... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz

Vom 22. Oktober 2007
GVBl. I S. 694

Verkündet am 9. November 2007

 

Aufgrund

1. des § 42 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698),

2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),

verordnet die Landesregierung,

3. des § 49 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches

verordnet die Sozialministerin:

 

§ 1

Anerkennungsverfahren


Freie Träger, die nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches als anerkannt gelten, haben dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium für ihre Anerkennung

1. eine Satzung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass sie allen jungen Menschen offen stehen und im Rahmen der Satzung und Zielsetzung die Teilnahme freigestellt sowie eine angemessene Mitbestimmung der jungen Menschen sichergestellt ist,

2. glaubhaft zu machen, dass es sich bei ihnen nicht um ein Unternehmen mit der Absicht der Gewinnerzielung handelt und die Durchführung von Bildungsveranstaltungen nicht der Gewinnerzielung dient,

3. im Falle des § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches ihre rechtliche und organisatorische Eigenständigkeit nachzuweisen und

4. nachzuweisen,

a) dass sie im besonderen Landesinteresse arbeiten und jährlich regelmäßig mindestens 250 junge Menschen aus mehr als zehn hessischen Jugendamtsbezirken bei mehr als 10 000 Teilnahmestunden erreichen; dabei werden die Teilnahmestunden bei Jugendbildungseinrichtungen mit eigenen Übernachtungskapazitäten doppelt gezählt, sofern es sich um mehrtägige Veranstaltungen mit mindestens zwölf Teilnahmestunden handelt;

b) dass sie, sofern sie Bildungseinrichtungen mit eigenem pädagogischen Personal und eigenen Übernachtungskapazitäten nicht vorhalten, außerschulische Jugendbildung anbieten, die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Jugendverbänden auf Landesebene oder dem Hessischen Jugendring nicht angeboten wird oder deren Bildungsangebote ergänzt.

 

§ 2

Arbeitsgemeinschaften


Mindestens ein Mal jährlich findet jeweils eine Sitzung der Arbeitsgemeinschaften statt, zu der mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen ist. Über die Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen.

 

§ 3

Verteilung der Mittel


(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten 36 vom Hundert, die Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring erhalten zusammen 51 vom Hundert, die sonstigen Träger erhalten bis zu zehn vom Hundert der nach § 39 Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches zur Verfügung stehenden Mittel. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium verteilt diese Mittel nach den Vorschlägen der Arbeitsgemeinschaften auf die Träger nach § 36 Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches.


(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle nimmt nach Anhörung der Träger die Verteilung für die jeweilige Trägergruppe vor, wenn keine Arbeitsgemeinschaft nach § 38 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches gebildet wurde oder ein Verteilungsvorschlag nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Die Mittel werden an die Träger oder an die geschäftsführenden Stellen der Arbeitsgemeinschaften überwiesen.


(3) Die Arbeitsgemeinschaften der Trägergruppen können durch Beschluss festlegen, dass die der jeweiligen Gruppe zustehenden Mittel pauschal der jeweiligen geschäftsführenden Stelle zugeleitet werden, die sie nach dem vorgelegten Verteilungsvorschlag an die Träger verteilt.

 

§ 4

Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz


(1) Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), sind

1. die Polizeibehörde für Maßnahmen zum Schutze von Kindern oder Jugendlichen nach § 8;

2. der Gemeindevorstand

a) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3,

b) für Anordnungen nach § 7.


(2) Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 11 bis 14 des Jugendschutzgesetzes ist das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium.


(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Jugendschutzgesetzes ist in Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss.

 

§ 5

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung zur Ausführung des Jugendbildungsförderungsgesetzes vom 17. August 2006 (GVBl. I S. 479) ,

2. die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz vom 16. Dezember 2003 (GVBl. I S. 492) , geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674).

 

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen