§ 19
Zusammenarbeit mit Ärzten
(1) Die Ärzte des Gesundheitsamtes sollen mit den übrigen Ärzten ihres Bezirkes und den
ärztlichen Organisationen möglichst nahe wissenschaftliche und berufliche Beziehungen
unterhalten.
(2) Bei amtlichen Ermittlungen und Feststellungen soll das Gesundheitsamt den behandelnden
Arzt nach Möglichkeit benachrichtigen.
(3) Bezüglich der Ermittlung und Feststellung von übertragbaren Krankheiten verbleibt es
bei den gesetzlichen Vorschriften.