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§ 2
Allgemeine Aufgaben
Das Gesundheitsamt muß sich über den Gesundheitszustand in seinem Bezirke, insbesondere
über die klimatischen, Boden-, Luft-, Trinkwasser-, Wohnungs-, Erwerbs- und sonstigen
Lebensverhältnisse der Bevölkerung laufend unterrichten. Die Ärzte des Gesundheitsamtes
sollen jede Gelegenheit benutzen, die einschlägigen örtlichen Verhältnisse zu erkunden,
dabei Vorurteile und Unwissenheit zu bekämpfen und das Interesse für die
Gesundheitspflege zu heben.
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