



Verordnung zur Ausführung des
Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über Zuständigkeiten nach dem
Jugendschutzgesetz
Vom 22. Oktober 2007
GVBl. I S. 694
Verkündet am 9. November 2007
Aufgrund
1. des § 42
des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006
(GVBl. I S. 698),
2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),
verordnet die Landesregierung,
3. des § 49
des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches
verordnet die Sozialministerin:
§ 1
Anerkennungsverfahren
Freie Träger, die nicht nach § 37 Abs. 1
Satz 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches als anerkannt
gelten, haben dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium für ihre
Anerkennung
1. eine Satzung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
sie allen jungen Menschen offen stehen und im Rahmen der Satzung und
Zielsetzung die Teilnahme freigestellt sowie eine angemessene Mitbestimmung
der jungen Menschen sichergestellt ist,
2. glaubhaft zu machen, dass es sich bei ihnen nicht
um ein Unternehmen mit der Absicht der Gewinnerzielung handelt und die
Durchführung von Bildungsveranstaltungen nicht der Gewinnerzielung dient,
3. im Falle des
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des
Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches ihre rechtliche und
organisatorische Eigenständigkeit nachzuweisen und
4. nachzuweisen,
a) dass sie im besonderen Landesinteresse arbeiten
und jährlich regelmäßig mindestens 250 junge Menschen aus mehr als zehn
hessischen Jugendamtsbezirken bei mehr als 10 000 Teilnahmestunden
erreichen; dabei werden die Teilnahmestunden bei
Jugendbildungseinrichtungen mit eigenen Übernachtungskapazitäten doppelt
gezählt, sofern es sich um mehrtägige Veranstaltungen mit mindestens
zwölf Teilnahmestunden handelt;
b) dass sie, sofern sie Bildungseinrichtungen mit
eigenem pädagogischen Personal und eigenen Übernachtungskapazitäten
nicht vorhalten, außerschulische Jugendbildung anbieten, die von den
örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Jugendverbänden auf
Landesebene oder dem Hessischen Jugendring nicht angeboten wird oder
deren Bildungsangebote ergänzt.
§ 2
Arbeitsgemeinschaften
Mindestens ein Mal jährlich findet jeweils eine Sitzung der
Arbeitsgemeinschaften statt, zu der mit einer Frist von mindestens vier Wochen
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen ist. Über die Sitzungen sind
Ergebnisprotokolle zu fertigen.
§ 3
Verteilung der Mittel
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten 36 vom Hundert,
die Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring erhalten
zusammen 51 vom Hundert, die sonstigen Träger erhalten bis zu zehn vom Hundert
der nach § 39 Abs. 1 des Hessischen
Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches zur Verfügung stehenden Mittel. Das für
Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium verteilt diese Mittel nach den
Vorschlägen der Arbeitsgemeinschaften auf die Träger nach
§ 36 Abs. 1 des Hessischen Kinder- und
Jugendhilfegesetzbuches.
(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium oder eine von ihm
bestimmte Stelle nimmt nach Anhörung der Träger die Verteilung für die jeweilige
Trägergruppe vor, wenn keine Arbeitsgemeinschaft nach
§ 38 des Hessischen Kinder- und
Jugendhilfegesetzbuches gebildet wurde oder ein Verteilungsvorschlag nicht
oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Die Mittel werden an die Träger oder an
die geschäftsführenden Stellen der Arbeitsgemeinschaften überwiesen.
(3) Die Arbeitsgemeinschaften der Trägergruppen können durch Beschluss
festlegen, dass die der jeweiligen Gruppe zustehenden Mittel pauschal der
jeweiligen geschäftsführenden Stelle zugeleitet werden, die sie nach dem
vorgelegten Verteilungsvorschlag an die Träger verteilt.
§ 4
Zuständige Behörden nach dem
Jugendschutzgesetz
(1) Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595),
sind
1. die Polizeibehörde für Maßnahmen zum Schutze von
Kindern oder Jugendlichen nach § 8;
2. der Gemeindevorstand
a) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 4
und § 5 Abs. 3,
b) für Anordnungen nach § 7.
(2) Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 11 bis 14 des Jugendschutzgesetzes ist
das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Jugendschutzgesetzes ist in Gemeinden mit
mehr als 7 500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss.
§ 5
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
1. die
Verordnung zur Ausführung des Jugendbildungsförderungsgesetzes vom 17.
August 2006 (GVBl. I S. 479) ,
2. die
Verordnung
über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz vom 16. Dezember 2003
(GVBl. I S. 492) , geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S.
674).
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2012 außer Kraft.


