§ 7
Untersuchungen
(1) Das Gesundheitsamt hat sicherzustellen, daß die für seine Ermittlungen und
Feststellungen erforderlichen physikalischen, chemischen und mikroskopischen
Untersuchungen zweckmäßig ausgeführt werden können.
(2) Alle Ämter müssen in der Lage sein, hierbei diejenigen Untersuchungen, welche ein
Laboratorium nicht erfordern, selbst auszuführen; schwierigere Untersuchungen können sie
auf Grund von Verträgen mit Kranken- und Untersuchungsanstalten anderwärts vornehmen
lassen. Doch sollen größere Ämter für ihre Untersuchungen nach Möglichkeit ein
eigenes Laboratorium haben und eine eigene Röntgenuntersuchungsstelle bereitstellen.
(3) Anstalten, die im Besitz der öffentlichen Hand sind, sind verpflichtet, sich im
Rahmen ihrer Ausstattung den Gesundheitsämtern zu Untersuchungen gegen eine angemessene
Vergütung zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung kann die Vergütungen tariflich
regeln.