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Abschnitt II
Verfahren der Gutachterstelle

 

§ 9

Antrag


(1) Die Gutachterstelle wird auf Antrag tätig, wenn der Betroffene seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen hat.


(2) Antragsberechtigt sind der Betroffene und die Personen, deren Einwilligung in die Behandlung in den Fällen des § 3 Abs. 3 und Abs. 4 sowie des § 4 des Bundesgesetzes erforderlich ist.

 

     

 

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