§ 1
Zusammensetzung der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer besteht aus achtzig, der
Landeszahnärztekammer aus achtundvierzig, der Landestierärztekammer aus vierzehn und der
Landesapothekerkammer aus achtundzwanzig Kammerangehörigen.