



Verordnung zur Neuverteilung
der Mittel der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch
Vom 1. Juni 2007
GVBl. I S. 333
Verkündet am 22. Juni 2007
Aufgrund des § 10 Abs. 4 des
Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 20.
Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006
(GVBl. I S. 666), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen
verordnet:
§ 1
Ausgleich für die Mehrausgaben
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(1) Die dem Land nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 7.
Juli 2005 (BGBl. I S. 2030, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2748), zufließenden Bundesmittel werden an die Landkreise, die
kreisfreien Städte und den Landeswohlfahrtsverband Hessen als zuständige Stellen
für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung weitergeleitet.
(2) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhält vorab fünf vom Hundert dieser
Mittel.
(3) Die nach Abzug des Anteils des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
verbleibenden Mittel werden jährlich zwischen den Gruppen der Landkreise und
kreisfreien Städte nach dem Anteil der jeweiligen Gruppe an der Gesamtsumme des
Aufwands für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des
Vorvorjahres aufgeteilt.
(4) Innerhalb der jeweiligen Gruppe nach Abs. 3 werden die Mittel nach den
Anteilen an der Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gewichtet jeweils nach dem
örtlichen Mietniveau - zugewiesen. Für die Gewichtung ist die für das Gebiet der
Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers geltende Mietenstufe nach der
Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung in der Fassung vom 19. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2954), in der Weise zugrunde zu legen, dass ab der Mietenstufe 2 die nach
Satz 1 maßgebende Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger je
Stufe um zehn vom Hundert erhöht wird. Leistungsempfängerinnen und
Leistungsempfänger nach Satz 1, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen
gelten, werden mit einem gemischten Erhöhungsfaktor berücksichtigt, der sich aus
dem Anteil der Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


