



Verordnung zur Schaffung
barrierefreier Informationstechnik nach dem Hessischen
Behinderten-Gleichstellungsgesetz
(Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik - HVBIT)
Vom 18. September 2007
GVBl. I S. 597
Aufgrund des §
14 Satz 2 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20.
Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2007 (GVBl. I
S. 294), wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
1. Internetauftritte und -angebote und
2. sonstige mittels Informationstechnik realisierte
graphische Programmoberflächen
der in § 9 Abs.
1 Satz 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes genannten
Stellen.
(2) Die Angebote nach Abs. 1 sind so zu gestalten, dass Menschen mit
Behinderungen im Sinne des § 2 des
Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung
zusätzlicher Anforderungen und Bedingungen die Nutzung der jeweiligen
Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, der Zugang dazu eröffnet wird
(Barrierefreiheit).
§ 2
Anzuwendende Standards
(1) Die Angebote nach § 1 Abs. 1 sind nach Maßgabe der Anlage (Teil 1) zu den §§
3 und 4 Abs. 1 der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli
2002 (BGBl. I S. 2654) dadurch barrierefrei herzustellen, dass
1. alle Angebote die dort unter Priorität I
aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und
2. zentrale Navigations- und Einstiegsangebote
zusätzlich die dort unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und
Bedingungen berücksichtigen.
(2) Soweit die Herstellung der Barrierefreiheit aus finanziellen,
verwaltungsorganisatorischen oder technischen Gründen unverhältnismäßig ist,
kann von einem barrierefreien Angebot abgesehen werden.
§ 3
Folgenabschätzung
Die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit
Behinderungen berichtet der Landesregierung nach Ablauf von drei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung über ihre Auswirkungen.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


