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§ 2

Wahlfrist


Der Kammervorstand setzt eine Frist fest, innerhalb deren die Wahl vorzunehmen ist (Wahlfrist). Sie beträgt mindestens zehn Tage und ist im Staats-Anzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen. Die Bekanntgabe soll auch in den Mitteilungsblättern der berufsständischen Organisationen erfolgen.

 

     

 

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