



Verordnung über
Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder
(Mindestverordnung - MVO)
Vom 17. Dezember 2008
GVBl. I S. 1047
Verkündet am 30. Dezember 2008
§ 1
Leitung, personelle Besetzung
(1) Mit der Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder und der Leitung einer
Kindergruppe sowie der Mitarbeit in einer Kindergruppe dürfen nur Fachkräfte
nach § 2 Abs. 1 und 2 betraut werden.
(2) Die personelle Besetzung beträgt in Kindergruppen, die
1. ausschließlich Kinder bis zum vollendeten dritten
Lebensjahr aufnehmen, mindestens 2,0 Fachkräfte,
2. ausschließlich Kinder vom vollendeten dritten
Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufnehmen, mindestens 1,75 Fachkräfte,
3. ausschließlich Kinder im Schulalter aufnehmen,
mindestens 1,5 Fachkräfte,
4. Kinder unterschiedlicher Altersstufen aufnehmen,
mindestens 1,75 Fachkräfte.
In Kindertageseinrichtungen mit nur einer Gruppe beträgt
die personelle Besetzung mindestens 2,0 Fachkräfte. Bei Tageseinrichtungen in
Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf kann eine viertel
Mitarbeiterstelle je Kindergruppe zusätzlich vorgesehen werden.
§ 2
Fachkräfte
(1) Fachkräfte, die mit der Leitung einer Tageseinrichtung oder einer
Kindergruppe betraut werden können, sind:
1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
2. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und
Heilpädagogen,
3. Sozialpädagoginnen grad. und Sozialpädagogen grad.,
4. Sozialarbeiterinnen grad. und Sozialarbeiter grad.,
5. Diplom-Sozialpädagoginnen und
Diplom-Sozialpädagogen (BA),
6. Diplom-Sozialpädagoginnen und
Diplom-Sozialpädagogen (FH),
7. Diplom-Sozialarbeiterinnen und
Diplom-Sozialarbeiter (FH),
8. Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH),
9. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,
10. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des
Lehramtes an Grundschulen,
11. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des
Lehramtes an Förderschulen,
12. Personen mit einem berufsqualifizierenden
Hochschulabschluss im pädagogischen, sozialpädagogischen,
sozialarbeiterischen oder sozialpflegerischen Bereich,
13. in Einrichtungen, die Kinder mit Behinderung
aufnehmen, Personen mit dem berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss der
staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin oder des staatlich anerkannten
Heilerziehungspflegers und
14. Personen mit einer Ausbildung, die das für das
Schulwesen oder das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium als
gleichwertig mit der Ausbildung einer der in Nr. 1 bis 13 genannten
Fachkräfte anerkannt hat.
(2) Fachkräfte, die mit der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden
können, sind auch
1. Teilnehmerinnen und Teilnehmer einschlägiger
berufsbegleitender Ausbildungen, befristet bis zur Vorlage des
Prüfungsergebnisses,
2. Personen mit fachfremder Ausbildung und
einschlägiger Berufserfahrung bei gleichzeitiger Auflage, eine
sozialpädagogische Ausbildung aufzunehmen,
3. in Gruppen mit Kindern unter drei Jahren
Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung und
4. Personen, die im Rahmen ihrer
berufsqualifizierenden Ausbildung oder ihres berufsqualifizierenden
Studiengangs ein Anerkennungsjahr absolvieren. Diese können mit bis zu 50
vom Hundert ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf den Fachkräftebedarf nach §
1 Abs. 2 angerechnet werden.
(3) Als Fachkräfte gelten ferner Personen, die nicht die Voraussetzungen des
Abs. 1 erfüllen, aber am 12. Juli 2001 in einer Tageseinrichtung für Kinder als
Fachkräfte eingesetzt waren.
§ 3
Gruppen
(1) Die Zahl der vertraglich aufgenommenen Kinder soll in der Regel in Gruppen,
die ausschließlich Kinder
1. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr aufnehmen,
acht bis zehn,
2. vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum
Schuleintritt aufnehmen, 15 bis 25,
3. ab dem Schuleintritt aufnehmen, 15 bis 20
nicht überschreiten.
(2) In altersübergreifenden Gruppen soll bei Aufnahme
1. von mindestens drei Kindern aus verschiedenen
Gruppen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 eine angemessene Verringerung der
Gruppengröße vorgenommen werden,
2. von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr
die Gruppengröße 15 nicht überschritten werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 dürfen mehr als 15, jedoch nicht mehr als 25
Kinder aufgenommen werden, wenn
1. bei Aufnahme von drei oder vier Kindern zwischen
dem vollendeten zweiten und dritten Lebensjahr zusätzlich eine viertel
Mitarbeiterstelle und
2. bei Aufnahme von fünf oder sechs Kindern zwischen
dem vollendeten zweiten und dritten Lebensjahr zusätzlich eine halbe
Mitarbeiterstelle
je Gruppe vorgesehen wird.
(4) Bei schwachem Nachmittagsbesuch kann der Träger unter Berücksichtigung eines
ausreichenden Angebotes an Betreuung über Mittag mit Mittagessen sowie der
Notwendigkeit einer besonderen pädagogischen Förderung im Einvernehmen mit dem
Jugendamt in der Regel eine Personalanpassung vornehmen.
(5) Ist aufgrund einer am 1. September 2009 geltenden Betriebserlaubnis für die
Einrichtung abweichend von Abs. 1 und 2 eine höhere Gruppengröße zugelassen,
kann die Einrichtung mit dieser Gruppengröße bis zum Ablauf dieser
Betriebserlaubnis weiter betrieben werden.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2014 außer Kraft.


