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§ 2
Wahlfrist
Der Kammervorstand setzt eine Frist fest, innerhalb deren die Wahl vorzunehmen ist
(Wahlfrist). Sie beträgt mindestens zehn Tage und ist im Staats-Anzeiger für das Land
Hessen bekanntzumachen. Die Bekanntgabe soll auch in den Mitteilungsblättern der
berufsständischen Organisationen erfolgen.
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