Gesetz, das Rochus-Hospital betreffend
Vom 31.Oktober 1844
Gesetz- und Statuten-Sammlung der Freien Stadt Frankfurt
Band VIII S. 54
Wir Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt verordnen hiermit auf
verfassungsmäßigen Beschluß der gesetzgebenden Versammlung vom 17. Juni 1844:
(Art. 1)
Artikel 2
Die allgemeine Stiftungs-Ordnung (s. Gesetz- und Statuten-Sammlung Bd. 5 S. 119 und fgg.)
und das Gesetz über die Rechte der Stiftungen an dem Nachlasse ihrer Alumnen (s. Gesetz-
und Statuten-Sammlung Bd. 5 S. 162 und fgg.) haben auch für das Rochushospital
Gültigkeit, insoweit nicht in der Verwaltungs-Ordnung desselben abweichende Verfügungen
enthalten sind und mit der näheren Bestimmung, daß das Rochushospital am Nachlasse
seiner Pfleglinge die nämlichen Rechte haben soll, welche hinsichtlich des Nachlasses der
Pfleglinge des Hospitals zum heiligen Geist diesem letzteren zustehen.
(Art. 3 und 4)