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§ 8

Prüfung der Wahlvorschläge


Der Wahlausschuß prüft die Wahlvorschläge und teilt dem Vertrauensmann oder seinem Stellvertreter etwaige Mängel mit, welche bis spätestens fünfzig Tage vor Beginn der Wahlfrist abgestellt sein müssen.

 

     

 

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