Bekanntmachung, die Ausführung der Wassermann`schen
Reaktion betreffend
Vom 10. April 1920
Hess. Reg.Bl. S. 74
Auf Grund des § 2 Absatz 1 und 2 der Bekanntmachung, betreffend Vorschriften
über Krankheitserreger, vom 21. November 1917 (Reichsgesetzbl. S. 1069) verordnen wir
hiermit:
§ 1
Die Erlaubnis zur Vornahme der Wassermann`schen Reaktion wird Nicht-Ärzten grundsätzlich
versagt.
§ 2
(1) Ärzte bedürfen zur gewerbsmäßigen Ausführung der Wassermann`schen Reaktion der
Erlaubnis des für den Arbeitsraum zuständigen Kreisamts.
(2) Die Erlaubnis wird nur an Ärzte erteilt, die die erforderliche Ausbildung für die
Vornahme der Reaktion nachweisen und die sich verpflichten, bei Anstellung der Reaktion
die amtlich erlassene Anleitung zu befolgen, nur staatlich geprüfte Extrakte und
Ambozeptoren zu verwenden und nur solches Unterpersonal zu beschäftigen, das nach der
vorgenommenen Prüfung als ausreichend befähigt für die Hilfeleistung bei der
Ausführung der Wassermann`schen Reaktion zu betrachten ist.
(3) Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zutreffen, hat in jedem
einzelnen Fall unsere Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege zu entscheiden, die
auch über die Prüfung des Hilfspersonals das Erforderliche anzuordnen hat. Ihr ist jedes
Gesuch mit den Nachweisen vorzulegen.
§ 3
(1) Ärzte, die die Wassermann`sche Reaktion lediglich zu diagnostischen Zwecken bei
Kranken anstellen, die in ihrer Behandlung stehen, bedürfen der Erlaubnis nach § 2
nicht.
(2) Das gleiche gilt für öffentliche Krankenhäuser, die mit den zur Verhinderung einer
Verschleppung von Krankheitskeimen erforderlichen Einrichtungen versehen sind, und für
staatliche, staatlich beaufsichtigte und für kommunale Anstalten, die zu einschlägigem
Fachunterricht dienen oder zur Vornahme von Untersuchungen zum Zweck der Bekämpfung von
übertragbaren Krankheiten oder zur Herstellung von Schutz- oder Heilstoffen bestimmt
sind.
§ 4
Als staatlich geprüft gelten nur die Extrakte und Ambozeptoren, die in dem Institut für
experimentelle Therapie in Frankfurt a. M. geprüft sind.