zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

Abschnitt I
Medizinalpersonen

 

§ 1


(1) Das Gesundheitsamt führt Listen über diejenigen Personen, die in seinem Bezirk selbständig oder in abhängiger Stellung Behandlung, Pflege oder gesundheitliche Fürsorge am Menschen ausüben, die Leichenschau betätigen oder die Entkeimungen von Wohnungen und Gegenständen vornehmen. Die polizeilichen Meldelisten sind die Grundlage dieser Listenführung. Das Gesundheitsamt erhält von den An- und Abmeldungen rechtzeitig Kenntnis und ist verpflichtet, etwaige Ergänzungen anzufordern. Es prüft die Berechtigungsausweise und kann hierbei polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.


(2) Für jede Berufsart ist eine besondere Liste zu führen; die Führung als Kartei ist statthaft.


(3) Eine Nachweisung des Zu- und Abganges ist für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker monatlich, für die übrigen Personen jährlich der staatlichen Aufsichtsbehörde vorzulegen.


(4) Für die An- und Abmeldung der Schiffsärzte gelten bis zum Erlaß einer besonderen Verordnung die landesrechtlichen Vorschriften.

 

§ 2

Ausübung des Heilgewerbes durch Personen ohne staatliche Anerkennung


(1) Das Gesundheitsamt führt eine gesonderte Liste über diejenigen Personen, die ohne ärztliche Bestallung die Heilkunde am Menschen betreiben, und hat darauf zu achten, daß Personen ohne ärztliche Bestallung

1. sich nicht die Bezeichnung "Arzt" oder eine arztähnliche Bezeichnung zwecks Täuschung beilegen,

2. die Heilkunde nicht im Umherziehen oder gelegentlich von Vorträgen oder im Anschluß an solche ausüben (vgl. § 3 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 251)) oder Arznei ... mittel feilbieten oder an andere käuflich überlassen (vgl. § 36 des Arzneimittelgesetzes vom16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1163),

3. nicht Krankheiten behandeln, deren Behandlung gesetzlich den Ärzten vorbehalten ist, und

4. nicht verbotene öffentliche Anzeigen oder Ankündigungen ergehen lassen.


(2) Gesetzesverletzungen und Gesundheitsschädigungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

 

     

 

horizontal rule

Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der