Abschnitt V
Sonstiges ärztliches Hilfspersonal
§ 20
(1) Bei Gesundheits- und Volkspflegerinnen, technische Assistentinnen,
Krankenpflegepersonen, Säuglings- und Kleinkinderschwestern und -pflegerinnen,
Heilgymnastinnen, Wochenpflegerinnen, Massierern (-innen), Heilgehilfen und weiteren
Angehörigen von Berufen des Heilwesens, die sich als "staatlich anerkannt"
bezeichnen, hat das Gesundheitsamt nachzuprüfen, ob sie die Berechtigung hierzu besitzen.
Das gesamte ärztliche Hilfspersonal des Bezirks untersteht, unbeschadet der
Dienstaufsicht des zuständigen Arbeitgebers, in seiner Berufstätigkeit der Aufsicht des
Gesundheitsamts. Dieses hat insbesondere darauf zu achten, daß die in den
Befähigungszeugnissen gesetzten Grenzen der Betätigung nicht überschritten werden.
(2) Wenn von einer dieser Personen Tatsachen bekannt sind, die den Mangel an Eigenschaften
dartun, die zur Ausübung ihres Berufes erforderlich sind, oder wenn eine solche Person
den in Ausübung der staatlichen Aufsicht erlassenen Vorschriften beharrlich
zuwiderhandelt, so hat der Amtsarzt die Zurücknahme der Anerkennung bei der zuständigen
Behörde zu beantragen.
§ 21
Desinfektoren
(1) Das Gesundheitsamt hat auf einen hinreichenden Bestand an Desinfektoren in seinem
Bezirk zu achten. Sie können ... von den beteiligten Kreisen und Gemeinden
(Gemeindeverbänden) angestellt sein, in Ausnahmefällen jedoch ihren Beruf auch frei
ausüben.
(2) Die Zulassung eines Desinfektors zur Prüfung ist von einer Bescheinigung des
Gesundheitsamts abhängig, daß der Bewerber hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und
seiner Schulkenntnisse für den Beruf geeignet ist.
(3) Die Desinfektoren unterstehen der Aufsicht des Amtsarztes und sind alle drei Jahre
einer Nachprüfung zu unterziehen. Das Gesundheitsamt reicht zu diesem Zwecke seiner
vorgesetzten Dienstbehörde die Namen der Nachzuprüfenden zum 1. April jeden Jahres ein;
diese veranlaßt alsdann die Ladung. Das Ergebnis der Nachprüfung ist ihr mitzuteilen,
desgleichen der Dienststelle, die den Desinfektor angestellt hat.
(4) Die Anordnung einer zweiten Nachprüfung innerhalb drei Monaten ist zulässig, wenn
der Prüfling in der ersten Nachprüfung versagt hat.
(5) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Gesundheitsaufseher, Hafenaufseher
und ähnliche Gruppen des ärztlichen Hilfspersonals.
(§ 22)