Abschnitt I
Einrichtung und Aufgaben der Gutachterstelle
§ 1
Einrichtung, Aufgaben
(1) Als Einrichtung der Landesärztekammer Hessen wird eine Gutachterstelle für die
freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden gebildet.
(
(2) Die Gutachterstelle nimmt die in § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die
freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl.
I S. 1143) bezeichneten Aufgaben wahr.