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Abschnitt IV
Hebammenwesen

 

§ 13

Beaufsichtigung der Hebammen


(1) Die Hebammen des Bezirks unterstehen der Beaufsichtigung durch den Amtsarzt, bei dem sie sich vor Beginn ihrer Berufstätigkeit oder vor deren Wiederaufnahme nach mehr als einjähriger Unterbrechung unter Vorlegung des Prüfungszeugnisses, der erforderlichen Instrumente und Geräte wie des Tagebuches persönlich zu melden haben; den Hebammen ist aufzugeben, jeden Wohnungswechsel dem Gesundheitsamt anzuzeigen.


(2) Die Überwachung erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit und die Instandhaltung der Geräte, die regelmäßig nachzuprüfen sind.


(3) Das Gesundheitsamt hat darauf zu achten, daß die Hebammen Fieber im Wochenbett vorschriftsmäßig melden, jeden Todesfall einer Gebärenden oder einer Wöchnerin ihrer Praxis anzeigen und bei Fällen von Kindbettfieber bis zu einer etwaigen anderen Anordnung vor Ablauf von acht Tagen sich sonstiger beruflicher Tätigkeit enthalten. Der Amtsarzt kann der Hebamme, die bei einer an Kindbettfieber Erkrankten tätig gewesen ist, die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit schon früher gestatten, wenn sie vorher ihre Hände und Kleidung keimfrei gemacht, gebadet und dies dem Amtsarzt gemeldet hat.


(4) Die zu Beginn jeden Jahres von den Hebammen vorzulegenden Verzeichnisse der von ihnen in dem Bezirk des Gesundheitsamtes geleiteten Entbindungen hat das Gesundheitsamt zu prüfen und eine Gesamtübersicht in den Jahresgesundheitsbericht aufzunehmen.

 

§ 14

Prüfung der sich zum Hebammenberufe meldenden Personen


(1) Dem Amtsarzt liegt die Prüfung derjenigen weiblichen Personen ob, die sich zur Teilnahme an einem Hebammenlehrgang melden oder von Gemeinden oder sonstigen Berechtigten hierzu in Vorschlag gebracht werden. Diese haben folgende Unterlagen beizubringen:

a) die Bescheinigung der Polizeibehörde, daß die Bewerberin unbescholten ist, und daß keine Tatsachen bekannt sind, die ihre Zuverlässigkeit für den Hebammenberuf in Frage stellen;

b) ein Geburtsschein; Personen, die jünger als 20 und älter als 30 Jahre sind, dürfen nur dann geprüft werden, wenn ihre Aufnahme durch eine Zulassungsbehörde beabsichtigt ist;

c) ein Zeugnis über die erfolgte Wiederimpfung, es sei denn, daß diese durch vorhandene Impfnarben sichergestellt ist.


(2) Falls die Bewilligung von Ausnahmen in Frage kommt, hat der Amtsarzt die Bewerberin zunächst an die zuständige Stelle zu verweisen.


(3) Die vom Amtsarzt vorzunehmende Prüfung hat sich auf die körperliche und geistige Befähigung zur Ausübung des Hebammenberufes und auf das Vorhandensein der erforderlichen Schulbildung zu erstrecken. Die Anwärterin muß mindestens fließend und mit Verständnis lesen, ein Diktat ohne grobe Verstöße gegen die Rechtschreibung fertigen, die vier Rechenarten, auch mit Brüchen, mehrstelligen und Verhältniszahlen beherrschen und mit den gesetzlichen Maßen und Gewichten vertraut sein. Bei günstigem Ausfalle ist ein Fähigkeitszeugnis auszustellen.


(4) Bei Aufforderung hat sich der Amtsarzt an der Prüfung der Hebammenschülerinnen in der zuständigen Hebammenlehranstalt als Prüfer zu beteiligen.

 

§ 15

Nachprüfung der Hebammen


(1) Der Amtsarzt hat die Hebammen seines Bezirks mindestens alle drei Jahre nachzuprüfen.


(2) Die Ladung zur Nachprüfung ist spätestens vier Wochen vorher zu veranlassen.


(3) Der Zeitpunkt der Nachprüfung ist der vorgesetzten Dienstbehörde und dem ärztlichen Leiter der zuständigen Hebammenlehranstalt rechtzeitig mitzuteilen.


(4) Über den Ausfall der Nachprüfung ist ein Vermerk in das Tagebuch der Hebamme einzutragen.


(5) Eine Hebamme, die bei der Nachprüfung versagt, soll binnen sechs Monaten nochmals nachgeprüft werden. Denjenigen Hebammen, die bei der Wiederholung der Nachprüfung ungenügende Kenntnisse zeigen, ist die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang aufzugeben. Die Entziehung des Prüfungszeugnisses auf Grund der unzureichenden Ergebnisse von Nachprüfungen und Wiederholungskursen kommt in Frage, wenn das weitere Verbleiben einer Hebamme im Beruf auch wegen ungenügender Leistung in der Praxis mit den Erfordernissen der Volksgesundheit nicht mehr vereinbar ist.

 

§ 16

Förderung des Hebammenwesens


Es ist Aufgabe des Amtsarztes, in seinem Bezirke auf ein geordnetes Hebammenwesen hinzuweisen und es zu fördern. Er soll die Hebammen bei unverschuldeten Unglücksfällen in ihrer Praxis in Schutz nehmen und in wirtschaftlicher Hinsicht ihnen bei der Durchsetzung begründeter Forderungen behilflich sein. Besonderer Wert ist darauf zu legen, daß Entbindungen, auch in den Krankenhäusern, nicht ohne Zuziehung einer Hebamme erfolgen und daß die Hebammen auch bei der Säuglingsfürsorge und Mütter-Beratung beteiligt werden ...

 

§ 17


(1) Der Amtsarzt hat darauf zu achten, daß der Bedarf an Hebammen in seinem Bezirke gedeckt ist, eine Überfüllung des Hebammenberufs jedoch vermieden wird.


(2) Bei der Verteilung der Hebammen im Bezirk ist das Gesundheitsamt heranzuziehen. Die mit den Hebammen abzuschließenden Verträge sollen vorher dem Amtsarzt vorgelegt werden ...

 

§ 18

Verwarnungen, Bestrafungen


(1) Bei geringen Verstößen sind die Hebammen zu belehren und gegebenenfalls zu verwarnen; grobe Pflichtwidrigkeiten und Verschulden sind zur weiteren Veranlassung der zuständigen Behörde anzuzeigen.


(2) Handelt es sich um die Hebamme eines Nachbarkreises, so ist das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.

 

§ 19


Besondere Aufmerksamkeit hat der Amtsarzt auf die gewerbemäßige Vornahme geburtshilflicher Handlungen durch nicht geprüfte Personen zu richten und gegebenenfalls deren Bestrafung ... zu veranlassen.

 

     

 

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