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§ 18 a

Gutachten


(1) In dienst- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ist das amtsärztliche Gutachten nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen. Dem Auftraggeber hat das Gesundheitsamt grundsätzlich nur das Gesundheitszeugnis nach Anlage 2 zu übermitteln, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die untersuchte Person ist berechtigt, Einsicht in die anläßlich der Untersuchung gemachten Aufzeichnungen zu nehmen. Einsichtsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


(2) Bei konkreten Zweifeln an der Vollständigkeit oder Aussagefähigkeit des Gesundheitszeugnisses oder dem darin festgestellten Ergebnis der Beurteilung ist die auftraggebende Stelle berechtigt, Aufklärung von dem untersuchenden Arzt zu verlangen, soweit sie dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für erforderlich hält. Das Gesundheitsamt ist verpflichtet, ihr die für das Gesundheitszeugnis maßgeblichen Einzeldaten zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn die Einzeldaten für gerichtliche Streitverfahren benötigt werden. Abweichend hiervon darf das Gesundheitsamt bei Untersuchungen anläßlich der Einstellung eines Bewerbers in den öffentlichen Dienst dem Übermittlungsverlangen der auftraggebenden Stelle nur entsprechen, wenn der untersuchende Arzt die untersuchte Person über Inhalt und Umfang der gutachterlichen Feststellungen aufgeklärt und diese sich mit der Übermittlung der Einzeldaten schriftlich einverstanden erklärt hat.


(3) Aufzeichnungen über amtsärztliche Untersuchungen in dienst- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind bis zur Vollendung des siebzigsten Lebensjahres der untersuchten Person aufzubewahren, im Falle ihres Todes oder Ausscheidens vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres noch fünf Jahre.

 

     

 

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