zuweisungsjahres erfüllt, vermindert sich die pauschale Zuweisung für jeden
vollen Monat, in dem die Voraussetzung nicht erfüllt ist, um 100 Euro.
(4) Besucht das Kind eine Tageseinrichtung in einer anderen Gemeinde und ist
dort die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 erfüllt oder eine Ausnahme nach § 10
Abs. 2 zugelassen, ist die Zuweisung für dieses Kind an die andere Gemeinde
weiterzuleiten. Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 12
Verfahren der Landesförderung
(1) Die Zuweisung für die Förderung der Freistellung vom Kindergartenbeitrag
setzt einen einmaligen Antrag der Gemeinde voraus. Der Antrag gilt auch für die
Folgejahre.
(2) Der Antrag kann nach Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 oder
nach Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 2, frühestens am 1. Januar des
ersten Zuweisungsjahres, bei dem Regierungspräsidium Kassel eingereicht werden.
Im Antrag teilt die Gemeinde mit, ab welchem Zeitraum die Freistellung erfolgt.
(3) Anträge, die nach dem 15. Oktober eingehen, werden im laufenden Jahr nicht
berücksichtigt, sondern erst im Folgejahr in das Zuweisungsverfahren einbezogen.
(4) Das Regierungspräsidium Kassel bewilligt den Gemeinden die erste Zuweisung
innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags. Geht der Antrag vor dem 1.
Mai ein, wird eine erste Rate für den Zeitraum bis 30. Juni, der Restbetrag zum
15. September ausgezahlt. Für die Folgejahre wird die Zuweisung jeweils bis zum
1. März bewilligt und in zwei gleichen Raten ausgezahlt.
(5) Entfallen die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1, ist dies dem
Regierungspräsidium Kassel unverzüglich mitzuteilen.
(6) In dem Antrag nach § 10 Abs. 3 teilen die Gemeinden die Zahl der Kinder mit
Wohnsitz außerhalb Hessens, die in dem Jahr der Antragstellung vom
Kindergartenbeitrag freigestellt werden, und das jeweilige Bundesland des
Wohnsitzes mit. Der Antrag ist bis zum 15. Oktober an das Regierungspräsidium
Kassel zu richten. Dieses bewilligt den Gemeinden die ergänzende Zuweisung
innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags.
VIERTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 13
Prüfungsrecht des Hessischen
Rechnungshofs
Das Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofs nach
§ 91 der
Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


