§ 18 a
Gutachten
(1) In dienst- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ist das amtsärztliche Gutachten
nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen. Dem Auftraggeber hat das Gesundheitsamt
grundsätzlich nur das Gesundheitszeugnis nach Anlage 2 zu übermitteln, soweit in Abs. 2
nichts anderes bestimmt ist. Die untersuchte Person ist berechtigt, Einsicht in die
anläßlich der Untersuchung gemachten Aufzeichnungen zu nehmen. Einsichtsrechte nach
anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei konkreten Zweifeln an der Vollständigkeit oder Aussagefähigkeit des
Gesundheitszeugnisses oder dem darin festgestellten Ergebnis der Beurteilung ist die
auftraggebende Stelle berechtigt, Aufklärung von dem untersuchenden Arzt zu verlangen,
soweit sie dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für
erforderlich hält. Das Gesundheitsamt ist verpflichtet, ihr die für das
Gesundheitszeugnis maßgeblichen Einzeldaten zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn die
Einzeldaten für gerichtliche Streitverfahren benötigt werden. Abweichend hiervon darf
das Gesundheitsamt bei Untersuchungen anläßlich der Einstellung eines Bewerbers in den
öffentlichen Dienst dem Übermittlungsverlangen der auftraggebenden Stelle nur
entsprechen, wenn der untersuchende Arzt die untersuchte Person über Inhalt und Umfang
der gutachterlichen Feststellungen aufgeklärt und diese sich mit der Übermittlung der
Einzeldaten schriftlich einverstanden erklärt hat.
(3) Aufzeichnungen über amtsärztliche Untersuchungen in dienst- und arbeitsrechtlichen
Angelegenheiten sind bis zur Vollendung des siebzigsten Lebensjahres der untersuchten
Person aufzubewahren, im Falle ihres Todes oder Ausscheidens vor Vollendung des
fünfundsechzigsten Lebensjahres noch fünf Jahre.