Abschnitt IV
Hebammenwesen
§ 13
Beaufsichtigung der Hebammen
(1) Die Hebammen des Bezirks unterstehen der Beaufsichtigung durch den Amtsarzt, bei dem
sie sich vor Beginn ihrer Berufstätigkeit oder vor deren Wiederaufnahme nach mehr als
einjähriger Unterbrechung unter Vorlegung des Prüfungszeugnisses, der erforderlichen
Instrumente und Geräte wie des Tagebuches persönlich zu melden haben; den Hebammen ist
aufzugeben, jeden Wohnungswechsel dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
(2) Die Überwachung erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit und die
Instandhaltung der Geräte, die regelmäßig nachzuprüfen sind.
(3) Das Gesundheitsamt hat darauf zu achten, daß die Hebammen Fieber im Wochenbett
vorschriftsmäßig melden, jeden Todesfall einer Gebärenden oder einer Wöchnerin ihrer
Praxis anzeigen und bei Fällen von Kindbettfieber bis zu einer etwaigen anderen Anordnung
vor Ablauf von acht Tagen sich sonstiger beruflicher Tätigkeit enthalten. Der Amtsarzt
kann der Hebamme, die bei einer an Kindbettfieber Erkrankten tätig gewesen ist, die
Wiederaufnahme der Berufstätigkeit schon früher gestatten, wenn sie vorher ihre Hände
und Kleidung keimfrei gemacht, gebadet und dies dem Amtsarzt gemeldet hat.
(4) Die zu Beginn jeden Jahres von den Hebammen vorzulegenden Verzeichnisse der von ihnen
in dem Bezirk des Gesundheitsamtes geleiteten Entbindungen hat das Gesundheitsamt zu
prüfen und eine Gesamtübersicht in den Jahresgesundheitsbericht aufzunehmen.
§ 14
Prüfung der sich zum Hebammenberufe meldenden Personen
(1) Dem Amtsarzt liegt die Prüfung derjenigen weiblichen Personen ob, die sich zur
Teilnahme an einem Hebammenlehrgang melden oder von Gemeinden oder sonstigen Berechtigten
hierzu in Vorschlag gebracht werden. Diese haben folgende Unterlagen beizubringen:
a) die Bescheinigung der Polizeibehörde, daß die Bewerberin unbescholten ist, und
daß keine Tatsachen bekannt sind, die ihre Zuverlässigkeit für den Hebammenberuf in
Frage stellen;
b) ein Geburtsschein; Personen, die jünger als 20 und älter als 30 Jahre sind,
dürfen nur dann geprüft werden, wenn ihre Aufnahme durch eine Zulassungsbehörde
beabsichtigt ist;
c) ein Zeugnis über die erfolgte Wiederimpfung, es sei denn, daß diese durch
vorhandene Impfnarben sichergestellt ist.
(2) Falls die Bewilligung von Ausnahmen in Frage kommt, hat der Amtsarzt die Bewerberin
zunächst an die zuständige Stelle zu verweisen.
(3) Die vom Amtsarzt vorzunehmende Prüfung hat sich auf die körperliche und geistige
Befähigung zur Ausübung des Hebammenberufes und auf das Vorhandensein der erforderlichen
Schulbildung zu erstrecken. Die Anwärterin muß mindestens fließend und mit Verständnis
lesen, ein Diktat ohne grobe Verstöße gegen die Rechtschreibung fertigen, die vier
Rechenarten, auch mit Brüchen, mehrstelligen und Verhältniszahlen beherrschen und mit
den gesetzlichen Maßen und Gewichten vertraut sein. Bei günstigem Ausfalle ist ein
Fähigkeitszeugnis auszustellen.
(4) Bei Aufforderung hat sich der Amtsarzt an der Prüfung der Hebammenschülerinnen in
der zuständigen Hebammenlehranstalt als Prüfer zu beteiligen.
§ 15
Nachprüfung der Hebammen
(1) Der Amtsarzt hat die Hebammen seines Bezirks mindestens alle drei Jahre nachzuprüfen.
(2) Die Ladung zur Nachprüfung ist spätestens vier Wochen vorher zu veranlassen.
(3) Der Zeitpunkt der Nachprüfung ist der vorgesetzten Dienstbehörde und dem ärztlichen
Leiter der zuständigen Hebammenlehranstalt rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Über den Ausfall der Nachprüfung ist ein Vermerk in das Tagebuch der Hebamme
einzutragen.
(5) Eine Hebamme, die bei der Nachprüfung versagt, soll binnen sechs Monaten nochmals
nachgeprüft werden. Denjenigen Hebammen, die bei der Wiederholung der Nachprüfung
ungenügende Kenntnisse zeigen, ist die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang
aufzugeben. Die Entziehung des Prüfungszeugnisses auf Grund der unzureichenden Ergebnisse
von Nachprüfungen und Wiederholungskursen kommt in Frage, wenn das weitere Verbleiben
einer Hebamme im Beruf auch wegen ungenügender Leistung in der Praxis mit den
Erfordernissen der Volksgesundheit nicht mehr vereinbar ist.
§ 16
Förderung des Hebammenwesens
Es ist Aufgabe des Amtsarztes, in seinem Bezirke auf ein geordnetes Hebammenwesen
hinzuweisen und es zu fördern. Er soll die Hebammen bei unverschuldeten Unglücksfällen
in ihrer Praxis in Schutz nehmen und in wirtschaftlicher Hinsicht ihnen bei der
Durchsetzung begründeter Forderungen behilflich sein. Besonderer Wert ist darauf zu
legen, daß Entbindungen, auch in den Krankenhäusern, nicht ohne Zuziehung einer Hebamme
erfolgen und daß die Hebammen auch bei der Säuglingsfürsorge und Mütter-Beratung
beteiligt werden ...
§ 17
(1) Der Amtsarzt hat darauf zu achten, daß der Bedarf an Hebammen in seinem Bezirke
gedeckt ist, eine Überfüllung des Hebammenberufs jedoch vermieden wird.
(2) Bei der Verteilung der Hebammen im Bezirk ist das Gesundheitsamt heranzuziehen. Die
mit den Hebammen abzuschließenden Verträge sollen vorher dem Amtsarzt vorgelegt werden
...
§ 18
Verwarnungen, Bestrafungen
(1) Bei geringen Verstößen sind die Hebammen zu belehren und gegebenenfalls zu
verwarnen; grobe Pflichtwidrigkeiten und Verschulden sind zur weiteren Veranlassung der
zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Handelt es sich um die Hebamme eines Nachbarkreises, so ist das zuständige
Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
§ 19
Besondere Aufmerksamkeit hat der Amtsarzt auf die gewerbemäßige Vornahme
geburtshilflicher Handlungen durch nicht geprüfte Personen zu richten und gegebenenfalls
deren Bestrafung ... zu veranlassen.