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Abschnitt I
Einrichtung und Aufgaben der Gutachterstelle

 

§ 1

Einrichtung, Aufgaben


(1) Als Einrichtung der Landesärztekammer Hessen wird eine Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden gebildet.

(
(2) Die Gutachterstelle nimmt die in § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1143) bezeichneten Aufgaben wahr.

 

     

 

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